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Motor warmlaufen lassen verboten

Die letzten Tage war es wieder vermehrt zu sehen und wird so noch lange ein morgendlicher Anblick bleiben. Autofahrer im Kampf mit dem Eiskratzer gegen vereiste Autoscheiben. Manche lassen während des Eiskratzens den Motor im Stand warmlaufen. Die Foren und Frage-Antwort Seiten sind voll mit Diskussionen und zum Teil abstrusen Argumenten.

Sehen wir uns das Thema kurz zusammen an.

Darf man den Motor warm laufen lassen oder ist das verboten?

Rechtlich ist dieses Warmlaufenlassen tatsächlich unter Umständen verboten. § 30 I 1 u. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) lauten:

Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen.

Das unnötige Laufenlassen von Fahrzeugmotoren wird ausdrücklich aufgeführt. Diese Hervorhebung zeigt deutlich, dass der Umweltschutz hier eine besondere Stellung eingeräumt bekommt, ein umweltschutz-, immissionsschutz- und nachbarschaftsrechtlicher „Trend“ der vergangenen Jahre.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) führt im zu § 30 I RN 1 das unnötige Laufenlassen des Motors stehender Fahrzeuge als konkreten Tatsbestand auf. In der Randnummer 6 heißt es, dass vermeidbare Abgasbelästigungen vor allem beim unnötigen Laufenlassen des Motors stehender Fahrzeuge auftreten.

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Wie ist die Höchstgeschwindigkeit auf Bundesstraßen?

Wie schnell darf man auf Bundesstraßen fahren? Wie ist das Tempolimit auf Bundesstraßen mit „Leitplanke“? Wie schnell auf Bundesstraßen außerorts und zwei Fahrstreifen in eine Richtung? 100 km/h? 130 km/h? Keine vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit?

Neulich kam die Frage auf, wie schnell man auf einer Bundesstraße mit je zwei baulich getrennten Richtungsfahrbahnen fahren dürfe.

Wo schaut man bei solch einer Frage nach? Im Universalparagraphen der Straßenverkehrsordnung, wenn es um Sachen Geschwindigkeit geht: § 3 StVO. Dort lesen wir im Abs. 2 lit. c:

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
[…]
c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht
auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen
Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die
durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche
Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner
nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder
durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte
Fahrstreifen für jede Richtung haben.

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Plakettenverordnung #2

Zur Einführung des Themas bitte den ersten Artikel: Rahmenrichtlinie Luftqualität – Plakettenverordnung lesen. Im ersten Artikel wurden die Grundlagen erläutert. Der hiesige Artikel beschäftigt sich mit den Änderungen der Regelungen und gibt insbesondere Verweise zu weiteren Informationen und Bezugsquellen der Plaketten.

Die im ersten Artikel angesprochene Modifikation, nämlich dass Fahrzeuge mit den Schlüsselnummern 01, 02 oder 77 auch eine Umweltplakette erhalten, wurde tatsächlich vorgenommen. In der gestrigen Ausgabe des Mannheimer Morgens ist eine Grafik auf Seite 17 abgedruckt, anhand derer man auslesen können soll, wie sein Fahrzeug einzuordnen ist. Die Grafik ist insoweit falsch, dass die eben angesprochenen Änderungen nicht berücksichtigt wurden. In einer E-Mail teilte ich dies der MM-Redaktion heute mit. Wenn ihr eure Fahrzeuge überprüfen wollt, schaut besser auf den Seiten des Umweltministeriums oder des ADAC nach (unter „weiterführende Links“, denen in diesem Artikel eine besonders wichtige Rolle zukommt, am Artikelende).

Worum geht es?
§ 40 III BImSchG:
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, dass Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung von Verkehrsverboten ganz oder teilweise ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, sowie die hierfür maßgebenden Kriterien und die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge festzulegen. 2Die Verordnung kann auch regeln, dass bestimmte Fahrten oder Personen ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder unaufschiebbare und überwiegende Interessen des Einzelnen dies erfordern.
Einige Städte Deutschlands richteten bzw. werden noch „Umweltzonen“ einrichten, die man nur mit einer entsprechenden Plakette befahren darf.

