Untertitel:
Bedeutung, Haltbarkeit und Bestellung eines Amtsverwesers in Baden-Württemberg, insbesondere im Stadtkreis der kreisfreien Quadratestadt Mannheim
Hier geht es mithin nicht um einen „faulen(den)“ Beamten oder Amtsinhaber, sondern um einen Stellvertreter eines Bürgermeisters.
I. Stadtkreis und Quadratestadt
1. Stadtkreis
§ 3 I Gemeindeordnung des Landes Baden-Württembergs (GemO)
Durch Gesetz können Gemeinden auf ihren Antrag zu Stadtkreisen erklärt werden.
Ein Stadtkreis ist eine Gemeinde, die nicht in einen Landkreis eingegliedert ist (kreisfrei). Stadtkreise nehmen zusätzlich die Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde (§ 13 LVG) und die des Landkreises wahr. Die frühere Mindesteinwohnerzahl von 100.000 ist nicht mehr als erforderlich festgeschrieben1, wird faktisch allerdings noch so gehandhabt. In Baden-Württemberg gibt es derzeit neun Stadtkreise.2
Die Quadratestadt als Stadtkreis ist somit kreisfrei. Passt ja.
2. Quadratestadt.
Quadratestadt ist ein Beiname der Stadt Mannheim, da deren historische Innenstadt in Häuserblöcken statt in Straßenzügen angelegt ist. Dabei ist zu beachten, dass keines dieser „Quadrate“ ein Quadrat im Sinne der Geometrie ist “ sondern sie sind unterschiedliche Vierecke. Es gibt rechteckige, rhombische sowie trapezförmige „Quadrate“; zum Teil sind durch eine fehlende Querstraße zwei Quadrate zu einem „verschmolzen“. Im täglichen Umgang heißt die ganze Innenstadt „die Quadrate“, wobei alle von den Ringstraßen umgebenen Straßenzüge inklusive Bebauung gemeint sind. 3
Die Quadratestadt hat wenig Quadrate. Dafür einen Ring rundherum. Und einen Stadtkreis, womit sie kreisfrei ist.