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Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden

Gemäß § 27 VI StVO darf auf Brücken (in Deutschland) nicht im Gleichschritt marschiert werden.

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Motor warmlaufen lassen verboten

Die letzten Tage war es wieder vermehrt zu sehen und wird so noch lange ein morgendlicher Anblick bleiben. Autofahrer im Kampf mit dem Eiskratzer gegen vereiste Autoscheiben. Manche lassen während des Eiskratzens den Motor im Stand warmlaufen. Die Foren und Frage-Antwort Seiten sind voll mit Diskussionen und zum Teil abstrusen Argumenten.

Sehen wir uns das Thema kurz zusammen an.

Darf man den Motor warm laufen lassen oder ist das verboten?

Rechtlich ist dieses Warmlaufenlassen tatsächlich unter Umständen verboten. § 30 I 1 u. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) lauten:

Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen.

Das unnötige Laufenlassen von Fahrzeugmotoren wird ausdrücklich aufgeführt. Diese Hervorhebung zeigt deutlich, dass der Umweltschutz hier eine besondere Stellung eingeräumt bekommt, ein umweltschutz-, immissionsschutz- und nachbarschaftsrechtlicher „Trend“ der vergangenen Jahre.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) führt im zu § 30 I RN 1 das unnötige Laufenlassen des Motors stehender Fahrzeuge als konkreten Tatsbestand auf. In der Randnummer 6 heißt es, dass vermeidbare Abgasbelästigungen vor allem beim unnötigen Laufenlassen des Motors stehender Fahrzeuge auftreten.

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Wie ist die Höchstgeschwindigkeit auf Bundesstraßen?

Wie schnell darf man auf Bundesstraßen fahren? Wie ist das Tempolimit auf Bundesstraßen mit „Leitplanke“? Wie schnell auf Bundesstraßen außerorts und zwei Fahrstreifen in eine Richtung? 100 km/h? 130 km/h? Keine vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit?

Neulich kam die Frage auf, wie schnell man auf einer Bundesstraße mit je zwei baulich getrennten Richtungsfahrbahnen fahren dürfe.

Wo schaut man bei solch einer Frage nach? Im Universalparagraphen der Straßenverkehrsordnung, wenn es um Sachen Geschwindigkeit geht: § 3 StVO. Dort lesen wir im Abs. 2 lit. c:

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
[…]
c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht
auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen
Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die
durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche
Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner
nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder
durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte
Fahrstreifen für jede Richtung haben.

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Verkehrszeichen Sarg

Umlenkungspfeil Umlenkungspfeil Ende

Am 6. März 2013 trat die neue Straßenverkehrs-Ordnung in Kraft, was eine Aktualisierung des Artikels bedingt.

Was bedeutet dieses orange Verkehrszeichen, dieses Schild mit dem „orangen Sarg“?

Der Umlenkungspfeil kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen, deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Streckenempfehlung).

Das Verkehrszeichen 467 Umlenkungspfeil („Umlenkungs-Pfeil“ wurde korrigiert) gehört zu den Richtzeichen des § 42 StVO (2013). Die Zeichen sind nunmehr laut § 42 II StVO (2013) in der Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) der StVO zu finden.

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Huftritte eines Brauereigauls

gegen parkenden PKW.

Schreiben wir doch mal etwas lustiges in die Kategorie „Alles was Recht ist“. Nämlich dieses, fast schon legendäre, Urteil des AG Köln, das Komplett in diesem PDF-Dokument nachzulesen ist: jura-hd.de/dokumente/task,doc_view/gid,2957/Itemid,123/.

AG Köln, Urteil v. 12.10.1984 – 226 C 356/84

veröffentlicht in NJW 1986, 1266

Leitsätze:

