Da die Frage aufkam, ob und in welchem Rahmen zu welchen Bedingungen Coverbands ihre musikalischen Interpretationen geschützter Werke (also Werke Dritter) als Hörproben auf der eigenen Internetseite zur Verfügung stellen können, soll dies kurz erklärt werden.
Einführung
Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist ein wirtschaftlicher Verein durch staatliche Verleihung gemäß § 22 BGB. Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft, mit der die Urheber Wahrnehmungsverträge über die Nutzungsrechte (Lizenzen) ihrer Werke abschließen. Rechtliche Grundlage ist unter anderem das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhWahrnG).
Jede natürliche und juristische Person (§ 1 IV UrhWahrnG) kann die Nutzungs- und Einwilligungsrechte sowie die Vergütungsansprüche gemäß des Urheberrechtsgesetzes für Rechnung der Urheber wahrnehmen und bedarf zuvor der Genehmigung laut § 1 I UrhWahrnG. Gem. § 2 i.V.m. § 18 UrhWahrnG ist der schriftliche Antrag an die Aufsichtsbehörde (= Patentamt und Bundeskartellamt!) zu richten. Zwei der wichtigen Verwertungsgesellschaften in Deutschland sind zum Beispiel die GEMA und die VG Wort.
Vergütungsbeispiele für Coverbands
Wir wollen uns zunächst hauptsächlich auf die Vergütungen konzentrieren, welche auf (Cover)bands zukommen, welche „ihre“ Musikstücke als Hörproben auf ihrer Internetseite anbieten wollen.