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Bußgeldrechner – Ordnungswidrigkeiten

Zu schnell gefahren? Zu dicht aufgefahren? Geblitz worden?

Damit man nicht ganz in Unwissenheit schwebt, bis der teure Brief „endlich“ nach Hause kommt, gibt es im Internet viele Seiten, die ihren Besuchern Bußgeldrechner anbieten. Einige „gute“ davon möchte ich gerne vorstellen. Grundsätzlich sollte man beachten, ob es ein aktueller Rechner ist und ob die Seite als vertrauenswürdig einzuschätzen ist. Der Bußgeldrechner kann einem zumindest grob sagen, was einen erwarten kann. Für das genau Ergebnis muss man das Schreiben abwarten.

Um was für ein Schreiben handelt es sich hierbei?
Es handelt sich idR um Bußgeldbescheide, die hereinflattern, wenn man mal wieder zu gefühllos mit dem Gaspedal umging. Im Straßenverkehr sind sicher nahezu alle schon mit der Bußgeldverordnung (Bußgeldkatalog) in Berührung gekommen, die bundeseinheitliche Regelsätze für Gelbußen im Straßenverkehr beinhaltet. (Vgl § 26a StVG). § 65 OWiG : „Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet. „Einen ersten groben Überblick über Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr bieten die entsprechenden Seiten des verkehrsportal.de/verkehrsrecht/ordnungswidrigkeiten.

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Rahmenrichtlinie Luftqualität – Plakettenverordnung

Die Plakettenverordnung beschäftigte sicher viele. Es geht um die Eingruppierung zugelassener Kraftfahrzeuge und von der Einrichtung so genannter Umweltzonen in Städten, in denen manche Fahrzeuge nicht mehr fahren dürfen. Für den meisten Gesprächsstoff hat wohl die Regelung, dass manche G-KAT Autos, nämliche jene der „ersten Generation“ (bis circa 1993) keine Plakette erhalten sollen und somit in den Umweltzonen nicht fahren dürfen, gesorgt. Dies betreffe circa 4,6 Millionen Autos. Die Presse berichtete viel darüber, nicht selten Falsches. In Autowerkstätten und Werkstattketten liest man von Um- und Aufrüstangebote und das große Geschäft wird bereits gewittert. Die „Plakettenverordung“ (näheres unten) trat am 1. März in Kraft.

Laut dem ADAC Motorwelt Magazin soll der Bundesrat diesen Irrsinn am 11. Mai mit einem entsprechenden Beschluss beenden, dann erhalten diese Fahrzeuge ebenso eine grüne Plakette. Viele Städte schieben nun die Einführung ihrer geplanten Umweltzone hinaus und warten ab.

Eine Übersicht, Zusammenfassung und eine Liste, nach welcher ersichtlich ist, welches Fahrzeug wie eingruppiert wird, stellt der ADAC online zur Verfügung.

Auszug von adac.de
Welche Fahrzeuge sind betroffen? Von Fahrverboten in »Umweltzonen« sind zunächst überwiegend Autos mit höheren Schadstoff-Emissionen betroffen, die keine Plakette erhalten: Diesel mit Abgasstufe Euro1 und schlechter (Bj. vor Mitte der 90er-Jahre) sowie Benziner ohne geregelten Kat (vor Anfang der 90er-Jahre), teils aber auch (ältere) Kat-Fahrzeuge. Generell von Verboten ausgenommen sind Motorräder, dreirädrige Fahrzeuge, landwirtschaftliche Zugmaschinen, Fahrzeuge von Polizei und Feuerwehr sowie Krankenwagen.“

Die Zeichen 270.1, 270.2 und das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 wurden in § 41 STVO eingeführt.

Die traditionelle Bertha Benz Fahrt fällt wegen dem Hin und Her im Jahr 2007 leider aus! Wer umrüsten will, um die Umwelt zu schonen oder steuerlich besser gestellt zu werden, kann dies gerne tun. Wer es nur wg. der neuen Regelung machen möchte, wartet besser ab.

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Berechnung Probezeit

Da eben die Frage aufkam, wann die Probezeit (Fahrerlaubnis auf Probe) endet, bzw. wie diese zu berechnen ist, hier die Erläuterung. Wann endet die Probezeit, wenn die FE am 18.07.05 ausgehändigt wird? Am 17.07.2007, was zwei Jahren entspräche?

Allgemeines
Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an.§ 2a Abs. 1 Satz 1 StVG. Ausgenommen sind Fahrerlaubnisse der Klassen M, S, L und T § 32 FeV.

Grundsätzlich kann man sagen, dass der letzte Tag der Probezeit dem Tag der Aushändigung identisch ist. Gehen wir davon aus, dass die Fahrerlaubnis (auf Probe) am 18.07.2005 ausgehändigt wurde.

Rechtliche Grundlage der Fristberechnung
Fristen und Termine sind gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgestz (VwVfG) nach den §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu bestimmen, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 des § 31 VwVfG etwas anderes bestimmt ist.

