Der Dritte Abschnitt des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, kurz: OWiG, trägt die Überschrift: „Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen“.
Dessen § 125 lautet:
1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Bezeichnung „Rotes Kreuz“ oder „Genfer Kreuz“ benutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft benutzt.
(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Wahrzeichen, Bezeichnungen und Wappen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für solche Wahrzeichen oder Bezeichnungen entsprechend, die nach Völkerrecht dem Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder der Bezeichnung „Rotes Kreuz“ gleichstehen.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Geschützt sind also
das Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund, die Bezeichnung „Rotes Kreuz“ oder „Genfer Kreuz“ (Absatz 1), das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Absatz 2), die dem Wahrzeichen oder der Bezeichnung „Rotes Kreuz“ völkerrechtlich gleichgestellten Zeichen und Bezeichnungen (Absatz 4) sowie verwechslungsähnliche Nachahmungen (Absatz 3). Dadurch soll eine Entwertung und missbräuchliche Anwendung der geschützten Zeichen entgegengewirkt werden.