Kurz und knapp zusammengefasst, was sich ab Mai 2006 im Straßenverkehrsrecht ändert. Vierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV):
In den letzten Monaten wurde fälschlicher Weise oft von einer Winterreifenpflicht gesprochen. Das ist so nicht richtig.
Satz 1 u. Satz 2 des neu gefasste §2 IIIa STVO lauten:
„Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. […]“
Das heißt, dass das Kraftfahrzeug den Witterungsbedingungen angepasst werden soll. Zum Ersten Mal ist auch von „Frostschutzmittel“ im Gesetz die Rede. Geeignet für z.B. winterliche Straßenverhältnisse sind Winter- oder Ganzjahresreifen, welche zur Kennzeichnung in der Regel ein Schneeflockensymbol oder die Aufschrift M+S tragen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird mit 20 € und bei Verkehrsbehinderung mit 40€ und einem Punkt im Verkehrszentralregister geahndet.
Weitere Änderungen:Erhöhter Regelsatz bei Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes auf bis zu 250€. Fahrverbot kann bereits bei einem Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowertes ab einer Geschwindigkeit von 100 km/h erteilt werden. Die neue Staffelung der Bußgeldvorschriften sind hier zu sehen.
Wer ab kommendem Montag die durch Blinklicht, Lichtzeichen, herunterlassende Schranke etc. gekennzeichnete Wartepflicht an Bahnübergängen nicht beachtet, zahlt 150€ und erhält 4 Punkte sowie 1 Monat Fahrverbot. Für Autofahrer, die eine geschlossende (Halb-)Schranke umfahren, sieht der Bußgeldkatalog einen Satz von 450€, 4 Punkten und 3 Monaten Fahrverbot vor. (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 StVO)
Bei Nichtbeachtung des Sonntagfahrverbotes (§ 30 Abs. 3 StVO) kann der Fahrer mit einer Geldbuße von 40€ und der Halter mit einer Geldbuße von 200€ bestraft werden. Neu ist weiterhin, dass bei Personeneinheit von Fahrer und Halter nunmehr die Geldbuße des Halters anzuwenden ist. (§ 3 Abs. 2 BKatV)