Brauche ich zwingend solch eine Plakette?
Die Plakette wird dann benötigt, wenn man in eine Umweltzone fährt. Die Plakette ist zunächst unbegrenzt und durch das eintragen des Kennzeichens an das jeweilige Fahrzeug gebunden.

Wo werden demnächst Umweltzonen in Baden-Württemberg eingerichtet?
Stuttgart, Mannheim, Ilsfeld, Leonberg, Ludwigsburg, Schwäbisch Gmünd, Reutlingen, Tübingen.

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Wann verfallen die Punkte in Flensburg?

26.02.2012 ACHTUNG!
Das Punktesystem soll neu geregelt werden. Die Eckpunkte zur Neuregelung des Punktesystems sind den Seiten des BMVBS zu entnehmen: bmvbs.de/goto?id=79750
(c) duesipixel.de

Zu dem Artikel über Bußgeldrechner und Ordnungswidrigkeiten möchte ich noch kurz etwas über das Bonuspunkteprogramm des Kraftfahrtbundesamtes als Reaktion auf elas Kommentar ergänzen. (Folgendes ohne Berücksichtigung von Sonderregelungen zur Fahrerlaubnis auf Probe.)

Wo ist das Verkehrszentralregister geregelt?
Im Abschnitt IV des Straßenverkehrsgesetzes ist das Verkehrszentralregister geregelt und im § 29 StVG stehen die Fristen, zu welchen Einträge getilgt werden.

Wann verfallen die Punkte?
„Eintragungen über Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Verkehrszentralregister werden nach Ablauf feststehender Fristen zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Die Tilgungsfristen betragen zwei, fünf oder zehn Jahre.“ Genauer steht es auf den Seiten des KBA. Eine Ordnungswidrigkeit wird nach zwei Jahren (ohne weiteren Verstoß, der zur Eintragung kam) getilgt. Allerdings wird eine Eintragung gemäß Absatz 7 nach Eintritt der Tilgungsreife erst zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Tilgung und Löschung sind also abstrahiert zu betrachten. Weiteres zur Überliegefrist kann man beim KBA nachlesen. Der ADAC hat das nicht unkomplizierte Bonuspunkteprogramm oberflächlich, aber auch leicht verständlich zusammengefasst.

Wie kann ich meine emsig gesammelten Punkte einlösen?
Fußbälle, Baseballkappen und Badehandtücher bekommt man zwar nicht vom Kraftfahrtbundesamt, einen Teil seiner Punkte kann man dennoch wieder zurückgeben:

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Bußgeldrechner – Ordnungswidrigkeiten

Zu schnell gefahren? Zu dicht aufgefahren? Geblitz worden?

Damit man nicht ganz in Unwissenheit schwebt, bis der teure Brief „endlich“ nach Hause kommt, gibt es im Internet viele Seiten, die ihren Besuchern Bußgeldrechner anbieten. Einige „gute“ davon möchte ich gerne vorstellen. Grundsätzlich sollte man beachten, ob es ein aktueller Rechner ist und ob die Seite als vertrauenswürdig einzuschätzen ist. Der Bußgeldrechner kann einem zumindest grob sagen, was einen erwarten kann. Für das genau Ergebnis muss man das Schreiben abwarten.

Um was für ein Schreiben handelt es sich hierbei?
Es handelt sich idR um Bußgeldbescheide, die hereinflattern, wenn man mal wieder zu gefühllos mit dem Gaspedal umging. Im Straßenverkehr sind sicher nahezu alle schon mit der Bußgeldverordnung (Bußgeldkatalog) in Berührung gekommen, die bundeseinheitliche Regelsätze für Gelbußen im Straßenverkehr beinhaltet. (Vgl § 26a StVG). § 65 OWiG : „Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet. „Einen ersten groben Überblick über Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr bieten die entsprechenden Seiten des verkehrsportal.de/verkehrsrecht/ordnungswidrigkeiten.

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Rahmenrichtlinie Luftqualität – Plakettenverordnung

Die Plakettenverordnung beschäftigte sicher viele. Es geht um die Eingruppierung zugelassener Kraftfahrzeuge und von der Einrichtung so genannter Umweltzonen in Städten, in denen manche Fahrzeuge nicht mehr fahren dürfen. Für den meisten Gesprächsstoff hat wohl die Regelung, dass manche G-KAT Autos, nämliche jene der „ersten Generation“ (bis circa 1993) keine Plakette erhalten sollen und somit in den Umweltzonen nicht fahren dürfen, gesorgt. Dies betreffe circa 4,6 Millionen Autos. Die Presse berichtete viel darüber, nicht selten Falsches. In Autowerkstätten und Werkstattketten liest man von Um- und Aufrüstangebote und das große Geschäft wird bereits gewittert. Die „Plakettenverordung“ (näheres unten) trat am 1. März in Kraft.

