Werte Düsiblogleserinnen,
Werte Düsiblogleser,
wir gehen im Folgenden zwei Fragestellungen auf den Grund: wir klären zum einen die Unterschiede zwischen der „Entziehung der Fahrerlaubnis “ und der „Verhängung eines Fahrverbots“ und zum anderen schauen wir, ob bzw. unter welchen Umständen der Betroffene den Zeitraum seines Fahrverbots wählen darf.
Klären wir zunächst die Begriffe „Entziehung der Fahrerlaubnis “ (Führerscheinentzug) und „Verhängung eines Fahrverbots“.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist im § 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zu Hause. Dessen Satz 1 lautet: „Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.“ § 3 Absatz 2 Satz 1 sagt deutlich: „Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis.“ Möchte der ehemalige Inhaber dieser Erlaubnis dieselbige wiedererlangen, muss er einen Antrag auf Neuerteilung stellen.
Hier wird schon der Unterschied zum Fahrverbot, welches in der Praxis häufiger vorkommt, deutlich. Beim Fahrverbot handelt es sich, mit der Ausnahme des § 44 StGB, um Ordnungswidrigkeiten. Das Fahrverbot liegt zwischen einem und drei Monaten.
Kann man sich den Zeitraum für ein Fahrverbot frei selbst auswählen?
§ 25 Abs. 1 Satz 1 (StVG) lautet: „Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.„
Seit 1998 kann der Beginn des Fahrverbots gem. § 25 Abs. 2a unter Umständen selbst bestimmt werden. Wenn nicht innerhalb von zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot verhängt wurde und bis zur Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot verhängt wird. Der Eintritt des Fahrverbots kann innerhalb vierer Monate nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung liegen.
§ 25 Abs. 2a Satz 1 muss etwas näher betrachtet werden: „Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.“
Hier darf der Betroffene „Ersttäter“ (Ersttäterregelung) zwischen eingetretener Rechtskraft und Abgabe seiner Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen. Hier sind dann die Verwahrfrist und die Fahrverbotsfrist identisch. Gibt der Betroffene seinen Führerschein nicht innerhalb der vier Monate ab, beginnt das Fahrverbot automatisch am ersten Tag des fünften Monats – und nun der Clou – endet aber erst mit Ablauf der Verwahrfrist.
Allzeit eine Gute Fahrt wünscht euch
Euer Matthias.
Stay blogged. 😎