Kategorien
Jurablog Straßenverkehrsrecht

Berechnung Probezeit

Da eben die Frage aufkam, wann die Probezeit (Fahrerlaubnis auf Probe) endet, bzw. wie diese zu berechnen ist, hier die Erläuterung. Wann endet die Probezeit, wenn die FE am 18.07.05 ausgehändigt wird? Am 17.07.2007, was zwei Jahren entspräche?

Allgemeines
Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an.§ 2a Abs. 1 Satz 1 StVG. Ausgenommen sind Fahrerlaubnisse der Klassen M, S, L und T § 32 FeV.

Grundsätzlich kann man sagen, dass der letzte Tag der Probezeit dem Tag der Aushändigung identisch ist. Gehen wir davon aus, dass die Fahrerlaubnis (auf Probe) am 18.07.2005 ausgehändigt wurde.

Rechtliche Grundlage der Fristberechnung
Fristen und Termine sind gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgestz (VwVfG) nach den §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu bestimmen, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 des § 31 VwVfG etwas anderes bestimmt ist.

Beginn der Frist
Da die Erteilung der Fahrerlaubnis ein in den Tag fallendes Ereignis ist, beginnt die Berechnung der Frist gemäß § 187 Abs. 1 BGB am darauffolgenden Tag (19.07.2005). Achtung: das ist von der Wirkung der Probezeit freilich zu unterscheiden.

Kategorien
Jurablog Verwaltungsrecht

Angreifbarmachung

Ich schrieb soeben über die §§ 25 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) u. 44a VwGO (Verwaltungsgerichtsordung) und, dass die Verletzung des § 25 VwVfG regelmäßig nicht zur Angreifbarmachung der betreffenden Entscheidung eventuell aber zur Schadensersatzpflicht des Staates führe et cetera.

Bei dem Gedanken an „Angreifbarmachung“ kam mir das Wort nicht seltsam vor, beim Schreiben allerdings schon. Auch wenn ich mich mit dem Wort nicht anfreunden kann, bleibt es nun so stehen.

Okkasionalismus oder Neologismus? Ich hoffe bald letzteres: hallo Duden.

Wie steht es um eure Wortschöpfungen?

Wer hat denn diesen Samstag Feiertag? Im wunderschönen Mannheim ist (diesmal: leider) Feiertag, in den angrenzenden Ländern Pfalz und Hessen ist kein Feiertag. 😀

Kategorien
Jurablog Zivilrecht

Die Fülle seiner Familie

erfährt man nicht selten erst durch einen
n a c h l a s s g e r i c h t l i c h e n  Beschluss.

Zu dem nachlassgerichtlichen Beschluss, der mir heute zuging, möchte ich euch noch ein paar Basisinformationen geben.

Gemäß des §72 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) sind die Amtsgerichte für die dem Nachlaßgericht obliegenden Verrichtungen zuständig. Das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit Baden-Württembergs bestimmt hierzu im §38 das Notariat.

Funktionell ist der Rechtspfleger gem §3 Nr. 2c Rechtspflegergesetz (RPflG) für die Aufgaben des Nachlassgerichts zuständig, Ausnahmen siehe §16 RPflG.

In der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss entschieden.

Kategorien
Jurablog Verwaltungsrecht

Melderegisterauskünfte – Meldeportal Ba-Wü – Widerspruch

In den Amtsblättern der Städten und Gemeinden Baden-Württembergs war kurz vor Ende des Jahres die Meldung über automatisierte Melderegisterauskünfte zu lesen. Im Folgenden näheres dazu, die rechtlichen Grundlagen, Hinweis zum Widerspruch und Links zu den Einrichtungen und Gesetzen.

Mit der Novellierung des Melderechtsrahmengesetz (MRRG) wurden im Jahr 2002 die Voraussetzungen für die Modernisierung des Meldewesens geschaffen. Unter anderem sieht das Gesetz die elektronische Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden vor. Rückmeldungen dürfen ab dem 1. Januar 2007 nur noch elektronisch erfolgen. Das baden-württembergische Innenministerium hat aufgrund § 29a II Meldegesetz (MG) eine zentrale Stelle der Meldebehörden in Baden-Württemberg bestimmt, die Melderegisterauskünfte erteilt. Dieses Meldeportal nimmt seinen Betrieb ab 01.01.2007 auf.

D.h., dass Auskünfte über persönliche Daten über das Internet abgerufen werden können. Wer welche Daten erhält, regelt das Gesetz. Nach Angaben der Kommunalen Informationsverarbeitung Baden-Franken wurde die Onlineplattform für u.a. folgende Zielgruppen entworfen: Kommunen und Behörden, Organisationen und Verbände, Inkassounternehmen, Notare und Anwälte, Banken und Versicherungen, Versandhäuser und Handelsunternehmen, Auskunfteien und Adressanbieter, Private Interessenten und Kleinunternehmen.

