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Was haben eine Brille und ein Espresso gemeinsam?

Untertitel:
Die rechtliche Grundlage des Espressos im Zusammenhang mit den Gebrüder Grimm, dem Frauenzimmerlexikon und Maria Stuart. Eine rechtliche und kulturhistorische Aufarbeitung.

„Was haben eine Brille und ein Espresso gemeinsam?“ fragt Kay vom Optikerblog und beantwortet dies in seinem Artikel.

Ein weiterer Aspekt wird, methodisch im klassischen (zu deutsch: old skool) Crossblogging, im Folgenden umrissen. Gemeinsamkeiten bestehen sodann in der jeweiligen Stärke, welche sowohl der Brille als auch dem Espresso das Gepräge gibt.

Es gilt also die aktuelle rechtliche Grundlage des Espressos zu beleuchten und selbigen in Zusammenhang mit den Gebrüder Grimm, dem Frauenzimmerlexikon und Maria Stuart zu bringen. Ein in diesem Kontext bis heute zu unrecht vernachlässigtes Forschungsgebiet.

Soll der Espresso, aus herkömmlichen Kaffeebohnen zubereitet, und dessen Kaffeekonzentration betrachtet werden, vermag sich die Frage aufzudrängen,

was ist Kaffee?

Die Begriffsbestimmung für Röstkaffee finden wir in der

Anlage Nr. 1 lit. a und b zu §§ 1 u. 2 der Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte (KaffeeV)
a) Rohkaffee:
der von der Frucht- und Samenschale befreite ungeröstete Samen von Pflanzen der Gattung Coffea;
b) Röstkaffee, Kaffee:
gerösteter Rohkaffee, ungemahlen oder gemahlen, mit einem Wassergehalt von höchstens 50 Gramm in einem Kilogramm.

Vorschriften über die Zusammensetzung und den Koffeingehalt bestehen nicht. Es entscheidet daher die allgemeine Verkehrsauffassung.1

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Jurablog Strafrecht

Erschleichung des außerehelichen Beischlafs

§ 179 StGB a. F.
Wer eine Frauensperson zur Gestattung des Beischlafs dadurch verleitet, daß er eine Trauung vorspiegelt, oder einen anderen Irrtum in ihr erregt oder benutzt, in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen hielt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

In Tagen, in denen außerehelich wild kopuliert wird, ist diese Strafnorm nur noch schwer vorstellbar. Sie stand in diesem Wortlaut bereits 1871 im „Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich“ und wurde 1969 mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) abgeschafft.

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Arbeitsrecht Jurablog

Ehrenrührige Äußerung Dritter und Masturbation

Aus dem Urteil (ArbG Detmold, Urt. v. 23.8.2007, Az: 3 Ca 842/0):

„Gibt der Beklagte vor Gericht
weiter, quasi als Bericht,
das er von Dritten mehrfach hörte,
wie die Klägerin sehr störte
durch Ihr unsittliches Betragen
ohne dies zu hinterfragen,
so ist dies sein gutes Recht.
Um die Klage steht es schlecht:
Schmerzensgeld das gibt es nicht
und auch keine Schweigepflicht.
…“

„…
behauptet nunmehr der Beklagte,
dass es die Klägerin dann wagte,
so neben ihren Aufsichtspflichten
noch andere Dinge zu verrichten:
So habe sie sich nicht geniert
und auf dem Hocker masturbiert.
Was dabei auf den Hocker troff,
befände sich im Hockerstoff.
Die Spielbar sei aus diesem Grunde
als „Russenpuff“ in aller Munde.
…“

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Jurablog Zivilrecht

Reim im Gesetz

Einen Reim im Gesetz findet man z.B. im § 923 III BGB

Diese Vorschriften gelten auch
für einen auf der Grenze stehenden Strauch.

Hiermit wünsche ich euch ein schönes Wochenende.

Stay blogged. 😎

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Jurablog Straßenverkehrsrecht

Huftritte eines Brauereigauls

gegen parkenden PKW.

Schreiben wir doch mal etwas lustiges in die Kategorie „Alles was Recht ist“. Nämlich dieses, fast schon legendäre, Urteil des AG Köln, das Komplett in diesem PDF-Dokument nachzulesen ist: jura-hd.de/dokumente/task,doc_view/gid,2957/Itemid,123/.

