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7. Gesetz zur Änderung des Weingesetzes: Neue Spielräume für Winzer

Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes. Neue Spielräume für Winzer zur Aufwertung ihrer Weine.

Der Bundesrat hat in seiner 903. Sitzung am 23. November 2012 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 18. Oktober 2012 verabschiedeten Gesetz (Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes) gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen. Das Siebte Gesetz zur Änderung des Weingesetzes wird noch in 2012 in Kraft treten.

„Mit diesem Gesetzesentwurf, den der Deutsche Bundestag bereits abschließend gebilligt hat und der somit noch dieses Jahr in Kraft treten kann, erhalten vor allem Winzer in kleinstrukturierten Gebieten und Steillagen die Möglichkeit, ihre Produkte mit genaueren Angaben zu bewerben“ sagte Peter Bleser, Parlamentarischer Staatssekretär bei der Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, anlässlich der Entscheidung der Länderkammer in Berlin. Bleser begrüßte, dass die Länder nun ermächtigt werden, besondere Kriterien für Weine festzulegen, die aus kleineren geografischen Einheiten als dem Anbaugebiet, zum Beispiel Einzellagen, stammen oder unter erschwerten Bedingungen in Steillage oder Terrassenlage erzeugt werden.

Durch das Gesetz wird zudem die bundesrechtliche Voraussetzung dafür geschaffen, dass ein deutscher Qualitätsschaumwein wieder mit dem Namen eines Landweingebietes versehen werden kann. Dies ist aber erst dann möglich, wenn die für das jeweilige Landweingebiet geltende Produktspezifikation geändert wird. Auf Wunsch der Weinwirtschaft besteht künftig außerdem die Möglichkeit, Qualitäts- und Prädikatsweine mit einem alten Kataster- oder Gewannnamen zu bezeichnen, wenn dieser zuvor nach einem landesrechtlich geregelten Verfahren in die Weinbergrolle eingetragen wurde.“ (Pressemitteilung des BMELV)

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Euer Matthias

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