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Die Kuh bleibt da!

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Wer jetzt an seine Intensivsozialpartnerin und deren vermeintliche Pflicht, Heim und Herd zu hüten, alsbald der werte Herr das Haus verlässt, denkt liegt nicht nur der antiquierten und unvertretbaren Einstellung wegen völlig falsch. Es geht nämlich um die Milchkuh, zu der der Schuldner bei einer Pfändung zur Herausgabe unter Umständen nicht verpflichtet werden kann. Statt einer solchen darf der Schuldner insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe erkiesen. Voraussetzung für eine unpfändbare Milchkuh ist unter anderem, dass diese zur Ernährung des Schulders, seiner Famile et cetera erforderlich ist. Unpfändbare Sachen sind in §811 I ZPO enumerativ geregelt.

Es geht hier um einen kleinen Auszug aus dem Pfandrecht, welches in § 1204 I BGB wie folgt legal definiert ist:

Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen.

Folgend eine kurze und unvollständige Liste unpfändbarer Sachen.

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Gesetzliche Erbfolge

Sehen wir uns kurz die gesetzliche Erbfolge an (siehe Schaubild), die in Ordnungen aufgeteilt ist. Neben der gesetzlichen, kann auch eine gewillkürte Erbfolge erlassen werden, derer wir uns an dieser Stelle nicht widmen werden. Erben kann grundsätzlich jede natürliche Person (Mensch, auch ein bereits gezeugter, aber noch nicht geborener [=Nasciturus]) und jede juristische Person (Bund, Gemeinden, Vereine, Kirchen…). Tiere und noch nicht Gezeugte können nicht erben.

Das Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt im 5. Buch in den §§ 1922 bis 2385 das Erbrecht im Wege der Verfügung von Todes wegen.

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Anruf

Guten Tag Herr Düsi, ich habe da eine Frage:
„Ich erhielt nach 14 Monaten eine Rechnung über… aus… . Muss ich diese noch bezahlen?“
Ja. Die regelmäßige Verjährungsfrist (für Ansprüche, die nach dem 1. Januar 2002 entstanden) beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Abschluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstand, siehe §§ 195,199 BGB.
Zu beachten ist, dass der Anspruch nach der Verjährung weiterhin besteht, allerdings nicht mehr durchsetzbar ist, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft. Die Verjährung ist eine Einrede (= GegenRecht).

Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt.