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Kaiserparagraph

§ 1588 BGB
Betrachten wir uns einen „Exoten“ im BGB, den § 1588 BGB, der da lautet:

Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.

„Exotisch“

§ 1588, Kaiserparagraph (Kaiser-Paragraph) genannt, ist der letzte Paragraph des Abschnitts 1 „Bürgerliche Ehe“ und der einzige Paragraph des Titels 8 „Kirchliche Verpflichtungen“. Wer das Inhaltsverzeichnis des BGB liest, erkennt, dass der Kaiserparagraph der einzige ist, der nach Art. 1 II Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts1 keine amtliche Überschrift erhielt.

Das heißt
„Durch den „Kaiser-Paragraphen“ – sogenannt nach seinem auf Vorschlag Kaiser Wilhelm I. ins Reichspersonenstandsgesetz von 1875 aufgenommenen Vorgänger (§ 82)2 – nimmt der konfessionsneutrale Staat zur Kenntnis, daß die Ehe kirchliche Verpflichtungen erzeugen kann; um deren Einhaltung kümmert er sich allerdings nicht. Damit ist zugleich klargestellt, daß die BGB-Vorschriften über das Eherecht nur die „bürgerliche Ehe“ betreffen“3.