1. Ein Pferdefuhrwerk ist, obwohl durch PS in Bewegung gesetzt, kein Fahrzeug im Sinne der StVO.
2. Auch wenn ein Brauereigaul am Straßenverkehr teilnimmt und nicht zu Hause wohnt, gehört er zu den Haustieren im Sinne des § 833 S 2 BGB
3. Ein Ausschluss der Tierhalterhaftung gemäß § 833 S 2 BGB kommt nicht in Betracht, wenn das Pferdegespann einer Brauerei zur Reklame ständig mit leeren Bierfässern durch die Stadt fährt (zumal dies dem Umsatz nicht gerade förderlich ist).
4. Beschädigt ein Brauereigaul durch Huftritt einen geparkten Pkw, hat sich damit die typische Tiergefahr im Sinne des § 833 BGB verwirklicht. Der Beweggrund des Tieres ist rechtlich ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass auch Menschen sich gelegentlich so zu verhalten pflegen.
5. Ein Bierkutscher, der diensteifrig dem Gebräu der eigenen Brauerei zugesprochen hat, verstößt gegen StGB § 316, wenn er in fahruntüchtigem Zustand das Pferdegespann führt. Die Fahrerlaubnis kann ihm allerdings nicht entzogen werden.
6. Ein „Führen“ im Sinne des StGB § 316 ist gegeben, wenn der Bierkutscher durch Zurufe
(zB „Hüh“ oder „Hott“) auf die Gäule einwirkt. Dies gilt jedoch nicht für Zurufe des Beikutschers.

Auszüge:

Deshalb und weil die Fähigkeit, an zwei Orten gleichzeitig in Erscheinung oder sonstwohin zu treten, auch bei Pferden nur selten anzutreffen ist, ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß das Gespann der Bekl. bei seiner Reise über das Kölner Land am Dienstag, den 31. 1. 1984, auf der B-Straße an der Postschänke angelangt ist, wo es auch von dem Zeugen S deutlich wahrgenommen wurde, dem insoweit eine besondere Kölsche Sachkunde zugesprochen werden muß

Auch wenn man nicht der heute weit verbreiteten Rechtsansicht huldigt, Tiere seien bessere Menschen (vgl. dazu schon Aristoteles, Politeia I, 2, wonach der Mensch nichts besseres ist als ein geselliges Tier), wäre es von dem Kutscher natürlich zu verlangen gewesen, die Pferde, anstatt sie herrenlos allein im Regen stehen zu lassen, wenn schon nicht aus Gründen des ethischen Tierschutzes‘ (vgl. dazu OLG Frankfurt, WM 1984, 37), so doch wenigstens zur Beaufsichtigung ( § 833 S. 2 BGB) und um ausreichend auf sie einwirken zu können ( § 28 I 2 StVO), mit in die Postschänke hineinzunehmen.

Insgesamt jedenfalls könnte die Bekl. mit einer gewissen Berechtigung ihrem Kutscher entgegenhalten, daß dasjenige Bier, das nicht getrunken wird, seinen Beruf verfehlt (Abgeordneter Alexander Meyer am 21. 1. 1880 bei der Beratung des Gesetzentwurfs betreffend die Steuer vom Vertriebe geistiger Getränke). Die von der Bekl. vertriebene Getränkeart vermag, insbesondere zur Winterszeit, wie das Gericht aufgrund eigener Sachkunde feststellen konnte, ohne daß die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Alkoholfragen notwendig gewesen wäre, durchaus auch anstelle von Kaffee eine gewisse wärmende Wirkung zu entfalten, wobei allerdings rechtlich ein mäßiger Gebrauch anzuraten ist.“

Die alte Verkehrsregel nämlich Wenn die Kutscher besoffen sind, laufen die Pferde am besten (vgl. Simrock, Nr. 7861 a), kann heute rechtlich nicht mehr uneingeschränkt Gültigkeit beanspruchen.

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Rahmenrichtlinie Luftqualität – Plakettenverordnung

Die Plakettenverordnung beschäftigte sicher viele. Es geht um die Eingruppierung zugelassener Kraftfahrzeuge und von der Einrichtung so genannter Umweltzonen in Städten, in denen manche Fahrzeuge nicht mehr fahren dürfen. Für den meisten Gesprächsstoff hat wohl die Regelung, dass manche G-KAT Autos, nämliche jene der „ersten Generation“ (bis circa 1993) keine Plakette erhalten sollen und somit in den Umweltzonen nicht fahren dürfen, gesorgt. Dies betreffe circa 4,6 Millionen Autos. Die Presse berichtete viel darüber, nicht selten Falsches. In Autowerkstätten und Werkstattketten liest man von Um- und Aufrüstangebote und das große Geschäft wird bereits gewittert. Die „Plakettenverordung“ (näheres unten) trat am 1. März in Kraft.

