Spielschulden sind Ehrenschulden. Das ist nicht lediglich ein geläufiges Sprichwort, sondern im deutschen Recht begründet.
Teutobert wettet mit Friedegard um 35 Euro. Teutobert verliert die Wette, muss er zahlen?
§ 762 BGB lautet
(1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
§ 762 I 1: „Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet.“
D. h. wenn es keine Verbindlichkeit gibt, gibt es keine Forderung iSd § 241 I BGB, d. h. die Wettschuld kann nicht eingeklagt werden.
§ 762 I 2: „Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.“
D. h., dass das aus der Spiel- oder Wettschuld bereits Geleistete nicht zurückgefordert werden kann. Es gibt keine einklagbare Forderung aber einen anerkannten Erwerbsgrund. Anders sieht es aus, wenn der Wettvertrag gegen die §§ 284 ff StGB verstößt, da er dann gem. § 134 BGB nichtig ist. Ausnahmen zu obigem stellen zum Beispiel staatlich konzessionierte Lotterie- oder Ausspielverträge gem. § 763 dar. Auch bei Finanztermingeschäften ist gem. § 37 e WpHG der Einwand des § 762 ausgeschlossen.
Um auf die Ausgangsfrage zurück zu kommen, ob Teutobert zahlen muss: nein, er „muss“ nicht, da es keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gibt. Ob er eventuell zahlen sollte, sei dahin gestellt.
Stay blogged. 😎
Euer Matthias