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Nur Männer sind exhibitionistische Täter

Nach § 183 StGB kann Täter exhibitionistischer Handlung nur ein Mann sein.

§ 183 I StGB lautet

Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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Verjährt Mord in Deutschland?

Nach § 78 II StGB verjähren Verbrechen nach § 211 StGB (Mord) nicht.

Zudem sind gemäß § 5 VStGB Straftaten gegen das Völkerrecht wie Völkermord und Kriegsverbrechen unverjährbar.

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Jurablog Strafrecht

Gibt es in Deutschland lebenslänglich?

Gibt es in Deutschland eine lebenslange Haftstrafe? Oder ist die Höchstdauer einer Inhaftierung auf 15 Jahre beschränkt? Kann auf mehrfach lebenslänglich verurteilt werden?

Rechtliche Grundlage der Freiheitsstrafe

§ 38 StGB führt die Dauer der Freiheitsstrafe auf.

„Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.

Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.“

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Jurablog Strafrecht

Darf ich meine Wählerstimme verkaufen?

Stimmzettel_Muster
Die anstehende Bundestagswahl am 22.09.2013 stellt viele vor die sprichwörtliche Wahl zwischen Pest und Cholera bzw. vor die Wahl des kleineren Übels. Da dürften sich nicht wenige die Frage stellen

Darf ich meine Stimme zur Wahl (Bundestagswahl, Landtagswahl, Bürgermeisterwahl etc.) verkaufen?

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Jurablog Strafrecht

Wie viel Promille darf ein Bootsführer haben?

Ruderboot

Zu einem schönen Exkurs zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung nimmt uns Rainer Pohlen in seinem Artikel „Besoffener Kapitän mit 2,09 Promille an Schleuse gestoppt “ Wieviel darf ein Bootsführer eigentlich trinken?“ mit. Vielen Dank dafür!

Die in diesem Artikel erwähnten § 1.02 Nr. 7 S. 2 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) und § 1.03 Nr. 4 S. 2 BinSchStrO sehen aktuell allerdings bereits die Grenze von „0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder […] 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut“ vor. Diese Herabsenkung war ein Angleichen der in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung normierte Grenze an die der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (§ 3 IV SeeSchStrO).

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§ 90 StGB Verunglimpfung des Bundespräsidenten

§ 90 StGB Verunglimpfung des Bundespräsidenten

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.

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Jurablog Zivilrecht

Spielschulden sind Ehrenschulden

Spielschulden sind Ehrenschulden. Das ist nicht lediglich ein geläufiges Sprichwort, sondern im deutschen Recht begründet.

Teutobert wettet mit Friedegard um 35 Euro. Teutobert verliert die Wette, muss er zahlen?

§ 762 BGB lautet

(1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.

(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.

§ 762 I 1: „Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet.“
D. h. wenn es keine Verbindlichkeit gibt, gibt es keine Forderung iSd § 241 I BGB, d. h. die Wettschuld kann nicht eingeklagt werden.

§ 762 I 2: „Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.“
D. h., dass das aus der Spiel- oder Wettschuld bereits Geleistete nicht zurückgefordert werden kann. Es gibt keine einklagbare Forderung aber einen anerkannten Erwerbsgrund. Anders sieht es aus, wenn der Wettvertrag gegen die §§ 284 ff StGB verstößt, da er dann gem. § 134 BGB nichtig ist.

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Jurablog Strafrecht

Erschleichung des außerehelichen Beischlafs

§ 179 StGB a. F.
Wer eine Frauensperson zur Gestattung des Beischlafs dadurch verleitet, daß er eine Trauung vorspiegelt, oder einen anderen Irrtum in ihr erregt oder benutzt, in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen hielt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

In Tagen, in denen außerehelich wild kopuliert wird, ist diese Strafnorm nur noch schwer vorstellbar. Sie stand in diesem Wortlaut bereits 1871 im „Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich“ und wurde 1969 mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) abgeschafft.

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Huftritte eines Brauereigauls

gegen parkenden PKW.

Schreiben wir doch mal etwas lustiges in die Kategorie „Alles was Recht ist“. Nämlich dieses, fast schon legendäre, Urteil des AG Köln, das Komplett in diesem PDF-Dokument nachzulesen ist: jura-hd.de/dokumente/task,doc_view/gid,2957/Itemid,123/.