Laut dem ADAC Motorwelt Magazin soll der Bundesrat diesen Irrsinn am 11. Mai mit einem entsprechenden Beschluss beenden, dann erhalten diese Fahrzeuge ebenso eine grüne Plakette. Viele Städte schieben nun die Einführung ihrer geplanten Umweltzone hinaus und warten ab.

Eine Übersicht, Zusammenfassung und eine Liste, nach welcher ersichtlich ist, welches Fahrzeug wie eingruppiert wird, stellt der ADAC online zur Verfügung.

Auszug von adac.de
Welche Fahrzeuge sind betroffen? Von Fahrverboten in »Umweltzonen« sind zunächst überwiegend Autos mit höheren Schadstoff-Emissionen betroffen, die keine Plakette erhalten: Diesel mit Abgasstufe Euro1 und schlechter (Bj. vor Mitte der 90er-Jahre) sowie Benziner ohne geregelten Kat (vor Anfang der 90er-Jahre), teils aber auch (ältere) Kat-Fahrzeuge. Generell von Verboten ausgenommen sind Motorräder, dreirädrige Fahrzeuge, landwirtschaftliche Zugmaschinen, Fahrzeuge von Polizei und Feuerwehr sowie Krankenwagen.“

Die Zeichen 270.1, 270.2 und das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 wurden in § 41 STVO eingeführt.

Die traditionelle Bertha Benz Fahrt fällt wegen dem Hin und Her im Jahr 2007 leider aus! Wer umrüsten will, um die Umwelt zu schonen oder steuerlich besser gestellt zu werden, kann dies gerne tun. Wer es nur wg. der neuen Regelung machen möchte, wartet besser ab.

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Handy Benutzung im Auto i.S.v. § 23 STVO

§ 23 Abs. 1a STVO lautet

"Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist."

Egal, aus welchem Grund das Mobiltelefon in die Hand genommen wird, also auch zum Aufrufen und Ablesen einer Telefonnummer, zum Lesen oder Schreiben einer SMS o.ä., fällt dies unter den § 23 Abs. 1a und ist somit untersagt. Dies ist v.a. der Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 599/00 S. 18 zu Art. 1 Nr. 4 der 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2000 – BGBI. I 1690) und der ständigen Rechtsprechung zu entnehmen. Hierunter fällt im Zweifel nicht, das Hin- und Herlegen des Telefons von einer Ablage zu einer anderen, sondern vordergründlich jegliche Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen des Telefons (OLG Köln 2005). Merke: "Hand-held"-Verbot. 😉

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Änderungen im Straßenverkehrsrecht ab Mai 2006

Kurz und knapp zusammengefasst, was sich ab Mai 2006 im Straßenverkehrsrecht ändert. Vierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV):

In den letzten Monaten wurde fälschlicher Weise oft von einer Winterreifenpflicht gesprochen. Das ist so nicht richtig.
Satz 1 u. Satz 2 des neu gefasste §2 IIIa STVO lauten:
„Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. […]“
Das heißt, dass das Kraftfahrzeug den Witterungsbedingungen angepasst werden soll. Zum Ersten Mal ist auch von „Frostschutzmittel“ im Gesetz die Rede. Geeignet für z.B. winterliche Straßenverhältnisse sind Winter- oder Ganzjahresreifen, welche zur Kennzeichnung in der Regel ein Schneeflockensymbol oder die Aufschrift M+S tragen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird mit 20 € und bei Verkehrsbehinderung mit 40€ und einem Punkt im Verkehrszentralregister geahndet.

Weitere Änderungen:

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Neue Verkehrszeichen seit April

Der Bundesrat stimmte im März den Änderungen der STVO zur Einführung zweier neuer Verkehrsrichtzeichen zu, welche seit April in Kraft getreten sind. Erweitert wurde der § 42 STVO um die Absätze 4b und 4c. Es handelt sich um folgende Zeichen:

Zeichen 327 (Tunnel):
[IMG]http://www.bmvbs.de/Anlage952629/bild.gif[/IMG]
Hier wird ein Tunnel angekündigt und das Einschalten des Abblendlichtes vorgeschrieben. Gefährliches Wenden im Tunnel soll laut Minister Tiefensee mit 40€ und Punkten geahndet werden.

Zeichen 328 (Nothaltebucht):
[IMG]http://www.bmvbs.de/Anlage952630/bild.gif[/IMG]
Dieses Zeichen kündigt eine Nothaltebucht an, in welcher bei Pannen oder in Notfällen gehalten werden darf.