Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) legt einen Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften (mit Stand: 24. April 2015) vor.
Unter anderem sieht der Entwurf eine Änderung des § 25 Weingesetz (WeinG) vor. § 25 WeinG bestimmt, dass Erzeugnisse nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden dürfen. Weiter führt § 25 WeinG solche Tatbestände auf.
Da Art. 38 EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) (VO (EU) Nr. 1169/2011) bestimmt, dass in Bezug auf die speziell durch diese Verordnung harmonisierten Aspekte einzelstaatliche Vorschriften weder erlassen noch aufrechterhalten werden dürfen, müssen die in § 25 WeinG aufgeführten Tatbestände entfernt werden. Diese sind im Artikel 7 der LMIV geregelt.
Leider ist der Entwurf (hier zum Nachlesen als PDF) sprachlich missglückt und viel weniger verständlich. Allein der Beginn ist grausam zu lesen:
„Es ist verboten, als nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 78/2014 (ABl. L 27 vom 30.1.2014, S. 7) geändert worden ist […]“
Zusätzlich erkennen wir auch hier eine weitere Verlagerung des Weinrechts in Lebensmittelrecht.
Stay blogged. 😎
Euer Matthias Düsi