Neuigkeiten aus dem Weinrecht! Ab dem 1. Januar 2016 darf in Deutschland wieder Wein (neu) angepflanzt werden! Bisher darf nicht (überall) neu Wein angebaut werden. Die Neuanpflanzung von klassifizierten Keltertraubensorten ist immer noch verboten. Das wird Anbaustopp bzw. Rebpflanzungsverbot, in Österreich Auspflanzungsverbot genannt.
Schlagwort: weinrecht
Im Rahmen des Vinocamps an der Hochschule Geisenheim hielt ich einen Vortrag über den Uhudler und hatte währenddessen und im Anschluss viele spannende Diskussionen.
Die Reblaus brachte viele schlimme Dinge mit sich. Und gute. Wie den Uhudler.
Basierend auf dem Reichsgesetz, „Maßregeln gegen die Reblauskrankheit betreffend“ vom 6. März 1875, erließ Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen am 22. April 1880 Gesetz und Verordnung „Maßregeln gegen die Reblauskrankheit betreffend“. Auszüge daraus habe ich für Euch digitalisiert.
Vinocamp 2015
Wenn wir über die Weinwelt Bewegendes streiten,
mit Liber pater um die Wette trinken,
eng umschlungen in mit Grand Cru gefüllten Zubern baden,
entblößt ums Feuer tanzen und berauscht entrinnen.
Dem Sein und dem Hier.
Dann ist Vinocamp.
Bedroht war der Uhudler schon oft in seiner turbulenten Geschichte, jedoch noch nie so bedroht und begehrt zugleich. Die legendäre Weinrarität aus Österreich, Südburgenland, ist vieles: Retter der Weinbauern, verrufenes und verbotenes Weingetränk, und beliebter und ausverkauften Kultwein, dem das endgültige Verbot durch EU Verordnung droht.
Reichsweinordnungen 1487 und 1498
Am 24. August 1498 erließ Kaiser Maximilian I. von Gottes Gnaden im Rahmen des Reichstages zu Freiburg die Ordnung unnd satzung über weyne, in der die Verfälschung und Panschung des Weines unter Strafe gestellt wurde, das so genannte Wein-Reinheitsgebot. Die Ordnung und Satzung über Wein ergänzte die 1487 von Friedrich III., Maximilan I. Vater, erlassene Weinordnung. Zudem sollte die Ordnung von 1487 verstärkt und schlussendlich Reichsweit durchgesetzt werden.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) legt einen Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften (mit Stand: 24. April 2015) vor.
Unter anderem sieht der Entwurf eine Änderung des § 25 Weingesetz (WeinG) vor. § 25 WeinG bestimmt, dass Erzeugnisse nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden dürfen. Weiter führt § 25 WeinG solche Tatbestände auf.
Wie lautet die juristische Definition von Wein?
Wein ist das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird.
Diese Legaldefintion enthält Anhang I Nr. 10 zur VO [EG] Nr. 1493/1999.
Darf ich in Deutschland jede Rebsorte anpflanzen, die ich möchte1?
Nein!
Zur Weinherstellung dürfen nur gesetzlich festgelegte Rebsorten in gesetzlich bestimmten Gebieten angebaut werden2. Das heißt, dass die einzelnen Bundesländer für ihre jeweiligen gesetzlich bestimmten Anbaugebiete Rebsorten nach eigenem Ermessen zum Anbau zulassen dürfen.
Ein Winzer, der nachvollziehbar darlegt, dass ein von ihm zur Erteilung einer amtlichen Prüfnummer für Eiswein angestellter Wein für eine Eisweinherstellung in Betracht kommt, hat einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer Sinnenprüfung. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 10. Dezember 2014 entschieden, wie die Pressestelle des Gerichts mitteilt.