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Motor warmlaufen lassen verboten

Die letzten Tage war es wieder vermehrt zu sehen und wird so noch lange ein morgendlicher Anblick bleiben. Autofahrer im Kampf mit dem Eiskratzer gegen vereiste Autoscheiben. Manche lassen während des Eiskratzens den Motor im Stand warmlaufen. Die Foren und Frage-Antwort Seiten sind voll mit Diskussionen und zum Teil abstrusen Argumenten.

Sehen wir uns das Thema kurz zusammen an.

Darf man den Motor warm laufen lassen oder ist das verboten?

Rechtlich ist dieses Warmlaufenlassen tatsächlich unter Umständen verboten. § 30 I 1 u. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) lauten:

Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen.

Das unnötige Laufenlassen von Fahrzeugmotoren wird ausdrücklich aufgeführt. Diese Hervorhebung zeigt deutlich, dass der Umweltschutz hier eine besondere Stellung eingeräumt bekommt, ein umweltschutz-, immissionsschutz- und nachbarschaftsrechtlicher „Trend“ der vergangenen Jahre.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) führt im zu § 30 I RN 1 das unnötige Laufenlassen des Motors stehender Fahrzeuge als konkreten Tatsbestand auf. In der Randnummer 6 heißt es, dass vermeidbare Abgasbelästigungen vor allem beim unnötigen Laufenlassen des Motors stehender Fahrzeuge auftreten.

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Wie ist die Höchstgeschwindigkeit auf Bundesstraßen?

Wie schnell darf man auf Bundesstraßen fahren? Wie ist das Tempolimit auf Bundesstraßen mit „Leitplanke“? Wie schnell auf Bundesstraßen außerorts und zwei Fahrstreifen in eine Richtung? 100 km/h? 130 km/h? Keine vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit?

Neulich kam die Frage auf, wie schnell man auf einer Bundesstraße mit je zwei baulich getrennten Richtungsfahrbahnen fahren dürfe.

Wo schaut man bei solch einer Frage nach? Im Universalparagraphen der Straßenverkehrsordnung, wenn es um Sachen Geschwindigkeit geht: § 3 StVO. Dort lesen wir im Abs. 2 lit. c:

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
[…]
c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht
auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen
Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die
durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche
Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner
nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder
durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte
Fahrstreifen für jede Richtung haben.

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Wann verfallen die Punkte in Flensburg?

26.02.2012 ACHTUNG!
Das Punktesystem soll neu geregelt werden. Die Eckpunkte zur Neuregelung des Punktesystems sind den Seiten des BMVBS zu entnehmen: bmvbs.de/goto?id=79750
(c) duesipixel.de

Zu dem Artikel über Bußgeldrechner und Ordnungswidrigkeiten möchte ich noch kurz etwas über das Bonuspunkteprogramm des Kraftfahrtbundesamtes als Reaktion auf elas Kommentar ergänzen. (Folgendes ohne Berücksichtigung von Sonderregelungen zur Fahrerlaubnis auf Probe.)

Wo ist das Verkehrszentralregister geregelt?
Im Abschnitt IV des Straßenverkehrsgesetzes ist das Verkehrszentralregister geregelt und im § 29 StVG stehen die Fristen, zu welchen Einträge getilgt werden.

Wann verfallen die Punkte?
„Eintragungen über Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Verkehrszentralregister werden nach Ablauf feststehender Fristen zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Die Tilgungsfristen betragen zwei, fünf oder zehn Jahre.“ Genauer steht es auf den Seiten des KBA. Eine Ordnungswidrigkeit wird nach zwei Jahren (ohne weiteren Verstoß, der zur Eintragung kam) getilgt. Allerdings wird eine Eintragung gemäß Absatz 7 nach Eintritt der Tilgungsreife erst zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Tilgung und Löschung sind also abstrahiert zu betrachten. Weiteres zur Überliegefrist kann man beim KBA nachlesen. Der ADAC hat das nicht unkomplizierte Bonuspunkteprogramm oberflächlich, aber auch leicht verständlich zusammengefasst.

Wie kann ich meine emsig gesammelten Punkte einlösen?
Fußbälle, Baseballkappen und Badehandtücher bekommt man zwar nicht vom Kraftfahrtbundesamt, einen Teil seiner Punkte kann man dennoch wieder zurückgeben:

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Bußgeldrechner – Ordnungswidrigkeiten

Zu schnell gefahren? Zu dicht aufgefahren? Geblitz worden?

