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Gesetz in Baden. Maßregeln gegen die Reblauskrankheit betreffend

Gesetzes- Verordnungsblatt Baden 1880Die Reblaus brachte viele schlimme Dinge mit sich. Und gute. Wie den Uhudler.

Basierend auf dem Reichsgesetz, „Maßregeln gegen die Reblauskrankheit betreffend“ vom 6. März 1875, erließ Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen am 22. April 1880 Gesetz und Verordnung „Maßregeln gegen die Reblauskrankheit betreffend“. Auszüge daraus habe ich für Euch digitalisiert.

Reblausgesetz_Baden_1880
Demnach war das Handelsministerium mit den Berechtigungen gemäß Reichsgesetz ausgestattet. Das heißt, dass die mit diesen Ermittelungen und Untersuchungen betrauten Organe befugt waren, auch ohne Einwilligung des Verfügungsberechtigten den Zugang zu jedem mit Weinreben bepflanzten Grundstücke in Anspruch zu nehmen, Art. 1.

Wird das Vorhandensein der Reblaus festgestellt liegen die weiteren Schritte im Ermessen des Ministeriums. Diese können nach Art. 2 schlimmstenfalls die Vernichtung der versuchten Rebkulturen und die Entseuchung des Bodens sein.

Stellt ein Weinbauer Reblausbefall fest, hat er diesen nach Art. 6 unverzüglich der Behörde zu melden. Aus den Maßnahmen betreffender Aufwand und Schaden kann zu Lasten der Staatskasse geltend gemacht werden, Art. 7. Es sei denn, die nach Art. 6 vorgeschriebene Anzeige blieb aus. Unter Strafe stand ebenfalls nach Art. 9 ein Zuwiderhandeln gegen die ministerialen Anordnungen. Das Atrafmaß belief sich auf bis zu 150 Mark oder auf bis zu 6 Wochen Haft.

Reblausbelehrung Baden 1880

Im Anhang der Verordnung befand ich eine Belehrung über die Reblaus.

Stay blogged. 😎

Euer Matthias Düsi