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Ist Mundraub strafbar? Was ist mit der Probiertraube?


Ich wurde gefragt, ob „Mundraub“ strafbar sei. Ja!

Was ist Mundraub?

Oben genannter Frage ging die Fehlannahme voraus, dass Mundraub jemals straffrei gewesen sei; als eine Art Kavaliersdelikt. Richtig ist jedoch, dass dieser Mundraub durchaus strafbewährt war, jedoch geringer. 1872 fand der Mundraub Eingang in das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich und wurde nach mehreren Änderungen 1975 aus dem Strafgesetzbuch entfernt.

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Nur Männer sind exhibitionistische Täter

Nach § 183 StGB kann Täter exhibitionistischer Handlung nur ein Mann sein.

§ 183 I StGB lautet

Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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Verjährt Mord in Deutschland?

Nach § 78 II StGB verjähren Verbrechen nach § 211 StGB (Mord) nicht.

Zudem sind gemäß § 5 VStGB Straftaten gegen das Völkerrecht wie Völkermord und Kriegsverbrechen unverjährbar.

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Gibt es in Deutschland lebenslänglich?

Gibt es in Deutschland eine lebenslange Haftstrafe? Oder ist die Höchstdauer einer Inhaftierung auf 15 Jahre beschränkt? Kann auf mehrfach lebenslänglich verurteilt werden?

Rechtliche Grundlage der Freiheitsstrafe

§ 38 StGB führt die Dauer der Freiheitsstrafe auf.

„Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.

Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.“

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Ist ein Gefängnisausbruch (Entweichung) strafbar?

Ein kurzer Umriss der straflosen Selbstfreiung.

Ist ein Gefängnisausbruch (Entweichung) strafbar?

Die Selbstbefreiung für sich ist straffrei (straflosen Selbstbefreiung), was dem Freiheitstrieb des Menschen entsprechen soll.

Rechtlich relevant wird es natürlich, wenn der in Gewahrsam Befindliche beispielsweise in Anstaltskleidung (Diebstahl, § 242 StGB) entweicht, während des Ausbruchs etwas beschädigt (Sachbeschädigung, § 303 StGB) oder Personen verletzt (Körperverletzung, § 223 StGB). „Rotten“ (<- Zitat!) sich mehrere Gefangene zusammen, um zum Beispiel gewaltsam auszubrechen (Gefangenenmeuterei, § 121 StGB) sind wir ebenfalls im nicht mehr straflosen Bereich.

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Darf ich meine Wählerstimme verkaufen?

Stimmzettel_Muster
Die anstehende Bundestagswahl am 22.09.2013 stellt viele vor die sprichwörtliche Wahl zwischen Pest und Cholera bzw. vor die Wahl des kleineren Übels. Da dürften sich nicht wenige die Frage stellen

Darf ich meine Stimme zur Wahl (Bundestagswahl, Landtagswahl, Bürgermeisterwahl etc.) verkaufen?

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Wie viel Promille darf ein Bootsführer haben?

Ruderboot

Zu einem schönen Exkurs zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung nimmt uns Rainer Pohlen in seinem Artikel „Besoffener Kapitän mit 2,09 Promille an Schleuse gestoppt “ Wieviel darf ein Bootsführer eigentlich trinken?“ mit. Vielen Dank dafür!

Die in diesem Artikel erwähnten § 1.02 Nr. 7 S. 2 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) und § 1.03 Nr. 4 S. 2 BinSchStrO sehen aktuell allerdings bereits die Grenze von „0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder […] 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut“ vor. Diese Herabsenkung war ein Angleichen der in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung normierte Grenze an die der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (§ 3 IV SeeSchStrO).

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§ 90 StGB Verunglimpfung des Bundespräsidenten

§ 90 StGB Verunglimpfung des Bundespräsidenten

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.

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Unbefugtes Benutzen des Roten Kreuzes und des Schweizer Wappens

Originaldokument der ersten Genfer Konvention, 1864. Foto von Kevin Quinn, Ohio, US

Der Dritte Abschnitt des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, kurz: OWiG, trägt die Überschrift: „Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen“.

Dessen § 125 lautet:
1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Bezeichnung „Rotes Kreuz“ oder „Genfer Kreuz“ benutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft benutzt.
(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Wahrzeichen, Bezeichnungen und Wappen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für solche Wahrzeichen oder Bezeichnungen entsprechend, die nach Völkerrecht dem Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder der Bezeichnung „Rotes Kreuz“ gleichstehen.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Geschützt sind also
das Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund, die Bezeichnung „Rotes Kreuz“ oder „Genfer Kreuz“ (Absatz 1), das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Absatz 2), die dem Wahrzeichen oder der Bezeichnung „Rotes Kreuz“ völkerrechtlich gleichgestellten Zeichen und Bezeichnungen (Absatz 4) sowie verwechslungsähnliche Nachahmungen (Absatz 3). Dadurch soll eine Entwertung und missbräuchliche Anwendung der geschützten Zeichen entgegengewirkt werden.

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Erschleichung des außerehelichen Beischlafs

§ 179 StGB a. F.
Wer eine Frauensperson zur Gestattung des Beischlafs dadurch verleitet, daß er eine Trauung vorspiegelt, oder einen anderen Irrtum in ihr erregt oder benutzt, in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen hielt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

In Tagen, in denen außerehelich wild kopuliert wird, ist diese Strafnorm nur noch schwer vorstellbar. Sie stand in diesem Wortlaut bereits 1871 im „Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich“ und wurde 1969 mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) abgeschafft.