Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in einem Rechtsstreit um die Berechtigung, Wein aus Trauben von bestimmten Rebflächen als Bio-Wein zu verkaufen, zu Gunsten der klagenden Weinbaugesellschaft entschieden.
Die Klägerin betreibt ein Weingut und bewirtschaftet ihre Rebflächen ökologisch. Darunter befinden sich unter anderem vier Rebflächen mit einer Größe von zirka 50 m Länge und 8 m bis 19 m Breite. Diese sind inmitten von konventionell bewirtschafteten Rebflächen anderer Winzer gelegen. Im Jahr 2015 nahm die vom beklagten Land Rheinland-Pfalz beauftragte Ökokontrollstelle auf den in Rede stehenden Rebflächen Blattproben. Im Folgenden teilte sie der Klägerin mit, die Analysen der beprobten Blätter hätten den Nachweis von für den Ökoweinbau nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittelrückständen ergeben. Der Beklagte wie auch die im Prozess beigeladene Ökokontrollstelle vertraten nachgehend die Auffassung, der von diesen Flächen stammende Wein dürfe nicht als Bio-Wein vermarktet werden. Bei Zuwiderhandlung würden sich die verantwortlichen Personen strafbar machen.