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Handy Benutzung im Auto i.S.v. § 23 STVO

§ 23 Abs. 1a STVO lautet

"Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist."

Egal, aus welchem Grund das Mobiltelefon in die Hand genommen wird, also auch zum Aufrufen und Ablesen einer Telefonnummer, zum Lesen oder Schreiben einer SMS o.ä., fällt dies unter den § 23 Abs. 1a und ist somit untersagt. Dies ist v.a. der Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 599/00 S. 18 zu Art. 1 Nr. 4 der 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2000 – BGBI. I 1690) und der ständigen Rechtsprechung zu entnehmen. Hierunter fällt im Zweifel nicht, das Hin- und Herlegen des Telefons von einer Ablage zu einer anderen, sondern vordergründlich jegliche Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen des Telefons (OLG Köln 2005). Merke: "Hand-held"-Verbot. 😉

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Änderungen im Straßenverkehrsrecht ab Mai 2006

Kurz und knapp zusammengefasst, was sich ab Mai 2006 im Straßenverkehrsrecht ändert. Vierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV):

In den letzten Monaten wurde fälschlicher Weise oft von einer Winterreifenpflicht gesprochen. Das ist so nicht richtig.
Satz 1 u. Satz 2 des neu gefasste §2 IIIa STVO lauten:
„Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. […]“
Das heißt, dass das Kraftfahrzeug den Witterungsbedingungen angepasst werden soll. Zum Ersten Mal ist auch von „Frostschutzmittel“ im Gesetz die Rede. Geeignet für z.B. winterliche Straßenverhältnisse sind Winter- oder Ganzjahresreifen, welche zur Kennzeichnung in der Regel ein Schneeflockensymbol oder die Aufschrift M+S tragen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird mit 20 € und bei Verkehrsbehinderung mit 40€ und einem Punkt im Verkehrszentralregister geahndet.

Weitere Änderungen:

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Neue Verkehrszeichen seit April

Der Bundesrat stimmte im März den Änderungen der STVO zur Einführung zweier neuer Verkehrsrichtzeichen zu, welche seit April in Kraft getreten sind. Erweitert wurde der § 42 STVO um die Absätze 4b und 4c. Es handelt sich um folgende Zeichen:

Zeichen 327 (Tunnel):
[IMG]http://www.bmvbs.de/Anlage952629/bild.gif[/IMG]
Hier wird ein Tunnel angekündigt und das Einschalten des Abblendlichtes vorgeschrieben. Gefährliches Wenden im Tunnel soll laut Minister Tiefensee mit 40€ und Punkten geahndet werden.

Zeichen 328 (Nothaltebucht):
[IMG]http://www.bmvbs.de/Anlage952630/bild.gif[/IMG]
Dieses Zeichen kündigt eine Nothaltebucht an, in welcher bei Pannen oder in Notfällen gehalten werden darf.