Dass zur ehelichen Gemeinschaft Tisch und Bett gehören, haben wir hier bereits erarbeitet. Im kanonischen Recht spielt das Bett sogar eine noch größere Rolle.
Ehenichtigkeitsverfahren. Kann eine Ehe kirchlich (katholisch!) „geschieden“ werden?
Eine Ehe kann nach katholischem (kanonischem) Recht nicht wieder geschieden werden. Die Ehe ist ein unauflösbares (heiliges) Sakrament. Sie kann aber für nichtig erklärt werden. In einem bestimmten Sonderfall kann die Ehe auf Antrag sogar vom Papst annuliert werden.
Inkonsummationsverfahren
Inkonsummation liegt vor, wenn die Ehe geschlechtlich nie vollzogen wurde.
Um überhaupt eine Ehe gültig schließen zu können, ist eine der Voraussetzungen die Fähigkeit des Beischlafes. Can. 1084 I CIC: „Die der Ehe vorausgehende und dauernde Unfähigkeit zum Beischlaf, sei sie auf seiten des Mannes oder der Frau, sei sie absolut oder relativ, macht die Ehe aus ihrem Wesen heraus ungültig.“ In diesem Fall wäre eine Ehe nichtig und es kann beim Offizialat ein Ehenichtigkeitsverfahren beantragt werden.
Fand während der gesamten Ehezeit kein vollkommener geschlechtlicher Akt statt (Nichtvollzug), kann das Inkonsummationsverfahren (Nichtvollzugsverfahren) eingeleitet werden. Das Inkonsummationsverfahren ist in den cann. 1142, 1697″1706 CIC geregelt.
Can. 1142 CIC „Die nicht vollzogene Ehe zwischen Getauften oder zwischen einem getauften und einem ungetauften Partner kann aus einem gerechten Grund auf Bitten beider Partner oder eines Partners, selbst wenn der andere dem widerstrebt, vom Papst aufgelöst werden.“
Dieser Fall ist einer von zwei bestimmten kirchlichen Eheauflösungen. Diese Verfahren werden ebenso im Offizialat bearbeitet, allerdings vom Papst selbst entschieden.
Can. 1698 CIC „§ 1. Über die Tatsache des Nichtvollzugs einer Ehe und das Vorliegen eines gerechten Grundes für die Gewährung der Dispens entscheidet einzig der Apostolische Stuhl.
§ 2. Die Dispens jedoch wird ausschließlich vom Papst gewährt.“