Beginn der Frist
Da die Erteilung der Fahrerlaubnis ein in den Tag fallendes Ereignis ist, beginnt die Berechnung der Frist gemäß § 187 Abs. 1 BGB am darauffolgenden Tag (19.07.2005). Achtung: das ist von der Wirkung der Probezeit freilich zu unterscheiden.

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Fahrverbot – Entzug der Fahrerlaubnis

(c) duesipixel.de

Werte Düsiblogleserinnen,
Werte Düsiblogleser,

wir gehen im Folgenden zwei Fragestellungen auf den Grund: wir klären zum einen die Unterschiede zwischen der „Entziehung der Fahrerlaubnis “ und der „Verhängung eines Fahrverbots“ und zum anderen schauen wir, ob bzw. unter welchen Umständen der Betroffene den Zeitraum seines Fahrverbots wählen darf.

Klären wir zunächst die Begriffe „Entziehung der Fahrerlaubnis “ (Führerscheinentzug) und „Verhängung eines Fahrverbots“.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist im § 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zu Hause. Dessen Satz 1 lautet: „Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.“ § 3 Absatz 2 Satz 1 sagt deutlich: „Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis.“ Möchte der ehemalige Inhaber dieser Erlaubnis dieselbige wiedererlangen, muss er einen Antrag auf Neuerteilung stellen.

Hier wird schon der Unterschied zum Fahrverbot, welches in der Praxis häufiger vorkommt, deutlich. Beim Fahrverbot handelt es sich, mit der Ausnahme des § 44 StGB, um Ordnungswidrigkeiten. Das Fahrverbot liegt zwischen einem und drei Monaten.

Kann man sich den Zeitraum für ein Fahrverbot frei selbst auswählen?

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Handy Benutzung im Auto i.S.v. § 23 STVO

§ 23 Abs. 1a STVO lautet

"Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist."

Egal, aus welchem Grund das Mobiltelefon in die Hand genommen wird, also auch zum Aufrufen und Ablesen einer Telefonnummer, zum Lesen oder Schreiben einer SMS o.ä., fällt dies unter den § 23 Abs. 1a und ist somit untersagt. Dies ist v.a. der Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 599/00 S. 18 zu Art. 1 Nr. 4 der 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2000 – BGBI. I 1690) und der ständigen Rechtsprechung zu entnehmen. Hierunter fällt im Zweifel nicht, das Hin- und Herlegen des Telefons von einer Ablage zu einer anderen, sondern vordergründlich jegliche Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen des Telefons (OLG Köln 2005). Merke: "Hand-held"-Verbot. 😉

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Änderungen im Straßenverkehrsrecht ab Mai 2006

Kurz und knapp zusammengefasst, was sich ab Mai 2006 im Straßenverkehrsrecht ändert. Vierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV):

In den letzten Monaten wurde fälschlicher Weise oft von einer Winterreifenpflicht gesprochen. Das ist so nicht richtig.
Satz 1 u. Satz 2 des neu gefasste §2 IIIa STVO lauten:
„Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. […]“
Das heißt, dass das Kraftfahrzeug den Witterungsbedingungen angepasst werden soll. Zum Ersten Mal ist auch von „Frostschutzmittel“ im Gesetz die Rede. Geeignet für z.B. winterliche Straßenverhältnisse sind Winter- oder Ganzjahresreifen, welche zur Kennzeichnung in der Regel ein Schneeflockensymbol oder die Aufschrift M+S tragen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird mit 20 € und bei Verkehrsbehinderung mit 40€ und einem Punkt im Verkehrszentralregister geahndet.

Weitere Änderungen:

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Neue Verkehrszeichen seit April

Der Bundesrat stimmte im März den Änderungen der STVO zur Einführung zweier neuer Verkehrsrichtzeichen zu, welche seit April in Kraft getreten sind. Erweitert wurde der § 42 STVO um die Absätze 4b und 4c. Es handelt sich um folgende Zeichen:

Zeichen 327 (Tunnel):
[IMG]http://www.bmvbs.de/Anlage952629/bild.gif[/IMG]
Hier wird ein Tunnel angekündigt und das Einschalten des Abblendlichtes vorgeschrieben. Gefährliches Wenden im Tunnel soll laut Minister Tiefensee mit 40€ und Punkten geahndet werden.

Zeichen 328 (Nothaltebucht):
[IMG]http://www.bmvbs.de/Anlage952630/bild.gif[/IMG]
Dieses Zeichen kündigt eine Nothaltebucht an, in welcher bei Pannen oder in Notfällen gehalten werden darf.

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Erteilung Fahrerlaubnis

Ausgangsfrage zu Führerscheinklasse B:
Ich habe die Führerscheinprüfung bestanden, mein 18 Geburtstag fällt aber auf einen Samstag, darf ich ab diesem Samstag schon fahren?

Nein. Fällt der 18. Geburtstag auf einen Tag, an welchem die Fahrerlaubnisbehörde geschlossen hat, muss wohl oder übel gewartet werden, bis die Fahrerlaubnis abgeholt werden kann. Auch darf man trotz Volljährigkeit und bestandener Fahrerlaubnisprüfung nicht selbst ein Kraftfahrzeug zur Fahrerlaubnisbehörde fahren, um seine Fahrerlaubnis abzuholen, denn dies