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Jurablog Straßenverkehrsrecht

Neue Verkehrszeichen seit April

Der Bundesrat stimmte im März den Änderungen der STVO zur Einführung zweier neuer Verkehrsrichtzeichen zu, welche seit April in Kraft getreten sind. Erweitert wurde der § 42 STVO um die Absätze 4b und 4c. Es handelt sich um folgende Zeichen:

Zeichen 327 (Tunnel):
[IMG]http://www.bmvbs.de/Anlage952629/bild.gif[/IMG]
Hier wird ein Tunnel angekündigt und das Einschalten des Abblendlichtes vorgeschrieben. Gefährliches Wenden im Tunnel soll laut Minister Tiefensee mit 40€ und Punkten geahndet werden.

Zeichen 328 (Nothaltebucht):
[IMG]http://www.bmvbs.de/Anlage952630/bild.gif[/IMG]
Dieses Zeichen kündigt eine Nothaltebucht an, in welcher bei Pannen oder in Notfällen gehalten werden darf.
Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 327 und 328:

„Zu Zeichen 327 Tunnel
1 I. Das Zeichen ist an jeder Tunneleinfahrt anzuordnen. Bei einer Tunnellänge von
mehr als 400 m ist der Name des Tunnels und die Tunnellänge mit „… m (km)“
anzugeben. In der Regel erfolgt dies durch Angabe im Zeichen unterhalb des
Sinnbildes. Bei einer Tunnellänge von weniger als 400 m ist die Angabe des
Namens nur notwendig, wenn besondere Umstände dies erfordern.
2 II. Bei einem Tunnel von mehr als 3000 m Länge ist alle 1000 m die noch zurückzulegende
Tunnelstrecke durch die Angabe „noch … m“ anzuzeigen
3 III. Das Zeichen kann zusätzlich in ausreichendem Abstand vor dem Tunnel mit einem
Hinweis „Tunnel in … m“ in dem Zeichen oder durch Zusatzzeichen 1004
angeordnet werden.

Zu Zeichen 328 Nothalte- und Pannenbucht
1 I. Das Zeichen steht am Beginn einer Nothalte- und Pannenbucht. Bei besonderen
örtlichen und verkehrlichen Gegebenheiten kann Zeichen 328 auch als Vorankündigung
in ausreichendem Abstand (z.B. in Tunnel ca. 300 m) vor einer Nothalte-
und Pannenbucht aufgestellt werden; dann ist zum Zeichen 328 das Zusatzzeichen
1004 (in … m) anzubringen.
2 II. Hinsichtlich der Anordnung des Zeichens Notrufsäule (Zeichen 365-51) wird auf
die Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln (RABT)
verwiesen.“

—-
Ich bin mir (fast) sicher, beide Zeichen auf dem Weg zum Weinheimer Saukopftunnel schon gesehen zu haben, dass muss ich bei Gelegenheit verifizieren.

Meiner Meinung nach ist das Zeichen „Licht?“ oder „Licht an“ effektiver als ein abstraktes Abbild eines Tunnels. Das wenden im Tunnel (Hallo…?) wird doch noch zu wenig belangt.

Bei Gesetzgebungen werden auch immer die gleichstellungspolitische Auswirkungen der neuen Regelungen überprüft. Bei der Einführung dieser neuen Regelungen, gibt es laut BT Drucksache 61/06 keine Bedenken „für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen“.

Abschließend noch ein Artikel der Welt.de zu Zeichen 327

Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!

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