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Überblick Weinbezeichnungsrecht

Weinflaschen Schloss Mannheim

Das Weinbezeichnungsrecht ist auf den ersten Blick unübersichtlich und die verstreuten Rechtsquellen machen die Rechtsfindung nicht einfach.

Bei allen rechtlichen Informationen ist die Aktualität besonders wichtig. Dies gilt für Bücher ebenso wie für Onlinequellen, besonders auch für Wikipedia. Im Internet kursieren viele nicht aktuelle Informationen zum Thema Weinbezeichnungsrecht. Zwei recht aktuelle PDF-Dokumente habe ich gefunden, sie bieten einen groben Überblick über das Thema Weinrecht bzw. Weinbezeichnungsrecht.

Die IHK Trier stellt auf dieser Seite eine Zusammenfassung mit Stand Dezember 2009 zur Verfügung.

Der Etikettendrucker GEWA bietet auf der Seite gewa-bingen.de/service/weinrecht.html einen Flyer „Kurzinformation Weinrecht Nr. 27“ mit Stand März 2010 an.

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Perlwein aus dem Paradies

Darf Perlwein „Secco“ heißen und ist „Paradies“ eine geographische Angabe, die die Bezeichnung eines Perlweines mit zugesetzter Kohlensäure1 grundsätzlich nicht führen darf?

Entscheidung der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 20. Januar 2010 “ 5 K 650/09.TR

Erläuterungen in den Fußnoten.

Worum geht es in dem Rechtsstreit? (skizziert)
Ein Winzerverein (Klägerin), vertreibt zwei Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure unter der Bezeichnung ParadieSECCO, und zwar einen weißen Perlwein – als Eva bezeichnet – und einen Adam genannten Rosé-Perlwein2. Auf den Etiketten des Produkts „Eva“ befindet sich ein skizzierter weiblicher Oberkörper, bei dem Produkt Adam ein männlicher Oberkörper.

Das Land Rheinland-Pfalz, dessen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, die übrigens im Kurfürstlichen Palais Trier beheimatet ist, hat zunächst (vorgerichtlich) die Auffassung vertreten, dass das In-Verkehr-Bringen des von der Klägerin hergestellten Perlweins unter der Bezeichnung „Paradiesecco“ gemäß § 27 Abs. 1 Weingesetz deshalb unzulässig sei, weil „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ nach Art. 38 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/20023 keine geographischen Angaben tragen dürfe. Vorlegend liege in der Bezeichnung „Paradiesecco“ eine geographische Bezeichnung.

Der Winzerverein beantragt festzustellen4, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, gegenüber der Klägerin das In-Verkehr-Bringen des von ihr hergestellten Perlweins mit zugesetzter Kohlensäure unter der Bezeichnung „Paradiesecco“ zu untersagen.