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Jurablog Straßenverkehrsrecht

Handy Benutzung im Auto i.S.v. § 23 STVO

§ 23 Abs. 1a STVO lautet

"Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist."

Egal, aus welchem Grund das Mobiltelefon in die Hand genommen wird, also auch zum Aufrufen und Ablesen einer Telefonnummer, zum Lesen oder Schreiben einer SMS o.ä., fällt dies unter den § 23 Abs. 1a und ist somit untersagt. Dies ist v.a. der Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 599/00 S. 18 zu Art. 1 Nr. 4 der 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2000 – BGBI. I 1690) und der ständigen Rechtsprechung zu entnehmen. Hierunter fällt im Zweifel nicht, das Hin- und Herlegen des Telefons von einer Ablage zu einer anderen, sondern vordergründlich jegliche Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen des Telefons (OLG Köln 2005). Merke: "Hand-held"-Verbot. 😉

Übrigens steht der Verstoß des "Handyverbots", der immerhin 40€ und
einen Punkt bringt, nicht mehr im Bußgeldkatalog, sondern, da das
Telefonieren (Benutzen) des Telefons im Auto stets vorsätzlich ist, im
bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog und dort unter der TBNr. 123500
für Kraftfahrzeugführer bzw. 123012 für Radfahrer (25€ Bußgeld). U.a.
durch die enorme Aufklärungsarbeit im Zuge der Einführung des
Handyverbots handelt jeder, der das Handy im Verkehr benutzt, auch wer
es subjektiv nicht weiß, vorsätzlich, d.h. im vermeidbaren
Verbotsirrtum.

Einige Urteile zu diesem Thema gibt es bei RA Himmelreich.

Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!

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