AG Köln, Urteil v. 12.10.1984 – 226 C 356/84

veröffentlicht in NJW 1986, 1266

Leitsätze:

1. Ein Pferdefuhrwerk ist, obwohl durch PS in Bewegung gesetzt, kein Fahrzeug im Sinne der StVO.
2. Auch wenn ein Brauereigaul am Straßenverkehr teilnimmt und nicht zu Hause wohnt, gehört er zu den Haustieren im Sinne des § 833 S 2 BGB
3. Ein Ausschluss der Tierhalterhaftung gemäß § 833 S 2 BGB kommt nicht in Betracht, wenn das Pferdegespann einer Brauerei zur Reklame ständig mit leeren Bierfässern durch die Stadt fährt (zumal dies dem Umsatz nicht gerade förderlich ist).
4. Beschädigt ein Brauereigaul durch Huftritt einen geparkten Pkw, hat sich damit die typische Tiergefahr im Sinne des § 833 BGB verwirklicht. Der Beweggrund des Tieres ist rechtlich ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass auch Menschen sich gelegentlich so zu verhalten pflegen.
5. Ein Bierkutscher, der diensteifrig dem Gebräu der eigenen Brauerei zugesprochen hat, verstößt gegen StGB § 316, wenn er in fahruntüchtigem Zustand das Pferdegespann führt. Die Fahrerlaubnis kann ihm allerdings nicht entzogen werden.
6. Ein „Führen“ im Sinne des StGB § 316 ist gegeben, wenn der Bierkutscher durch Zurufe
(zB „Hüh“ oder „Hott“) auf die Gäule einwirkt. Dies gilt jedoch nicht für Zurufe des Beikutschers.

Auszüge:

Deshalb und weil die Fähigkeit, an zwei Orten gleichzeitig in Erscheinung oder sonstwohin zu treten, auch bei Pferden nur selten anzutreffen ist, ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß das Gespann der Bekl. bei seiner Reise über das Kölner Land am Dienstag, den 31. 1. 1984, auf der B-Straße an der Postschänke angelangt ist, wo es auch von dem Zeugen S deutlich wahrgenommen wurde, dem insoweit eine besondere Kölsche Sachkunde zugesprochen werden muß

Auch wenn man nicht der heute weit verbreiteten Rechtsansicht huldigt, Tiere seien bessere Menschen (vgl. dazu schon Aristoteles, Politeia I, 2, wonach der Mensch nichts besseres ist als ein geselliges Tier), wäre es von dem Kutscher natürlich zu verlangen gewesen, die Pferde, anstatt sie herrenlos allein im Regen stehen zu lassen, wenn schon nicht aus Gründen des ethischen Tierschutzes‘ (vgl. dazu OLG Frankfurt, WM 1984, 37), so doch wenigstens zur Beaufsichtigung ( § 833 S. 2 BGB) und um ausreichend auf sie einwirken zu können ( § 28 I 2 StVO), mit in die Postschänke hineinzunehmen.

Insgesamt jedenfalls könnte die Bekl. mit einer gewissen Berechtigung ihrem Kutscher entgegenhalten, daß dasjenige Bier, das nicht getrunken wird, seinen Beruf verfehlt (Abgeordneter Alexander Meyer am 21. 1. 1880 bei der Beratung des Gesetzentwurfs betreffend die Steuer vom Vertriebe geistiger Getränke). Die von der Bekl. vertriebene Getränkeart vermag, insbesondere zur Winterszeit, wie das Gericht aufgrund eigener Sachkunde feststellen konnte, ohne daß die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Alkoholfragen notwendig gewesen wäre, durchaus auch anstelle von Kaffee eine gewisse wärmende Wirkung zu entfalten, wobei allerdings rechtlich ein mäßiger Gebrauch anzuraten ist.“

Die alte Verkehrsregel nämlich Wenn die Kutscher besoffen sind, laufen die Pferde am besten (vgl. Simrock, Nr. 7861 a), kann heute rechtlich nicht mehr uneingeschränkt Gültigkeit beanspruchen.