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§ 90 StGB Verunglimpfung des Bundespräsidenten

§ 90 StGB Verunglimpfung des Bundespräsidenten

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.

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Präsidentenanklage

Was ist die Präsidentenanklage?

Die Präsidentenanklage (Bundespräsidentenanklage, nicht: Präsidentenklage) ist die einzige Möglichkeit der Absetzung (außerordentliche Beendigung) des Bundespräsidenten. Bundestag oder Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen (Art. 61 I GG). Das Bundesverfassungsgericht kann die Schuld des Bundespräsidenten feststellen und ihn seines Amtes für verlustig erkären.

Nicht zu verwechseln ist die Präsidentenanklage mit dem Organstreitverfahren (Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG).

Wo ist die Präsidentenanklage geregelt?

Die Artikel 54 bis 61 GG behandeln das Amt des Bundespräsidenten, Art. 61 GG die so genannte Präsidentenanklage.

Art. 61 GG
(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

Das Verfahren ist in den §§ 13 Nr. 4, 49 – 57 BVerfGG geregelt.

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Gesetzgebungsverfahren

Gesetzgebung in Deutschland

Schauen wir uns die Staatsfunktion der Gesetzgebung, beziehungsweise einen Grundriss des deutschen Gesetzgebungsverfahrens an.

Ein verfassungskonformes Gesetz kommt nach den Verfahrenserfordernissen der Art. 76-78 Grundgesetz (GG) zustande. Gemäß dieser Artikel sind die Stadien: Gesetzesinitiative, Beschlussfassung durch Bundestag (BT) und Bundesrat (BR), Ausfertigung und Verkündigung zu unterscheiden.

„Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.“ Heißt es im Art 76 GG.

Gesetzesvorlagen der Bundesregierung werden gem. Art. 76 II GG dem BR zur Stellungnahme zugeleitet. Frist der (Kann-)Stellungnahme idR 6 Wochen, mit der Option auf Verlängerung auf 9 Wochen.

Vorlagen des Bundesrats werden zunächst der Bundesregierung und durch diese dem Bundestag zugeleitet. Die Frist beträgt idR 6 Wochen, verlängert 9 Wochen und bei Eilbedürftigkeit 3 Wochen. Letztere kann aus wichtigem Grund auf 6 Wochen verlängert werden.

Der im Art. 76 II GG festgelegte 1. Durchgang beim BR kann umgangen werden, wenn die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf von einer Fraktion des BTs „aus der Mitte des BTs“ einbringt.

An das Initiativverfahren schließt sich das Hauptverfahren, das Verfahren der Beschlussfassung durch Bundestag und Bundesrat, an. Gem. der Geschäftsordnung des Bundestages (GeschOBT) werden in der ersten der insgesamt drei „Beratungen“ allgemeine Erklärungen der Fraktionen abgegeben und ggfls. Änderungen vorgeschlagen. Die parlamentarische Willensbildung findet in der zweiten und die Schlussabstimmung (Art. 77 I GG) in der dritten Beratung statt.