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Rücktritt des Papstes kirchenrechtlich

Der zweite Bischof von Rom, den ich „erleben durfte“, Benedikt XVI., gab gestern seinen Rücktritt als Papst bekannt1 .

Darf ein Papst rechtlich gesehen „zurücktreten“?
Die rechtliche Grundlage finden wir im Codex des Kanonischen Rechts, dem Codex iuris Canonici. In dessen II. Teil „Hierarchische Verfassung der Kirche“ finden wir in der Sektion I Bestimmungen über „die höchste Autorität der Kirche“ in den Canones 330 bis 367.

Im § 2 des Canon 332 steht „Falls der Papst auf sein Amt verzichten sollte, ist zur Gültigkeit verlangt, daß der Verzicht frei geschieht und hinreichend kundgemacht, nicht jedoch, daß er von irgendwem angenommen wird.“

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Disziplinarische Maßnahme gegen Pfarrer der katholischen Kirche unterliegt nicht der Kontrolle staatlicher Gerichte

Kurzbeschreibung: „Die vom Bischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart (Antragsgegner) einem katholischen Pfarrer (Antragsteller) als disziplinarische Maßnahme im Wege der Buße nach kanonischem Recht auferlegte Gehaltskürzung unterliegt nicht der Kontrolle durch die staatliche Gerichtsbarkeit. Das hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem jetzt bekannt gegebenen Beschluss vom 18. Dezember 2012 entschieden und die Beschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen, das seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Gehaltskürzung abgelehnt hatte.“

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Neues Allgemeines Dekret zum Kirchenaustritt

Kreuz Die Deutsche Bischofskonferenz hat heute ein Allgemeines Dekret zum Kirchenaustritt veröffentlicht, das am 24.9.2012 Rechtskraft erlangt. Damit wird klargestellt, dass im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz ein ziviler „Kirchenaustritt“ als förmliche Distanzierung von der Kirche eine schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft darstellt und für jeden, der auf diese Weise auf Distanz zur Kirche geht, die aktive Teilnahme am kirchlichen Leben eingeschränkt ist.

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Katholische Ehescheidung? Inkonsummationsverfahren

Dass zur ehelichen Gemeinschaft Tisch und Bett gehören, haben wir hier bereits erarbeitet. Im kanonischen Recht spielt das Bett sogar eine noch größere Rolle.

Ehenichtigkeitsverfahren. Kann eine Ehe kirchlich (katholisch!) „geschieden“ werden?

Eine Ehe kann nach katholischem (kanonischem) Recht nicht wieder geschieden werden. Die Ehe ist ein unauflösbares (heiliges) Sakrament. Sie kann aber für nichtig erklärt werden. In einem bestimmten Sonderfall kann die Ehe auf Antrag sogar vom Papst annuliert werden.

Inkonsummationsverfahren

Inkonsummation liegt vor, wenn die Ehe geschlechtlich nie vollzogen wurde.

Um überhaupt eine Ehe gültig schließen zu können, ist eine der Voraussetzungen die Fähigkeit des Beischlafes. Can. 1084 I CIC: „Die der Ehe vorausgehende und dauernde Unfähigkeit zum Beischlaf, sei sie auf seiten des Mannes oder der Frau, sei sie absolut oder relativ, macht die Ehe aus ihrem Wesen heraus ungültig.“ In diesem Fall wäre eine Ehe nichtig und es kann beim Offizialat ein Ehenichtigkeitsverfahren beantragt werden.

Fand während der gesamten Ehezeit kein vollkommener geschlechtlicher Akt statt (Nichtvollzug), kann das Inkonsummationsverfahren (Nichtvollzugsverfahren) eingeleitet werden. Das Inkonsummationsverfahren ist in den cann. 1142, 1697″1706 CIC geregelt.

Can. 1142 CIC „Die nicht vollzogene Ehe zwischen Getauften oder zwischen einem getauften und einem ungetauften Partner kann aus einem gerechten Grund auf Bitten beider Partner oder eines Partners, selbst wenn der andere dem widerstrebt, vom Papst aufgelöst werden.“

Dieser Fall ist einer von zwei bestimmten kirchlichen Eheauflösungen. Diese Verfahren werden ebenso im Offizialat bearbeitet, allerdings vom Papst selbst entschieden.

Can. 1698 CIC „§ 1. Über die Tatsache des Nichtvollzugs einer Ehe und das Vorliegen eines gerechten Grundes für die Gewährung der Dispens entscheidet einzig der Apostolische Stuhl.
§ 2. Die Dispens jedoch wird ausschließlich vom Papst gewährt.“