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Änderungen im Straßenverkehrsrecht ab Mai 2006

Kurz und knapp zusammengefasst, was sich ab Mai 2006 im Straßenverkehrsrecht ändert. Vierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV):

In den letzten Monaten wurde fälschlicher Weise oft von einer Winterreifenpflicht gesprochen. Das ist so nicht richtig.
Satz 1 u. Satz 2 des neu gefasste §2 IIIa STVO lauten:
„Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. […]“
Das heißt, dass das Kraftfahrzeug den Witterungsbedingungen angepasst werden soll. Zum Ersten Mal ist auch von „Frostschutzmittel“ im Gesetz die Rede. Geeignet für z.B. winterliche Straßenverhältnisse sind Winter- oder Ganzjahresreifen, welche zur Kennzeichnung in der Regel ein Schneeflockensymbol oder die Aufschrift M+S tragen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird mit 20 € und bei Verkehrsbehinderung mit 40€ und einem Punkt im Verkehrszentralregister geahndet.

Weitere Änderungen:

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Neue Verkehrszeichen seit April

Der Bundesrat stimmte im März den Änderungen der STVO zur Einführung zweier neuer Verkehrsrichtzeichen zu, welche seit April in Kraft getreten sind. Erweitert wurde der § 42 STVO um die Absätze 4b und 4c. Es handelt sich um folgende Zeichen:

Zeichen 327 (Tunnel):
[IMG]http://www.bmvbs.de/Anlage952629/bild.gif[/IMG]
Hier wird ein Tunnel angekündigt und das Einschalten des Abblendlichtes vorgeschrieben. Gefährliches Wenden im Tunnel soll laut Minister Tiefensee mit 40€ und Punkten geahndet werden.

Zeichen 328 (Nothaltebucht):
[IMG]http://www.bmvbs.de/Anlage952630/bild.gif[/IMG]
Dieses Zeichen kündigt eine Nothaltebucht an, in welcher bei Pannen oder in Notfällen gehalten werden darf.

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Erteilung Fahrerlaubnis

Ausgangsfrage zu Führerscheinklasse B:
Ich habe die Führerscheinprüfung bestanden, mein 18 Geburtstag fällt aber auf einen Samstag, darf ich ab diesem Samstag schon fahren?

Nein. Fällt der 18. Geburtstag auf einen Tag, an welchem die Fahrerlaubnisbehörde geschlossen hat, muss wohl oder übel gewartet werden, bis die Fahrerlaubnis abgeholt werden kann. Auch darf man trotz Volljährigkeit und bestandener Fahrerlaubnisprüfung nicht selbst ein Kraftfahrzeug zur Fahrerlaubnisbehörde fahren, um seine Fahrerlaubnis abzuholen, denn dies

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Anruf

Guten Tag Herr Düsi, ich habe da eine Frage:
„Ich erhielt nach 14 Monaten eine Rechnung über… aus… . Muss ich diese noch bezahlen?“
Ja. Die regelmäßige Verjährungsfrist (für Ansprüche, die nach dem 1. Januar 2002 entstanden) beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Abschluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstand, siehe §§ 195,199 BGB.
Zu beachten ist, dass der Anspruch nach der Verjährung weiterhin besteht, allerdings nicht mehr durchsetzbar ist, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft. Die Verjährung ist eine Einrede (= GegenRecht).

Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt.

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In den sauren Apfel beißen

muss vielleicht der bekannte Computerherrsteller Apple.
Die noch lebenden sowie die Nachkommen der bereits verstorbenen Mitglieder der Musikgruppe Beatles wollen gerichtlich erwirken, dass die Fa. Apple auf das Apfel-Logo zumindest in der Musikbranche verzichtet.

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Spam Gesetz

Jeder kennt diese Unsitte, jeder bekommt es per E-Mail, und den meisten wurden schon Gästebücher, Blogs, Wikis o.ä. zugespamt.

Spam?

Österreich führte mit Wirkung zum 1. März 2006 die Erweiterung des § 107 TKG ein, welcher „spamen“ hart bestrafen kann. Werbe- und Massen-E-Mails sowie Massen-SMS sind generell ohne Zustimmung des Empfängers nicht mehr zulässig, wenn der Versand zu Werbezwecken erfolgt oder an über 50 Empfänger gerichtet ist (Ausnahme: Kundenverhältnis gem. § 107 III). Bei Zuwiderhandlung droht eine Geldstrafe von bis zu 37.000 Euro. Wie wir es aus dem Thema über die Impressum Pflicht schon kennen, können Mitbewerber zudem Unterlassungsklagen sowie Schadenersatzansprüchen erheben…

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Impressum Pflicht

Achtung: Der Artikel stammt aus dem Jahre 2006 und ist veraltet. Keine Gewähr.

Es ist nicht neu, was ich jetzt schreibe, allerdings scheint es noch nicht bei allen angekommen zu sein.

In Deutschland gibt es folgende für die Thematik Impressum-Pflicht heranzuziehende Gesetze:

Der seit 01.01.2002 gültige und für unsere Betrachtung wichtige § 6 TDG, der so genannte ABM-Paragraph für arbeitslose Juristen wird im Folgenden näher erläutert…