Die anstehende Bundestagswahl am 22.09.2013 stellt viele vor die sprichwörtliche Wahl zwischen Pest und Cholera bzw. vor die Wahl des kleineren Übels. Da dürften sich nicht wenige die Frage stellen
Darf ich meine Stimme zur Wahl (Bundestagswahl, Landtagswahl, Bürgermeisterwahl etc.) verkaufen?
Nein.
(1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt.
Sowohl der Stimmenkauf (Abs. 1) als auch der Stimmenverkauf (Abs. 2) stehen unter Strafe.
Dies gilt für im § 108d StGB genannten Wahlen.
Strafmaß
Laut 180c StGB:
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
Stay blogged. 😎
Euer Matthias