Kategorien
Arbeitsrecht Jurablog

Wie viel Urlaub steht mir zu?

Klären wir die Fragen, was „Urlaub“ für Arbeitnehmer ist und wie viel Urlaub einem Arbeitnehmer rechtlich zusteht. 1

Was ist Urlaub?

Urlaub im arbeitsrechtlichen Sinne ist die dem Arbeitnehmer zum Zweck der Erholung gewährte Freistellung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Arbeitsvergütung.2

§ 1 Bundsurlaubsgesetz lautet: Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Kategorien
Arbeitsrecht Jurablog

Kann ich meinen Urlaub abgeben?

Wer emsig im Vorjahr seinen Urlaub sparte, bekommt von wohlwollenden Kollegen Angebote wie „Dann gib doch mir deinen Urlaub…“. Geht das? Kann ich meinen Urlaub auf einen Kollegen übertragen?

Sehen wir uns in einem allgemeinen Kurzumriss die Rechtsnatur des Erholungsurlaubes etwas näher an.1

Was ist Urlaub?
Urlaub im arbeitsrechtlichen Sinne ist die dem Arbeitnehmer zum Zweck der Erholung gewährte Freistellung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Arbeitsvergütung.2

§ 1 BUrlG
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Wozu dient der Erholungsurlaub?
Wie der Name „Erholungsurlaub“ (§ 1 BUrlG a. E.) verrät, dient die Arbeitsbefreiung der Erholung und Regenerierung der Gesundheit und Arbeitskraft. Dies wird weiter im § 8 BUrlG deutlich, nach welchem der Arbeitnehmer eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit nicht ausüben darf.

§ 8 BUrlG
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

Wie viel Urlaub steht mir zu?
Der gesetzliche, zugunsten des Arbeitnehmers abdingbare, Mindestumfang beträgt, ausgenommen sind besondere Personengruppen (vgl. FN 1), 24 Werktage, § 3 BUrlG. Werktage im Sinne des BUrlG sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder Feiertage sind. Das BUrlG geht hier also von einer Sechs-Tage-Woche aus. Liegt dem Arbeitsverhältnis eine Fünf-Tage-Woche zugrunde, muss entsprechend umgerechnet werden. (Auf Einzelheiten wird hier, wie erwähnt, nicht eingegangen.)

Kategorien
Arbeitsrecht Jurablog

Ehrenrührige Äußerung Dritter und Masturbation

Aus dem Urteil (ArbG Detmold, Urt. v. 23.8.2007, Az: 3 Ca 842/0):

„Gibt der Beklagte vor Gericht
weiter, quasi als Bericht,
das er von Dritten mehrfach hörte,
wie die Klägerin sehr störte
durch Ihr unsittliches Betragen
ohne dies zu hinterfragen,
so ist dies sein gutes Recht.
Um die Klage steht es schlecht:
Schmerzensgeld das gibt es nicht
und auch keine Schweigepflicht.
…“

„…
behauptet nunmehr der Beklagte,
dass es die Klägerin dann wagte,
so neben ihren Aufsichtspflichten
noch andere Dinge zu verrichten:
So habe sie sich nicht geniert
und auf dem Hocker masturbiert.
Was dabei auf den Hocker troff,
befände sich im Hockerstoff.
Die Spielbar sei aus diesem Grunde
als „Russenpuff“ in aller Munde.
…“

Kategorien
Arbeitsrecht Jurablog

Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!

In letzter Zeit kam öfter die Frage auf, wann der Arbeitnehmer kündigen darf, weshalb hier kurz und allgemein über die Kündigungsarten und -fristen eines Arbeitsverhältnisses geschrieben werden soll.

Allgemein
Ein Arbeitsverhältnis wird durch Abschluss eines Arbeitsvertrages begründet. Der Arbeitsvertrag ist Verpflichtungstatbestand und Rechtsgrundlage für die Erbringung der Arbeit und für die Zahlung des Arbeitsentgeltes. Ein Arbeitsverhältnis (= Dauerschuldverhältnis) ist wie jedes Schuldverhältnis beendbar. Ein Arbeitsverhältnis kann für eine bestimmte oder für eine Unbestimme Zeit eingegangen werden. Im ersten Fall endet das Arbeitsverhältnis mit Zeitablauf. Ein gültiger Arbeitsvertrag wird im Folgenden vorausgesetzt.

Beendigungsgründe
Die gängigsten Beendigungsgründe sind wohl Aufhebungsverträge, Kündigungen (ordentliche und außerdordentliche) und Befristungen.

Egal welche (Arbeits)Vertragspartei kündigt, sie muss dies seit dem 1.5.2000 gemäß § 623 BGB schrifltich tun. Für den Arbeitgeber sprechen häufig Vertreter die Kündigung aus. Diese müssen zwingend hierfür bevollmächtigt sein. Die Kündigung wird mit Zugang (§ 130 BGB) wirksam. Eine schrifltiche Kündigung unter Abwesenden ist zugegangen, wenn sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers (oder Empfangsberechtigten) gelangt und unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Achtung: die Beweislast des Zugangs liegt bei dem Erklärenden. Die Kündigung ist bedingungsfeindlich; Ausnahme: Potestativbedingung (vgl. Änderungskündigung).

Grundsätzlich bedarf es keiner Angabe von Kündigungsgründen. Eine Ausnahme bildet § 22 BBiG (Berufsbildungsgesetz). Gemäß § 626 II 3 BGB kann der außerordentlich Gekündigte den Kündigungsgrund verlangen. Der Kündigende muss diesen unverzüglich (§ 121 BGB) schriftlich mitteilen. Die Kündigung muss eigenhändig unterschrieben sein.

Konzentrieren wir uns auf die ordentlichen Kündigung.

Kategorien
Arbeitsrecht Jurablog

Minijob neben einer Hauptbeschäftigung

Der Artikel stammt aus dem Jahre 2006 und ist im Zweifel nicht mehr aktuell. Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!

Vorwort
Da ich gerade von jemandem gefragt wurde, ob er neben seiner „normalen Arbeit“ einen „Minijob“ aufnehmen darf, möchte ich dies kurz erläutern.

Zu Beginn des Jahres 2003 sind die „Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ in Kraft getreten. Die Neuregelungen für die geringfügigen Beschäftigungen gelten seit dem 1. April 2003.

Eine geringfügige Beschäftigung liegt gemäß § 8 Absatz 1 Nr. 1 vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig (Anhaltspunkt: nicht mehr als 2 Monate) 400 Euro im Monat nicht übersteigt, oder laut Nr. 2 „die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.“

Worum geht es?
Mini-Job, Minijob, 400€-Job, Geringfügige Beschäftigung

Mit der „normalen Arbeit“ ist hier eine Hauptbeschäftigung gemeint, die eine Versicherungspflicht begründet, man kann sie auch eine nicht geringfügig entlohnte Beschäftigung nennen. Ein „Minijob“ ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, die die Einkommensgrenze von 400 Euro pro Monat nicht übersteigt. In diesem Fall muss der geringfügig Beschäftigte weder Steuern noch Sozialversicherung leisten.

Der Arbeitgeber zahlt eine, zum 1. Juli 2006 erhöhte, Pauschale von 30 % (15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung, 2 % Steuern). Ein Abwälzung auf den Arbeitnehmer ist, außer der 2% Steuern, nicht zulässig.