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Pflicht auf Eingehung der Ehe aus Verlöbnis

Kurzbeantwortung der Frage: Besteht ein Recht auf Eingehung einer Ehe aus einem Verlöbnis?

Was ist ein Verlöbnis?
Das Verlöbnis ist ein, auf eine spätere Eingehung einer Ehe gerichteter, Vertrag. „Vorausgesetzt ist ein ernsthaftes wechselseitiges Heiratsversprechen; es unterscheidet das Verlöbnis von der nichtehelichen Lebensgemeinschaft“1.

Ist eine Verlobung Pflicht, d.h. Voraussetzung für eine Ehe?
Nein, eine Verlobung muss vor der Heirat nicht eingegangen werden. Allerdings erfolgt dies in der Regel willentlich oder konkludent. Ausdrücklich schrieb bereits ALR (Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten) II 1 § 81:
„Es ist nicht nothwendig, daß vor jeder Ehe ein förmliches Ehegelöbniß hergehe.“
Allerdings begründet eine Verlobung die Primärpflicht zur Eheschließung, dem u.a. § 1289 BGB gerecht wird.

Wie endet eine Verlobung?
Im „besten Fall“ endet eine Verlobung mit der Eheschließung. Weitere Beendigungstatbestände sind Tod eines der Verlobten, Eintritt einer Resolutivbedingung, Aufhebungsvertrag oder Rücktritt.

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Kaiserparagraph

§ 1588 BGB
Betrachten wir uns einen „Exoten“ im BGB, den § 1588 BGB, der da lautet:

Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.

„Exotisch“

§ 1588, Kaiserparagraph (Kaiser-Paragraph) genannt, ist der letzte Paragraph des Abschnitts 1 „Bürgerliche Ehe“ und der einzige Paragraph des Titels 8 „Kirchliche Verpflichtungen“. Wer das Inhaltsverzeichnis des BGB liest, erkennt, dass der Kaiserparagraph der einzige ist, der nach Art. 1 II Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts1 keine amtliche Überschrift erhielt.

Das heißt
„Durch den „Kaiser-Paragraphen“ – sogenannt nach seinem auf Vorschlag Kaiser Wilhelm I. ins Reichspersonenstandsgesetz von 1875 aufgenommenen Vorgänger (§ 82)2 – nimmt der konfessionsneutrale Staat zur Kenntnis, daß die Ehe kirchliche Verpflichtungen erzeugen kann; um deren Einhaltung kümmert er sich allerdings nicht. Damit ist zugleich klargestellt, daß die BGB-Vorschriften über das Eherecht nur die „bürgerliche Ehe“ betreffen“3.

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911 Überfall

911 ist nicht nur 9/11, der BOAC-Flug oder eine bekannte Notrufnummer. 911 ist vielmehr auch eine Norm im deutschen Zivilrecht mit der amtlichen Überschrift „Überfall“:

§ 911 BGB

Früchte, die von einem Baum oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.

Wer überfällt hier wen?
Die Früchte eines Baumes oder Strauches des Nachbarn A fallen auf das Grundstück des Nachbarn B. Mit Früchten sind hier tatsächliche Früchte, d. h. Überfallfrüchte (Fallobst), und nicht die des § 99 BGB gemeint. „Als übergefallen sind nur diejenigen Früchte anzusehen, die auf das Nachbargrundstück fallen, also durch die Fallbewegung nach der Lösung von Baum oder Strauch auf das Nachbargrundstück geraten, mögen sie auch zunächst auf dem Boden des Baumeigentümers auftreffen“ (Säcker in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, § 911 RN 2). Kommen die Früchte auf dem Grundstück des Nachbarn A zum Liegen und werden später, etwa durch einen Windstoß, auf des Nachbargrundstück des B geweht, ist § 911 nicht einschlägig. Allerdings liegt hier die Beweislast bei Nachbar A.

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Spielschulden sind Ehrenschulden

Spielschulden sind Ehrenschulden. Das ist nicht lediglich ein geläufiges Sprichwort, sondern im deutschen Recht begründet.

Teutobert wettet mit Friedegard um 35 Euro. Teutobert verliert die Wette, muss er zahlen?

§ 762 BGB lautet

(1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.

(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.

§ 762 I 1: „Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet.“
D. h. wenn es keine Verbindlichkeit gibt, gibt es keine Forderung iSd § 241 I BGB, d. h. die Wettschuld kann nicht eingeklagt werden.

§ 762 I 2: „Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.“
D. h., dass das aus der Spiel- oder Wettschuld bereits Geleistete nicht zurückgefordert werden kann. Es gibt keine einklagbare Forderung aber einen anerkannten Erwerbsgrund. Anders sieht es aus, wenn der Wettvertrag gegen die §§ 284 ff StGB verstößt, da er dann gem. § 134 BGB nichtig ist.

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Reim im Gesetz

Einen Reim im Gesetz findet man z.B. im § 923 III BGB

Diese Vorschriften gelten auch
für einen auf der Grenze stehenden Strauch.

Hiermit wünsche ich euch ein schönes Wochenende.

Stay blogged. 😎

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Hans lobt aus

Mit seiner „Blogparade Geschenke“ lobt Hans einen Gewinn für die Teilnehmer aus.

Was ist eine Auslobung?
„Auslobung ist die durch öffentliche Bekanntmachung erfolgende einseitige Aussetzung einer Belohnung für die Vornahme einer Handlung.“1 Die Auslobung ist ein wichtiges Beispiel für ein einseitiges Rechtsgeschäft. Geregelt ist die Auslobung in den §§ 657 – 661a BGB. In § 657 BGB lesen wir:

Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.

