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Arbeitsrecht Jurablog

Minijob neben einer Hauptbeschäftigung

Der Artikel stammt aus dem Jahre 2006 und ist im Zweifel nicht mehr aktuell. Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!

Vorwort
Da ich gerade von jemandem gefragt wurde, ob er neben seiner „normalen Arbeit“ einen „Minijob“ aufnehmen darf, möchte ich dies kurz erläutern.

Zu Beginn des Jahres 2003 sind die „Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ in Kraft getreten. Die Neuregelungen für die geringfügigen Beschäftigungen gelten seit dem 1. April 2003.

Eine geringfügige Beschäftigung liegt gemäß § 8 Absatz 1 Nr. 1 vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig (Anhaltspunkt: nicht mehr als 2 Monate) 400 Euro im Monat nicht übersteigt, oder laut Nr. 2 „die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.“

Worum geht es?
Mini-Job, Minijob, 400€-Job, Geringfügige Beschäftigung

Mit der „normalen Arbeit“ ist hier eine Hauptbeschäftigung gemeint, die eine Versicherungspflicht begründet, man kann sie auch eine nicht geringfügig entlohnte Beschäftigung nennen. Ein „Minijob“ ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, die die Einkommensgrenze von 400 Euro pro Monat nicht übersteigt. In diesem Fall muss der geringfügig Beschäftigte weder Steuern noch Sozialversicherung leisten.

Der Arbeitgeber zahlt eine, zum 1. Juli 2006 erhöhte, Pauschale von 30 % (15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung, 2 % Steuern). Ein Abwälzung auf den Arbeitnehmer ist, außer der 2% Steuern, nicht zulässig.