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Perlwein aus dem Paradies

Darf Perlwein „Secco“ heißen und ist „Paradies“ eine geographische Angabe, die die Bezeichnung eines Perlweines mit zugesetzter Kohlensäure1 grundsätzlich nicht führen darf?

Entscheidung der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 20. Januar 2010 “ 5 K 650/09.TR

Erläuterungen in den Fußnoten.

Worum geht es in dem Rechtsstreit? (skizziert)
Ein Winzerverein (Klägerin), vertreibt zwei Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure unter der Bezeichnung ParadieSECCO, und zwar einen weißen Perlwein – als Eva bezeichnet – und einen Adam genannten Rosé-Perlwein2. Auf den Etiketten des Produkts „Eva“ befindet sich ein skizzierter weiblicher Oberkörper, bei dem Produkt Adam ein männlicher Oberkörper.

Das Land Rheinland-Pfalz, dessen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, die übrigens im Kurfürstlichen Palais Trier beheimatet ist, hat zunächst (vorgerichtlich) die Auffassung vertreten, dass das In-Verkehr-Bringen des von der Klägerin hergestellten Perlweins unter der Bezeichnung „Paradiesecco“ gemäß § 27 Abs. 1 Weingesetz deshalb unzulässig sei, weil „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ nach Art. 38 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/20023 keine geographischen Angaben tragen dürfe. Vorlegend liege in der Bezeichnung „Paradiesecco“ eine geographische Bezeichnung.

Der Winzerverein beantragt festzustellen4, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, gegenüber der Klägerin das In-Verkehr-Bringen des von ihr hergestellten Perlweins mit zugesetzter Kohlensäure unter der Bezeichnung „Paradiesecco“ zu untersagen.