Laut dem ADAC Motorwelt Magazin soll der Bundesrat diesen Irrsinn am 11. Mai mit einem entsprechenden Beschluss beenden, dann erhalten diese Fahrzeuge ebenso eine grüne Plakette. Viele Städte schieben nun die Einführung ihrer geplanten Umweltzone hinaus und warten ab.

Eine Übersicht, Zusammenfassung und eine Liste, nach welcher ersichtlich ist, welches Fahrzeug wie eingruppiert wird, stellt der ADAC online zur Verfügung.

Auszug von adac.de
Welche Fahrzeuge sind betroffen? Von Fahrverboten in »Umweltzonen« sind zunächst überwiegend Autos mit höheren Schadstoff-Emissionen betroffen, die keine Plakette erhalten: Diesel mit Abgasstufe Euro1 und schlechter (Bj. vor Mitte der 90er-Jahre) sowie Benziner ohne geregelten Kat (vor Anfang der 90er-Jahre), teils aber auch (ältere) Kat-Fahrzeuge. Generell von Verboten ausgenommen sind Motorräder, dreirädrige Fahrzeuge, landwirtschaftliche Zugmaschinen, Fahrzeuge von Polizei und Feuerwehr sowie Krankenwagen.“

Die Zeichen 270.1, 270.2 und das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 wurden in § 41 STVO eingeführt.

Die traditionelle Bertha Benz Fahrt fällt wegen dem Hin und Her im Jahr 2007 leider aus! Wer umrüsten will, um die Umwelt zu schonen oder steuerlich besser gestellt zu werden, kann dies gerne tun. Wer es nur wg. der neuen Regelung machen möchte, wartet besser ab.

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Fahrverbot – Entzug der Fahrerlaubnis

(c) duesipixel.de

Werte Düsiblogleserinnen,
Werte Düsiblogleser,

wir gehen im Folgenden zwei Fragestellungen auf den Grund: wir klären zum einen die Unterschiede zwischen der „Entziehung der Fahrerlaubnis “ und der „Verhängung eines Fahrverbots“ und zum anderen schauen wir, ob bzw. unter welchen Umständen der Betroffene den Zeitraum seines Fahrverbots wählen darf.

Klären wir zunächst die Begriffe „Entziehung der Fahrerlaubnis “ (Führerscheinentzug) und „Verhängung eines Fahrverbots“.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist im § 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zu Hause. Dessen Satz 1 lautet: „Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.“ § 3 Absatz 2 Satz 1 sagt deutlich: „Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis.“ Möchte der ehemalige Inhaber dieser Erlaubnis dieselbige wiedererlangen, muss er einen Antrag auf Neuerteilung stellen.

Hier wird schon der Unterschied zum Fahrverbot, welches in der Praxis häufiger vorkommt, deutlich. Beim Fahrverbot handelt es sich, mit der Ausnahme des § 44 StGB, um Ordnungswidrigkeiten. Das Fahrverbot liegt zwischen einem und drei Monaten.

Kann man sich den Zeitraum für ein Fahrverbot frei selbst auswählen?

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Erteilung Fahrerlaubnis

Ausgangsfrage zu Führerscheinklasse B:
Ich habe die Führerscheinprüfung bestanden, mein 18 Geburtstag fällt aber auf einen Samstag, darf ich ab diesem Samstag schon fahren?

Nein. Fällt der 18. Geburtstag auf einen Tag, an welchem die Fahrerlaubnisbehörde geschlossen hat, muss wohl oder übel gewartet werden, bis die Fahrerlaubnis abgeholt werden kann. Auch darf man trotz Volljährigkeit und bestandener Fahrerlaubnisprüfung nicht selbst ein Kraftfahrzeug zur Fahrerlaubnisbehörde fahren, um seine Fahrerlaubnis abzuholen, denn dies