Kurz und knapp zusammengefasst, was sich ab Mai 2006 im Straßenverkehrsrecht ändert. Vierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV):
In den letzten Monaten wurde fälschlicher Weise oft von einer Winterreifenpflicht gesprochen. Das ist so nicht richtig.
Satz 1 u. Satz 2 des neu gefasste §2 IIIa STVO lauten:
„Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. […]“
Das heißt, dass das Kraftfahrzeug den Witterungsbedingungen angepasst werden soll. Zum Ersten Mal ist auch von „Frostschutzmittel“ im Gesetz die Rede. Geeignet für z.B. winterliche Straßenverhältnisse sind Winter- oder Ganzjahresreifen, welche zur Kennzeichnung in der Regel ein Schneeflockensymbol oder die Aufschrift M+S tragen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird mit 20 € und bei Verkehrsbehinderung mit 40€ und einem Punkt im Verkehrszentralregister geahndet.
Weitere Änderungen: