erfährt man nicht selten erst durch einen
n a c h l a s s g e r i c h t l i c h e n Beschluss.
Zu dem nachlassgerichtlichen Beschluss, der mir heute zuging, möchte ich euch noch ein paar Basisinformationen geben.
Gemäß des §72 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) sind die Amtsgerichte für die dem Nachlaßgericht obliegenden Verrichtungen zuständig. Das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit Baden-Württembergs bestimmt hierzu im §38 das Notariat.
Funktionell ist der Rechtspfleger gem §3 Nr. 2c Rechtspflegergesetz (RPflG) für die Aufgaben des Nachlassgerichts zuständig, Ausnahmen siehe §16 RPflG.
In der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss entschieden.
Stay blogged. 😎