Derjenige, der nicht mit Rücksicht auf die Auslobung handelte (zum Beispiel: Nachbar N lobt 100€ Belohnung demjenigen aus, der den entlaufenen kastrierten Kater zurückbringt, der Minderjährige M bringt die Katze aber ohne von der Auslobung zu wissen zurück) muss die Belohnung aber nicht annehmen. Grundsätzlich stünden M die 100€ zu (trotz Unkenntnis der Auslobung und trotz Minderjährigkeit), seine Eltern könnten aber zum Beispiel gem. § 333 BGB analog das Geld zurückweisen.

Gem. § 658 I BGB kann die Auslobung bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden. Auf den Widerruf kann verzichtet werden, was im Zweifel bei Fristbestimmung der Fall ist (§ 658 II BGB).

Bei Mehrfachvornahme bestimmt § 659 BGB
(1) Ist die Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals vorgenommen worden, so gebührt die Belohnung demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat.

(2) 1Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vorgenommen worden, so gebührt jedem ein gleicher Teil der Belohnung. 2Lässt sich die Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit nicht teilen oder soll nach dem Inhalt der Auslobung nur einer die Belohnung erhalten, so entscheidet das Los.

Als Sonderfall der Auslobung ist in § 661 BGB das Preisausschreiben normiert.

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Wolle Auto verkaufen?

„Auto Export, Prinz Export, Ankauf auch von Unfallwagen, auch Autos ohne TÜV…“

Ständig hängen die, mittlerweile einlaminierten und somit wetterfesten, Visitenkarten von Autoim- und exporteuren an meinem Autofenster. Nach einem Monat kommen da schon einige zusammen. Heute hingen gleich zwei verschiedene dran, das war bisher noch nie da. Erstaunlich, dass sich er zweite Verteiler zusammenreißen konnte und die ungefragte Werbung der Konkurrenz stecken ließ. Dass zwei Kärtchen am Auto steckten, ist der Beweis, dass ich stolz auf mich sein könnt. Ich verzichte nämlich schon seit einigen Tagen auf das Auto und bin per Fuß bzw. per Bahn unterwegs. Heute Abend muss ich allerdings wieder Auto fahren, da ich auf einen Geburtstag in Viernheim muss.

Zurück zum Thema:
Wäre ein deutlicher Aufkleber am Auto „Bitte keine Werbung einwerfen“ nicht so hässlich, könnte ich mich damit den lästigen Visitenkarten erwehren (Unterlassungsklage gem. _§ 682 I 2 BGB_; vgl. BGHZ 106,229, s. weiterführende Links zum Thema Abwehrrecht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht/Abwehrrechte aus Eigentum bzw. Besitz).

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Verlockendes Angebot?

Gestern mit einem Freund in der Kneipe:

es nähert sich ein, vom Leben gezeichneter, Mann und bietet uns ein Navigationsgerät an. Wir lehnen ab. Wenige Minuten später, nähert er sich uns erneut, zeigt uns ein VDO Dayton Navigationsgerät (wow) und nennt den Kaufpreis von 50€ (nochmal wow).

Wäre das Navi tatsächlich seines und wäre es funktionsfähig, handle es sich um ein super Schnäppchen. Er erwähnt das Geld zu brauchen, um seine Stromrechnung bezahlen zu können.

Doch was, wenn es sich um Diebesgut handelt?
Unser zwielichtiger Verkäufer wäre in dem Fall nicht Eigentümer des Navigationsgerätes und könnte es mir somit nicht wirksam übertragen.

Ist er vielleicht nicht Eigentümer, wurde aber zum Verkauf vom Eigentümer berechtigt? _§ 185 I BGB_ lautet:

Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

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Sperrmüll

Gestern Abend war es mal wieder so weit: der Sperrmüll musste raus gestellt werden.

Doch wie sieht es rechtlich damit aus? Was ist, wenn ich meinen Kram vor die Türe stelle, damit es die Sperrmülleinsammler abholen und fachgerecht entsorgen, es aber jemand anderes mitnimmt? Darf man Sperrmüll mitnehmen?

Welche Voraussetzungen müssten bestehen, damit jeder den Sperrmüll mitnehmen darf?

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Tiere beerben

Fragestellung
Vor kurzem sah ich im TV die Vorschau zu einer Fernsehsendung auf Kabel1 mit Ingolf Lück: „Darf man das?“. Die Sendung selbst wollte ich mir nicht ansehen, aber in der Vorschau wurde die Frage gestellt, ob man Tiere beerben darf. Wurde die Dackelhündin Ambrosia in Rühmanns „Briefträger Müller“ nicht auch beerbt? Was meint ihr, kann man seine geliebten Tiere beerben? Wie sieht es mit der allgemeinen Vertragsfreiheit aus? Gehen wir es in Kurzform an.

Annäherung
Was bedarf es, dass man grundsätzlich erben darf? Ein Blick in § 1923 I BGB verrät uns: „ Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt„. Ausnahme des Nasciturus s.a. hier. Der Beerbte muss erbfähig sein. Brox bezeichnet die Erbfähigkeit als Ausschnitt der Rechtsfähigkeit. Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Natürliche Personen werden mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) rechtsfähig (beachte: Nasciturus ist auch ein geschütztes Rechtssubjekt). 1990 wurde der § 90a S.1 BGB, nach welchem Tiere keine Sachen mehr sind, eingeführt. Gemäß § 90a S.3 werden Tiere aber entsprechend den Vorschriften für Sachen behandelt. Hier sehen wir ein Beispiel dafür, das ein unveränderter Rechtszustand umbenannt wird, weil sich der Zeitgeist ändert.