Damit man nicht ganz in Unwissenheit schwebt, bis der teure Brief „endlich“ nach Hause kommt, gibt es im Internet viele Seiten, die ihren Besuchern Bußgeldrechner anbieten. Einige „gute“ davon möchte ich gerne vorstellen. Grundsätzlich sollte man beachten, ob es ein aktueller Rechner ist und ob die Seite als vertrauenswürdig einzuschätzen ist. Der Bußgeldrechner kann einem zumindest grob sagen, was einen erwarten kann. Für das genau Ergebnis muss man das Schreiben abwarten.

Um was für ein Schreiben handelt es sich hierbei?
Es handelt sich idR um Bußgeldbescheide, die hereinflattern, wenn man mal wieder zu gefühllos mit dem Gaspedal umging. Im Straßenverkehr sind sicher nahezu alle schon mit der Bußgeldverordnung (Bußgeldkatalog) in Berührung gekommen, die bundeseinheitliche Regelsätze für Gelbußen im Straßenverkehr beinhaltet. (Vgl § 26a StVG). § 65 OWiG : „Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet. „Einen ersten groben Überblick über Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr bieten die entsprechenden Seiten des verkehrsportal.de/verkehrsrecht/ordnungswidrigkeiten.

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Berechnung Probezeit

Da eben die Frage aufkam, wann die Probezeit (Fahrerlaubnis auf Probe) endet, bzw. wie diese zu berechnen ist, hier die Erläuterung. Wann endet die Probezeit, wenn die FE am 18.07.05 ausgehändigt wird? Am 17.07.2007, was zwei Jahren entspräche?

Allgemeines
Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an.§ 2a Abs. 1 Satz 1 StVG. Ausgenommen sind Fahrerlaubnisse der Klassen M, S, L und T § 32 FeV.

Grundsätzlich kann man sagen, dass der letzte Tag der Probezeit dem Tag der Aushändigung identisch ist. Gehen wir davon aus, dass die Fahrerlaubnis (auf Probe) am 18.07.2005 ausgehändigt wurde.

Rechtliche Grundlage der Fristberechnung
Fristen und Termine sind gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgestz (VwVfG) nach den §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu bestimmen, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 des § 31 VwVfG etwas anderes bestimmt ist.

Beginn der Frist
Da die Erteilung der Fahrerlaubnis ein in den Tag fallendes Ereignis ist, beginnt die Berechnung der Frist gemäß § 187 Abs. 1 BGB am darauffolgenden Tag (19.07.2005). Achtung: das ist von der Wirkung der Probezeit freilich zu unterscheiden.

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Fahrverbot – Entzug der Fahrerlaubnis

(c) duesipixel.de

Werte Düsiblogleserinnen,
Werte Düsiblogleser,

wir gehen im Folgenden zwei Fragestellungen auf den Grund: wir klären zum einen die Unterschiede zwischen der „Entziehung der Fahrerlaubnis “ und der „Verhängung eines Fahrverbots“ und zum anderen schauen wir, ob bzw. unter welchen Umständen der Betroffene den Zeitraum seines Fahrverbots wählen darf.

Klären wir zunächst die Begriffe „Entziehung der Fahrerlaubnis “ (Führerscheinentzug) und „Verhängung eines Fahrverbots“.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist im § 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zu Hause. Dessen Satz 1 lautet: „Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.“ § 3 Absatz 2 Satz 1 sagt deutlich: „Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis.“ Möchte der ehemalige Inhaber dieser Erlaubnis dieselbige wiedererlangen, muss er einen Antrag auf Neuerteilung stellen.

Hier wird schon der Unterschied zum Fahrverbot, welches in der Praxis häufiger vorkommt, deutlich. Beim Fahrverbot handelt es sich, mit der Ausnahme des § 44 StGB, um Ordnungswidrigkeiten. Das Fahrverbot liegt zwischen einem und drei Monaten.

Kann man sich den Zeitraum für ein Fahrverbot frei selbst auswählen?

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Erteilung Fahrerlaubnis

Ausgangsfrage zu Führerscheinklasse B:
Ich habe die Führerscheinprüfung bestanden, mein 18 Geburtstag fällt aber auf einen Samstag, darf ich ab diesem Samstag schon fahren?

Nein. Fällt der 18. Geburtstag auf einen Tag, an welchem die Fahrerlaubnisbehörde geschlossen hat, muss wohl oder übel gewartet werden, bis die Fahrerlaubnis abgeholt werden kann. Auch darf man trotz Volljährigkeit und bestandener Fahrerlaubnisprüfung nicht selbst ein Kraftfahrzeug zur Fahrerlaubnisbehörde fahren, um seine Fahrerlaubnis abzuholen, denn dies