Wie lautet die juristische Definition von Wein?
Wein ist das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird.
Diese Legaldefintion enthält Anhang I Nr. 10 zur VO [EG] Nr. 1493/1999.
§ 1 des Weingesetztes von 1909 definierte Wein so:
„.. das durch alkoholische Gärung aus dem Safte der frischen Weintraube hergestellte Getränk“.
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Euer
Matthias Düsi
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