Wenn ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt, kann die Ehe aufgehoben werden.
So bestimmt es der § 1314 II, Nr. 2 BGB.
Glück gehabt!
Wenn ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt, kann die Ehe aufgehoben werden.
So bestimmt es der § 1314 II, Nr. 2 BGB.
Glück gehabt!
Allein der Brötchenkauf beim Bäcker stellt juristisch sehr viel Inhalt dar und kann gutachterlich über mehrere DIN A4 Seiten ausgeführt werden. Man stelle sich nur das Vorliegen eines Dissens oder unwirksame Vertretung auf Verkäufer- oder Käuferseite vor… Der juristisch betrachtete Brötchenkauf ist einer der Einstiegsklassiker der Rechtsgeschäftslehre.
Der hungrige Hubrecht kauft bei der schönen Bäckerin, einer autarken noch handwerklich ohne Backmischung backenden Bäckerei, die vornehmlich biologisch angebaute Zutaten frisch verarbeitet, ein Brötchen.
§ 1591 BGB mit der amtlichen Überschrift „Mutterschaft“, lautet:
„Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.„
Klären wir die Fragen, was „Urlaub“ für Arbeitnehmer ist und wie viel Urlaub einem Arbeitnehmer rechtlich zusteht. 1
Urlaub im arbeitsrechtlichen Sinne ist die dem Arbeitnehmer zum Zweck der Erholung gewährte Freistellung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Arbeitsvergütung.2
§ 1 Bundsurlaubsgesetz lautet: Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
So romantisch dir Vorstellungen zu dem Thema Schatz beziehungsweise Schatzfund auch sein mögen, so sachlich ist die Rechtgrundlage eines Schatzfundes.
Ein Schatz ist eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist.
So ist der Schatz in § 984 BGB legal definiert:
Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.
Ich indossiere eben. Doch. Das gibt es noch!
Der Aussteller des Indossaments heißt Indossant, der Empfänger wird Indossatar genannt. Das Indossament bedarf nach § 365 Abs. 1 HGB in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Satz 2 WG (Art. 16 ScheckG) der Schriftform und muss daher nach § 126 BGB vom Indossanten eigenhändig unterschrieben sein.
Auf die Schnelle und in Kürze.
Rechtlich geht die Verwandtschaft über die Blutslinie hinaus. Dies zum Beispiel durch Adoption oder durch Schwägerschaft (Affinität). Die Schwägerschaft vermittelt die Verwandtschaft.
(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft.
(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.
Kann ich nach der Scheidung das „Sorgerecht“ für unseren Hund bekommen? Ich möchte „Umgangsrecht“ für unseren Hund haben. Habe ich Anspruch auf mehr Unterhalt, weil ich nach der Trennung den Hund versorge?
Genehmigen wir uns eine kurze Einsicht in das Thema „Hunde im Scheidungsrecht“.
Im Jahre 2009 wurden 378.439 Ehen in Deutschland geschlossen und 185.817 Ehen geschieden1. Im Gegensatz zu anderen Haustieren, geht es bei Trennungen nicht selten auch um Hunde. Begriffe wie „Umgangsgrecht“, „Besuchzeiten“ und „Sorgerecht“ sowie „Unterhalt“ aus dem Familienrecht fallen in diesem Zusammenhang immer wieder. Rechtlich sind Hunde allerdings, naja, dem Hausrat zugeordnet und es kann allenfalls um die „Nutzung“ eines Hundes gehen, der wiederum im „Miteigentum“ der Getrenntlebenden stehen könnte.
Einmal kann hier ein „Umgangsrecht“ mit dem liebgewonnenen Vierbeiner im Mittelpunkt des Streits stehen. Ein anderer Grund kann die Bemessung von Unterhaltsgeld sein. Gehen wir der Reihe nach.
Wer hat Eigentum am Geld? Wem gehören die Geldscheine und die Geldmünzen?
Gehört das Geld etwa der Bundesbank? Der Europäischen Zentralbank? Der Bundesrepublik Deutschland, dem „Staat“? Wer ist Eigentümer von „Geld“, namentlich Geldmünzen und Geldscheinen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind?
Ich lade Euch zu einem kurzen Spaziergang durch das skizzierte Währungsrecht ein und komme gleich zur ersten spannenden Frage.
Unsere Euromünzen und Euroscheine sind schlichte bewegliche Sachen (§ 90 BGB) (Vgl. Staudinger/K. Schmidt, BGB, Vorbem. zu §§ 244 ff., Rn. A19). „Jeder“ kann also gemäß der sachenrechtlichen Grundsätze Eigentum an den Euroscheinen und Euromünzen erwerben und dieses auch seinerseits übertragen. Von der Bundesdruckerei gelangen die Geldzeichen über die Kreditinstitute zu uns. Lasse ich mir von meiner Bank „mein“ Geld ausbezahlen, erlange ich an den Scheinen und Münzen Eigentum.
Wer hat sich seine Montecristo A noch nicht mit einem 500 Euro Schein angezündet? Oder war hat noch nicht ein 5 Cent Stück in einem, wie oben abgebeildeten, Souvenir-Medaillenpräger umprägen lassen? Ihr kennt sicher diese Münzpräger an touristischen Orten, die Centstücke in ovale Souvenirs umprägen. Eine Souvenir-Prägung (Elongated Coins) oder -Medaille ist ein Andenkenartikel. Sie wird aus einer Umlaufmünze von einem Münz-, Medaillen- oder Metallformer hergestellt, indem sie zwischen zwei Stahlwalzen hindurch gezwungen wird. Darf man das?
Kurzbeantwortung der Frage: Besteht ein Recht auf Eingehung einer Ehe aus einem Verlöbnis?
Was ist ein Verlöbnis?
Das Verlöbnis ist ein, auf eine spätere Eingehung einer Ehe gerichteter, Vertrag. „Vorausgesetzt ist ein ernsthaftes wechselseitiges Heiratsversprechen; es unterscheidet das Verlöbnis von der nichtehelichen Lebensgemeinschaft“1.
Ist eine Verlobung Pflicht, d.h. Voraussetzung für eine Ehe?
Nein, eine Verlobung muss vor der Heirat nicht eingegangen werden. Allerdings erfolgt dies in der Regel willentlich oder konkludent. Ausdrücklich schrieb bereits ALR (Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten) II 1 § 81:
„Es ist nicht nothwendig, daß vor jeder Ehe ein förmliches Ehegelöbniß hergehe.“
Allerdings begründet eine Verlobung die Primärpflicht zur Eheschließung, dem u.a. § 1289 BGB gerecht wird.
Wie endet eine Verlobung?
Im „besten Fall“ endet eine Verlobung mit der Eheschließung. Weitere Beendigungstatbestände sind Tod eines der Verlobten, Eintritt einer Resolutivbedingung, Aufhebungsvertrag oder Rücktritt.