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Sperrmüll

Gestern Abend war es mal wieder so weit: der Sperrmüll musste raus gestellt werden.

Doch wie sieht es rechtlich damit aus? Was ist, wenn ich meinen Kram vor die Türe stelle, damit es die Sperrmülleinsammler abholen und fachgerecht entsorgen, es aber jemand anderes mitnimmt? Darf man Sperrmüll mitnehmen?

Welche Voraussetzungen müssten bestehen, damit jeder den Sperrmüll mitnehmen darf?Eine Eigentumsaufgabe (Dereliktion) gemäß § 959 BGB: „Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

Wie gibt man Besitz auf? Die Besitzaufgabe durch den berechtigten Eigentümer einer beweglichen Sache in der Absicht auf Eigentumsaufgabe nennt man Dereliktion. Von ihrer Rechtsnatur her ist die Dereliktion ein einseitiges Verfügungsgeschäft, was heißt, dass Geschäftsfähigkeit und freilich Verfügungsbefugnis gegeben sein müssen. Wichtig ist, dass eine Eigentumsaufgabe ohne den Besitz aufzugeben nicht möglich ist (Publizität). Ob, andersherum, durch die bloße Besitzaufgabe gleichzeitig auf den Verzichtswillen geschlossen werden kann, kommt immer auf die Umstände an.

Wer kann sich wie herrenlose Sachen aneignen?

Gemäß § 958 I BGB erwirbt jemand das Eigentum an der Sache, der „eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt“. Hierfür ist lediglich ein natürlicher Besitzerwebswillen erforderlich, eine Geschäftsfähigkeit also nicht. Ist die anzueignende Sache herrenlos und stehen der Aneignung keine gesetzlichen Vorschriften entgegen, tritt der Eigentumserwerb mit Begründung des Eigenbesitzes kraft Gesetzes ein.

Jetzt haben wir gesehen, wir man seinen Eigentum aufgeben kann und ein anderer Eigentum an einer herrenlosen Sache erwerben kann. Wie sieht das nun mit dem Sperrmüll aus? Ist das Zeug auf dem Sperrmüll herrenlos?

Nun, wie so oft kann man das so pauschal nicht sagen und es gibt mehrere Ansichten, bzw. kommt es immer auf den Einzelfall an. Eine Position vertritt die Ansicht, dass es sich bei Sperrmüllgegenständen um eine Dereliktion handelt. Meistens ist es den Entsorgenden egal, ob sie ihr Eigentum aufgeben, oder nicht. Ob das Sperrgut von den Abfallentsorgern, oder von privaten Sammlern mitgenommen wird spielt idR keine Rolle.

Die Gegenposition sieht grundsätzlich im Herausstellen des Sperrmülls keine Dereliktion, sondern eine Übereignung an das Entsorgungsunternehmen. Anders sieht es natürlich aus, wenn man z.B. Sammelgut für karitative Organisationen auf die Straße stellt. Hier besteht grundsätzlich eine Übereignung (§ 929 S.1 BGB).

Überdies ist zu beachten, ob zum Beispiel in der Gemeindeordnung ein Andienungszwang (= antizipierter Einigungsantrag des Bürgers an die Gemeinde) diverser Abfälle verankert ist. In dem Fall geht das Eigentum gleich an die Gemeinde über. Etwaige Dereliktionsverbote bei Müll aufgrund umweltrechtlicher Vorschriften sind ebenso zu beachten.

Stay blogged. 😎

Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!

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