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911 Überfall

911 ist nicht nur 9/11, der BOAC-Flug oder eine bekannte Notrufnummer. 911 ist vielmehr auch eine Norm im deutschen Zivilrecht mit der amtlichen Überschrift „Überfall“:

§ 911 BGB

Früchte, die von einem Baum oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.

Wer überfällt hier wen?
Die Früchte eines Baumes oder Strauches des Nachbarn A fallen auf das Grundstück des Nachbarn B. Mit Früchten sind hier tatsächliche Früchte, d. h. Überfallfrüchte (Fallobst), und nicht die des § 99 BGB gemeint. „Als übergefallen sind nur diejenigen Früchte anzusehen, die auf das Nachbargrundstück fallen, also durch die Fallbewegung nach der Lösung von Baum oder Strauch auf das Nachbargrundstück geraten, mögen sie auch zunächst auf dem Boden des Baumeigentümers auftreffen“ (Säcker in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, § 911 RN 2). Kommen die Früchte auf dem Grundstück des Nachbarn A zum Liegen und werden später, etwa durch einen Windstoß, auf des Nachbargrundstück des B geweht, ist § 911 nicht einschlägig. Allerdings liegt hier die Beweislast bei Nachbar A.
Dies alles gilt im Zweifel auch für den Grenzbaum, den wir hier schon kennenlernten: Reim im Gesetz.

Kurz: Die Früchte des Nachbarn A müssen auf natürlichem Wege, vom Baum/Strauch abgetrennt werden und auf dem Grundstück des Nachbarn B, ohne dessen Einwirkung, zum Liegen kommen, dann gelten die Früchte als diejenigen des Nachbarn B. Überfall.

Stay blogged. 😎

Euer Matthias

Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!

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