Ein Widerspruchsrecht bekommen die Einwohner im § 32a II MG zugesprochen, sodass Melderegisterauskünfte an nicht öffentliche Stellen über dieses Meldeportal nicht automatisiert über das Internet erfolgen. Dieses Widerspruchsrecht gilt nicht für Melderegisterauskünfte, die von nicht öffentlichen Stellen auf sonstigem Anfrageweg (z.B. schriftlich) direkt an die Meldebehörde gestellt werden. Der Datenumfang der kostenpflichtigen Melderegisterauskunft an nicht öffentliche Stellen beschränkt sich auf Familien-, Vornamen und Anschriften.

Euer Widerspruch muss eure persönlichen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Unterschrift) enthalten. In welcher Form es an wen genau zu richten ist, müsst ihr bei eurer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung erfragen. Der Widerspruch kann z.B. wie folgt lauten:

Kategorien
Jurablog Zivilrecht

Namenswahl bei der Verheiratung

(c) pixelquelle

Verliebt, Verlobt, Geschieden.

Laut Angaben des statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2004 395.992 Ehen geschlossen und 213.691 geschieden, was einer Scheidungsrate von 53,9 % entspricht. Grund genug, sich vor der Verheiratung Gedanken über die Namenswahl zu machen. 😀

Euer Bildungshunger wird heute im Familienrecht gestillt. Wie sehen uns an, welche „Namen“ es gibt und wer wann wie welchen Namen in und nach der Ehe tragen darf. (Gruß an Silly 😀 ).

Der Geburtsname ist der Name, der zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten in die Geburtsurkunde eines Ehegatten einzutragen ist (§ 1355 VI BGB).

Der Familienname ist der Ehename, also der Nachname, den sich die Ehegatten entschieden, gemeinsam in der Ehe zu tragen.

Begleitname: Gem. § 1355 IV kann derjenige Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename ist, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten „seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.“

Kategorien
Jurablog Zivilrecht

Recht auf Sex?

Gibt es in Deutschland ein Recht auf Sex?

Man stelle sich vor, man ehelicht, um schlussendlich mit der Angehimmelten geschlechtlich zu werden (hier lassen wir außer Acht, ob die Beiwohnung allein der Reproduktion vorbehaltlich ist und berücksichtigen, dass das Konkubinat lange und bis vor kurzem verpönt war) und urplötzlich weigert sich die Gute. Unerhört? Eben! Schauen wir, ob es ein Recht auf Sex in der Ehe gibt, und wie dieses Recht durchgesetzt werden könnte.

Die Ehe

Das Institut der Ehe im deutschen Recht setzt das geistig-seelische Band, also eine personale Verbindung und eine gegenseitige Zuneigung voraus. Im § 1353 II 1, 1. HS BGB lesen wir „Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet;…

Hierin sehen wir den Rechtscharakter der persönlichen Grundpflichten der anfangs so euphorischen Eheleute. Wir sehen im Folgenden von den „sonstigen“ ehelichen Pflichten wie Treue (Ausschließlichkeit der Sexualbeziehungen), Schutz, Beistand, Fürsorge et cetera ab und konzentrieren uns auf die Geschlechtsgemeinschaft sowie auf körperlich und geistig „gesunde“ Ehepartner. Ein alter Professor meinte einst, dass zur Ehe seit eh und je „Bett und Tisch“ (traditionelles Eheverständnis) gehören.

Kategorien
Jurablog Verwaltungsrecht

Zeitumstellung

(c) pixelquelle.de

Verehrte Konbloggerinnen,
Verehrte Konblogger,
werte Kommentatoren,
werte Leserschaft,

willkommen zur längsten Nacht des Jahres. in der kommenden Nacht wird die Uhr von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt. Nicht, dass es heißt ich hätte euch nicht gewarnt, wenn ihr Morgen eine Stunde zu früh in der Kirche seid. 😉

Für den kleinen Bildungshunger:

Seit Juli 1978 gibt es das Zeitgesetzt, das die Bundesregierung „zur besseren Ausnutzung der Tageshelligkeit und zur Angleichung der Zeitzählung an diejenige benachbarter Staaten durch Rechtsverordnung…“ (§3 Abs.1 S.1 ZeitG) zur Zeitumstellung ermächtigt. Zuletzt wurde es durch das Gesetz vom 13. September 1994 (BGBl. I S. 2322) geändert. In den Folgejahren wurden immer durch Verodnungen die Zeitumstellungen der weiteren Jahre geregelt, seit Juli 2001 gibt es die Sommerzeitverordnung (Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahr 2002 – SoZV), die die mitteleuropäische Sommerzeit auf unbestimmte Zeit eingeführt hat:

