§ 23 Abs. 1a STVO lautet
"Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist."
Egal, aus welchem Grund das Mobiltelefon in die Hand genommen wird, also auch zum Aufrufen und Ablesen einer Telefonnummer, zum Lesen oder Schreiben einer SMS o.ä., fällt dies unter den § 23 Abs. 1a und ist somit untersagt. Dies ist v.a. der Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 599/00 S. 18 zu Art. 1 Nr. 4 der 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2000 – BGBI. I 1690) und der ständigen Rechtsprechung zu entnehmen. Hierunter fällt im Zweifel nicht, das Hin- und Herlegen des Telefons von einer Ablage zu einer anderen, sondern vordergründlich jegliche Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen des Telefons (OLG Köln 2005). Merke: "Hand-held"-Verbot. 😉