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Jurablog Straßenverkehrsrecht

Änderungen im Straßenverkehrsrecht ab Mai 2006

Kurz und knapp zusammengefasst, was sich ab Mai 2006 im Straßenverkehrsrecht ändert. Vierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV):

In den letzten Monaten wurde fälschlicher Weise oft von einer Winterreifenpflicht gesprochen. Das ist so nicht richtig.
Satz 1 u. Satz 2 des neu gefasste §2 IIIa STVO lauten:
„Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. […]“
Das heißt, dass das Kraftfahrzeug den Witterungsbedingungen angepasst werden soll. Zum Ersten Mal ist auch von „Frostschutzmittel“ im Gesetz die Rede. Geeignet für z.B. winterliche Straßenverhältnisse sind Winter- oder Ganzjahresreifen, welche zur Kennzeichnung in der Regel ein Schneeflockensymbol oder die Aufschrift M+S tragen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird mit 20 € und bei Verkehrsbehinderung mit 40€ und einem Punkt im Verkehrszentralregister geahndet.

Weitere Änderungen:Erhöhter Regelsatz bei Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes auf bis zu 250€. Fahrverbot kann bereits bei einem Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowertes ab einer Geschwindigkeit von 100 km/h erteilt werden. Die neue Staffelung der Bußgeldvorschriften sind hier zu sehen.

Wer ab kommendem Montag die durch Blinklicht, Lichtzeichen, herunterlassende Schranke etc. gekennzeichnete Wartepflicht an Bahnübergängen nicht beachtet, zahlt 150€ und erhält 4 Punkte sowie 1 Monat Fahrverbot. Für Autofahrer, die eine geschlossende (Halb-)Schranke umfahren, sieht der Bußgeldkatalog einen Satz von 450€, 4 Punkten und 3 Monaten Fahrverbot vor. (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 StVO)

Bei Nichtbeachtung des Sonntagfahrverbotes (§ 30 Abs. 3 StVO) kann der Fahrer mit einer Geldbuße von 40€ und der Halter mit einer Geldbuße von 200€ bestraft werden. Neu ist weiterhin, dass bei Personeneinheit von Fahrer und Halter nunmehr die Geldbuße des Halters anzuwenden ist. (§ 3 Abs. 2 BKatV)

Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!

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