Kategorien
Jurablog Zivilrecht

Antichrese

Hin und wieder schreibe ich einen Artikel bei Wikipedia oder bearbeite einen, den ich gerade gelesen habe. Heute schaute ich, ob es einen Eintrag zu „Antichrese“ gibt. Da es keinen gab, habe ich ihn erstellt. Die Textformatierung Wikipedias ist äußerst gewöhnungsbedürftig. Ich denke findige Wikipedianer (nennen die sich so?) werden den Text evtl. noch verschönern, das haben sie z.B. auch bei meinen Artikeln zum Verbrauchervertrag, Colorkey, Misericordias Domini und was weiß ich wo noch gemacht, das ist das Gute an Wikipedia. Dass jemand meine Beschreibung zu Ratio legis, die ich zunächst unter dem Artikel zu Ratio einstellte dort einfach entfernte und in einem neuen Artikel einpflegte, ohne mir Bescheid zu geben, finde ich wenig erfreulich, das ist das Schlechte an Wikipedia.

Hier nun der Artikel:
Antichrese (griech.lat.: Gegengebrauch) beschreibt im Pfandrecht die Überlassung der Pfandnutzung an den Gläubiger, d.h. es ist die Kombination von Nutzungs- und Verwertungsrecht. Antichrese wird auch Nutzungspfand genannt. Das Nutzungspfand für bewegliche Sachen ist im BGB geregelt.

Das Nutzungspfand kann vertraglich vereinbart werden, siehe § 1213 Abs. 1 BGB:
„Das Pfandrecht kann in der Weise bestellt werden, dass der Pfandgläubiger berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu ziehen.“

Und das Nutzungspfand kann Kraft Gesetz entstehen, § 1213 Abs. 2 BGB:
„Ist eine von Natur fruchttragende Sache dem Pfandgläubiger zum Alleinbesitz übergeben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Pfandgläubiger zum Fruchtbezug berechtigt sein soll.“

Kategorien
Jurablog Straßenverkehrsrecht

Fahrverbot – Entzug der Fahrerlaubnis

(c) duesipixel.de

Werte Düsiblogleserinnen,
Werte Düsiblogleser,

wir gehen im Folgenden zwei Fragestellungen auf den Grund: wir klären zum einen die Unterschiede zwischen der „Entziehung der Fahrerlaubnis “ und der „Verhängung eines Fahrverbots“ und zum anderen schauen wir, ob bzw. unter welchen Umständen der Betroffene den Zeitraum seines Fahrverbots wählen darf.

Klären wir zunächst die Begriffe „Entziehung der Fahrerlaubnis “ (Führerscheinentzug) und „Verhängung eines Fahrverbots“.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist im § 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zu Hause. Dessen Satz 1 lautet: „Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.“ § 3 Absatz 2 Satz 1 sagt deutlich: „Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis.“ Möchte der ehemalige Inhaber dieser Erlaubnis dieselbige wiedererlangen, muss er einen Antrag auf Neuerteilung stellen.

Hier wird schon der Unterschied zum Fahrverbot, welches in der Praxis häufiger vorkommt, deutlich. Beim Fahrverbot handelt es sich, mit der Ausnahme des § 44 StGB, um Ordnungswidrigkeiten. Das Fahrverbot liegt zwischen einem und drei Monaten.

Kann man sich den Zeitraum für ein Fahrverbot frei selbst auswählen?

Kategorien
Arbeitsrecht Jurablog

Minijob neben einer Hauptbeschäftigung

Der Artikel stammt aus dem Jahre 2006 und ist im Zweifel nicht mehr aktuell. Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!

Vorwort
Da ich gerade von jemandem gefragt wurde, ob er neben seiner „normalen Arbeit“ einen „Minijob“ aufnehmen darf, möchte ich dies kurz erläutern.

Zu Beginn des Jahres 2003 sind die „Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ in Kraft getreten. Die Neuregelungen für die geringfügigen Beschäftigungen gelten seit dem 1. April 2003.

Eine geringfügige Beschäftigung liegt gemäß § 8 Absatz 1 Nr. 1 vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig (Anhaltspunkt: nicht mehr als 2 Monate) 400 Euro im Monat nicht übersteigt, oder laut Nr. 2 „die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.“

Worum geht es?
Mini-Job, Minijob, 400€-Job, Geringfügige Beschäftigung

Mit der „normalen Arbeit“ ist hier eine Hauptbeschäftigung gemeint, die eine Versicherungspflicht begründet, man kann sie auch eine nicht geringfügig entlohnte Beschäftigung nennen. Ein „Minijob“ ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, die die Einkommensgrenze von 400 Euro pro Monat nicht übersteigt. In diesem Fall muss der geringfügig Beschäftigte weder Steuern noch Sozialversicherung leisten.

Der Arbeitgeber zahlt eine, zum 1. Juli 2006 erhöhte, Pauschale von 30 % (15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung, 2 % Steuern). Ein Abwälzung auf den Arbeitnehmer ist, außer der 2% Steuern, nicht zulässig.