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Hans lobt aus

Mit seiner „Blogparade Geschenke“ lobt Hans einen Gewinn für die Teilnehmer aus.

Was ist eine Auslobung?
„Auslobung ist die durch öffentliche Bekanntmachung erfolgende einseitige Aussetzung einer Belohnung für die Vornahme einer Handlung.“1 Die Auslobung ist ein wichtiges Beispiel für ein einseitiges Rechtsgeschäft. Geregelt ist die Auslobung in den §§ 657 – 661a BGB. In § 657 BGB lesen wir:

Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.

Derjenige, der nicht mit Rücksicht auf die Auslobung handelte (zum Beispiel: Nachbar N lobt 100€ Belohnung demjenigen aus, der den entlaufenen kastrierten Kater zurückbringt, der Minderjährige M bringt die Katze aber ohne von der Auslobung zu wissen zurück) muss die Belohnung aber nicht annehmen. Grundsätzlich stünden M die 100€ zu (trotz Unkenntnis der Auslobung und trotz Minderjährigkeit), seine Eltern könnten aber zum Beispiel gem. § 333 BGB analog das Geld zurückweisen.

Gem. § 658 I BGB kann die Auslobung bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden. Auf den Widerruf kann verzichtet werden, was im Zweifel bei Fristbestimmung der Fall ist (§ 658 II BGB).

Bei Mehrfachvornahme bestimmt § 659 BGB
(1) Ist die Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals vorgenommen worden, so gebührt die Belohnung demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat.

(2) 1Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vorgenommen worden, so gebührt jedem ein gleicher Teil der Belohnung. 2Lässt sich die Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit nicht teilen oder soll nach dem Inhalt der Auslobung nur einer die Belohnung erhalten, so entscheidet das Los.

Als Sonderfall der Auslobung ist in § 661 BGB das Preisausschreiben normiert.Wirksamkeitsvoraussetzung eines Preisausschreibens ist die Fristsetzung (§ 661 I BGB). „Die Entscheidung darüber, ob eine innerhalb der Frist erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient, ist durch die in der Auslobung bezeichnete Person, in Ermangelung einer solchen durch den Auslobenden zu treffen. 2Die Entscheidung ist für die Beteiligten verbindlich“ § 661 II BGB.

Die Auslobung können wir uns nun am Beispiel Hans ansehen. 😉 Morgen werde ich mich an der Auslobung mal beteiligen und den Gewinn hoffentlich einheimsen. 😉

Weiterführende Links:
rechtslexikon-online.de/Auslobung.html

Lobet den Herren und

stay blogged. 😎

Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!

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1 Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch, 11. Auflage

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