Da eben die Frage aufkam, wann die Probezeit (Fahrerlaubnis auf Probe) endet, bzw. wie diese zu berechnen ist, hier die Erläuterung. Wann endet die Probezeit, wenn die FE am 18.07.05 ausgehändigt wird? Am 17.07.2007, was zwei Jahren entspräche?
Allgemeines
„Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an.“ § 2a Abs. 1 Satz 1 StVG. Ausgenommen sind Fahrerlaubnisse der Klassen M, S, L und T § 32 FeV.
Grundsätzlich kann man sagen, dass der letzte Tag der Probezeit dem Tag der Aushändigung identisch ist. Gehen wir davon aus, dass die Fahrerlaubnis (auf Probe) am 18.07.2005 ausgehändigt wurde.
Rechtliche Grundlage der Fristberechnung
Fristen und Termine sind gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgestz (VwVfG) nach den §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu bestimmen, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 des § 31 VwVfG etwas anderes bestimmt ist.
Beginn der Frist
Da die Erteilung der Fahrerlaubnis ein in den Tag fallendes Ereignis ist, beginnt die Berechnung der Frist gemäß § 187 Abs. 1 BGB am darauffolgenden Tag (19.07.2005). Achtung: das ist von der Wirkung der Probezeit freilich zu unterscheiden.
Ende der Frist
Bei einer nach Jahren bestimmten Frist, endigt diese mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB), also am 18.07.2007 um 23:59:59 Uhr.
Faktisch bedeutet diese Regelung der Fristberechnung, dass der Zeitraum zwei Jahre plus einen Tag andauert.
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