AG Köln, Urteil v. 12.10.1984 – 226 C 356/84

veröffentlicht in NJW 1986, 1266

Leitsätze:

1. Ein Pferdefuhrwerk ist, obwohl durch PS in Bewegung gesetzt, kein Fahrzeug im Sinne der StVO.
2. Auch wenn ein Brauereigaul am Straßenverkehr teilnimmt und nicht zu Hause wohnt, gehört er zu den Haustieren im Sinne des § 833 S 2 BGB
3. Ein Ausschluss der Tierhalterhaftung gemäß § 833 S 2 BGB kommt nicht in Betracht, wenn das Pferdegespann einer Brauerei zur Reklame ständig mit leeren Bierfässern durch die Stadt fährt (zumal dies dem Umsatz nicht gerade förderlich ist).
4. Beschädigt ein Brauereigaul durch Huftritt einen geparkten Pkw, hat sich damit die typische Tiergefahr im Sinne des § 833 BGB verwirklicht. Der Beweggrund des Tieres ist rechtlich ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass auch Menschen sich gelegentlich so zu verhalten pflegen.
5. Ein Bierkutscher, der diensteifrig dem Gebräu der eigenen Brauerei zugesprochen hat, verstößt gegen StGB § 316, wenn er in fahruntüchtigem Zustand das Pferdegespann führt. Die Fahrerlaubnis kann ihm allerdings nicht entzogen werden.
6. Ein „Führen“ im Sinne des StGB § 316 ist gegeben, wenn der Bierkutscher durch Zurufe
(zB „Hüh“ oder „Hott“) auf die Gäule einwirkt. Dies gilt jedoch nicht für Zurufe des Beikutschers.

Auszüge:

Deshalb und weil die Fähigkeit, an zwei Orten gleichzeitig in Erscheinung oder sonstwohin zu treten, auch bei Pferden nur selten anzutreffen ist, ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß das Gespann der Bekl. bei seiner Reise über das Kölner Land am Dienstag, den 31. 1. 1984, auf der B-Straße an der Postschänke angelangt ist, wo es auch von dem Zeugen S deutlich wahrgenommen wurde, dem insoweit eine besondere Kölsche Sachkunde zugesprochen werden muß

Auch wenn man nicht der heute weit verbreiteten Rechtsansicht huldigt, Tiere seien bessere Menschen (vgl. dazu schon Aristoteles, Politeia I, 2, wonach der Mensch nichts besseres ist als ein geselliges Tier), wäre es von dem Kutscher natürlich zu verlangen gewesen, die Pferde, anstatt sie herrenlos allein im Regen stehen zu lassen, wenn schon nicht aus Gründen des ethischen Tierschutzes‘ (vgl. dazu OLG Frankfurt, WM 1984, 37), so doch wenigstens zur Beaufsichtigung ( § 833 S. 2 BGB) und um ausreichend auf sie einwirken zu können ( § 28 I 2 StVO), mit in die Postschänke hineinzunehmen.

Insgesamt jedenfalls könnte die Bekl. mit einer gewissen Berechtigung ihrem Kutscher entgegenhalten, daß dasjenige Bier, das nicht getrunken wird, seinen Beruf verfehlt (Abgeordneter Alexander Meyer am 21. 1. 1880 bei der Beratung des Gesetzentwurfs betreffend die Steuer vom Vertriebe geistiger Getränke). Die von der Bekl. vertriebene Getränkeart vermag, insbesondere zur Winterszeit, wie das Gericht aufgrund eigener Sachkunde feststellen konnte, ohne daß die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Alkoholfragen notwendig gewesen wäre, durchaus auch anstelle von Kaffee eine gewisse wärmende Wirkung zu entfalten, wobei allerdings rechtlich ein mäßiger Gebrauch anzuraten ist.“

Die alte Verkehrsregel nämlich Wenn die Kutscher besoffen sind, laufen die Pferde am besten (vgl. Simrock, Nr. 7861 a), kann heute rechtlich nicht mehr uneingeschränkt Gültigkeit beanspruchen.

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Jurablog Zivilrecht

Verlockendes Angebot?

Gestern mit einem Freund in der Kneipe:

es nähert sich ein, vom Leben gezeichneter, Mann und bietet uns ein Navigationsgerät an. Wir lehnen ab. Wenige Minuten später, nähert er sich uns erneut, zeigt uns ein VDO Dayton Navigationsgerät (wow) und nennt den Kaufpreis von 50€ (nochmal wow).

Wäre das Navi tatsächlich seines und wäre es funktionsfähig, handle es sich um ein super Schnäppchen. Er erwähnt das Geld zu brauchen, um seine Stromrechnung bezahlen zu können.

Doch was, wenn es sich um Diebesgut handelt?
Unser zwielichtiger Verkäufer wäre in dem Fall nicht Eigentümer des Navigationsgerätes und könnte es mir somit nicht wirksam übertragen.

Ist er vielleicht nicht Eigentümer, wurde aber zum Verkauf vom Eigentümer berechtigt? _§ 185 I BGB_ lautet:

Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.