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Katholische Ehescheidung? Inkonsummationsverfahren

Dass zur ehelichen Gemeinschaft Tisch und Bett gehören, haben wir hier bereits erarbeitet. Im kanonischen Recht spielt das Bett sogar eine noch größere Rolle.

Ehenichtigkeitsverfahren. Kann eine Ehe kirchlich (katholisch!) „geschieden“ werden?

Eine Ehe kann nach katholischem (kanonischem) Recht nicht wieder geschieden werden. Die Ehe ist ein unauflösbares (heiliges) Sakrament. Sie kann aber für nichtig erklärt werden. In einem bestimmten Sonderfall kann die Ehe auf Antrag sogar vom Papst annuliert werden.

Inkonsummationsverfahren

Inkonsummation liegt vor, wenn die Ehe geschlechtlich nie vollzogen wurde.

Um überhaupt eine Ehe gültig schließen zu können, ist eine der Voraussetzungen die Fähigkeit des Beischlafes. Can. 1084 I CIC: „Die der Ehe vorausgehende und dauernde Unfähigkeit zum Beischlaf, sei sie auf seiten des Mannes oder der Frau, sei sie absolut oder relativ, macht die Ehe aus ihrem Wesen heraus ungültig.“ In diesem Fall wäre eine Ehe nichtig und es kann beim Offizialat ein Ehenichtigkeitsverfahren beantragt werden.

Fand während der gesamten Ehezeit kein vollkommener geschlechtlicher Akt statt (Nichtvollzug), kann das Inkonsummationsverfahren (Nichtvollzugsverfahren) eingeleitet werden. Das Inkonsummationsverfahren ist in den cann. 1142, 1697″1706 CIC geregelt.

Can. 1142 CIC „Die nicht vollzogene Ehe zwischen Getauften oder zwischen einem getauften und einem ungetauften Partner kann aus einem gerechten Grund auf Bitten beider Partner oder eines Partners, selbst wenn der andere dem widerstrebt, vom Papst aufgelöst werden.“

Dieser Fall ist einer von zwei bestimmten kirchlichen Eheauflösungen. Diese Verfahren werden ebenso im Offizialat bearbeitet, allerdings vom Papst selbst entschieden.

Can. 1698 CIC „§ 1. Über die Tatsache des Nichtvollzugs einer Ehe und das Vorliegen eines gerechten Grundes für die Gewährung der Dispens entscheidet einzig der Apostolische Stuhl.
§ 2. Die Dispens jedoch wird ausschließlich vom Papst gewährt.“

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Erschleichung des außerehelichen Beischlafs

§ 179 StGB a. F.
Wer eine Frauensperson zur Gestattung des Beischlafs dadurch verleitet, daß er eine Trauung vorspiegelt, oder einen anderen Irrtum in ihr erregt oder benutzt, in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen hielt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

In Tagen, in denen außerehelich wild kopuliert wird, ist diese Strafnorm nur noch schwer vorstellbar. Sie stand in diesem Wortlaut bereits 1871 im „Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich“ und wurde 1969 mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) abgeschafft.

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Recht auf Sex?

Gibt es in Deutschland ein Recht auf Sex?

Man stelle sich vor, man ehelicht, um schlussendlich mit der Angehimmelten geschlechtlich zu werden (hier lassen wir außer Acht, ob die Beiwohnung allein der Reproduktion vorbehaltlich ist und berücksichtigen, dass das Konkubinat lange und bis vor kurzem verpönt war) und urplötzlich weigert sich die Gute. Unerhört? Eben! Schauen wir, ob es ein Recht auf Sex in der Ehe gibt, und wie dieses Recht durchgesetzt werden könnte.

Die Ehe

Das Institut der Ehe im deutschen Recht setzt das geistig-seelische Band, also eine personale Verbindung und eine gegenseitige Zuneigung voraus. Im § 1353 II 1, 1. HS BGB lesen wir „Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet;…

Hierin sehen wir den Rechtscharakter der persönlichen Grundpflichten der anfangs so euphorischen Eheleute. Wir sehen im Folgenden von den „sonstigen“ ehelichen Pflichten wie Treue (Ausschließlichkeit der Sexualbeziehungen), Schutz, Beistand, Fürsorge et cetera ab und konzentrieren uns auf die Geschlechtsgemeinschaft sowie auf körperlich und geistig „gesunde“ Ehepartner. Ein alter Professor meinte einst, dass zur Ehe seit eh und je „Bett und Tisch“ (traditionelles Eheverständnis) gehören.