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Verlockendes Angebot?

Gestern mit einem Freund in der Kneipe:

es nähert sich ein, vom Leben gezeichneter, Mann und bietet uns ein Navigationsgerät an. Wir lehnen ab. Wenige Minuten später, nähert er sich uns erneut, zeigt uns ein VDO Dayton Navigationsgerät (wow) und nennt den Kaufpreis von 50€ (nochmal wow).

Wäre das Navi tatsächlich seines und wäre es funktionsfähig, handle es sich um ein super Schnäppchen. Er erwähnt das Geld zu brauchen, um seine Stromrechnung bezahlen zu können.

Doch was, wenn es sich um Diebesgut handelt?
Unser zwielichtiger Verkäufer wäre in dem Fall nicht Eigentümer des Navigationsgerätes und könnte es mir somit nicht wirksam übertragen.

Ist er vielleicht nicht Eigentümer, wurde aber zum Verkauf vom Eigentümer berechtigt? _§ 185 I BGB_ lautet:

Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.Von einer Berechtigung, das Eigentum eines Dritten zu veräußern, war nicht die Rede. Der bei den Stadtwerken in der Kreide stehende Hobbyverkäufer ist also idF des unterstellten Diebstahls weder Eigentümer, noch Berechtigter.

Was ist, wenn ich ihm die Geschichte glaube, dass es sein Navi ist, er aber lediglich Geld braucht?
Das deutsche Recht kennt den „gutgläubigen Erwerb“. ( _§§ 929 S.1, 932 BGB_ ).

_§ 932 I 1 BGB_:
Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist.„. Ist man tatsächlich gutgläubig, ist ein gutgläubiger Erwerb u. U. möglich.

Gemäß _§935 I BGB_ tritt kein gutgläubiger Erwerb ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde. Im Falle des Diebstahls, hätten wir also wieder kein Eigentum an dem Navi erwerben können.

Kaufe ich das gestohlene Navi ab und der ursprüngliche Besitzer sieht mich mit nachweislich seinem Navi durch die schöne Kurpfalz fahren, hat er einen Herausgabeanspruch gegen mich.

Strafrechtlich ist noch der _§ 259 StGB_ einschlägig, welcher sich mit Hehlerei beschäftigt und sowohl den Verkauf, als auch den Kauf gestohlener Sachen unter Strafe stellt.

Stay blogged. 😎

Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!

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