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Gesetzgebungsverfahren

Gesetzgebung in Deutschland

Schauen wir uns die Staatsfunktion der Gesetzgebung, beziehungsweise einen Grundriss des deutschen Gesetzgebungsverfahrens an.

Ein verfassungskonformes Gesetz kommt nach den Verfahrenserfordernissen der Art. 76-78 Grundgesetz (GG) zustande. Gemäß dieser Artikel sind die Stadien: Gesetzesinitiative, Beschlussfassung durch Bundestag (BT) und Bundesrat (BR), Ausfertigung und Verkündigung zu unterscheiden.

„Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.“ Heißt es im Art 76 GG.

Gesetzesvorlagen der Bundesregierung werden gem. Art. 76 II GG dem BR zur Stellungnahme zugeleitet. Frist der (Kann-)Stellungnahme idR 6 Wochen, mit der Option auf Verlängerung auf 9 Wochen.

Vorlagen des Bundesrats werden zunächst der Bundesregierung und durch diese dem Bundestag zugeleitet. Die Frist beträgt idR 6 Wochen, verlängert 9 Wochen und bei Eilbedürftigkeit 3 Wochen. Letztere kann aus wichtigem Grund auf 6 Wochen verlängert werden.

Der im Art. 76 II GG festgelegte 1. Durchgang beim BR kann umgangen werden, wenn die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf von einer Fraktion des BTs „aus der Mitte des BTs“ einbringt.

An das Initiativverfahren schließt sich das Hauptverfahren, das Verfahren der Beschlussfassung durch Bundestag und Bundesrat, an. Gem. der Geschäftsordnung des Bundestages (GeschOBT) werden in der ersten der insgesamt drei „Beratungen“ allgemeine Erklärungen der Fraktionen abgegeben und ggfls. Änderungen vorgeschlagen. Die parlamentarische Willensbildung findet in der zweiten und die Schlussabstimmung (Art. 77 I GG) in der dritten Beratung statt.
Der Bundestagspräsident leitet den Gesetzesbeschluss unverzüglich an den Bundesrat weiter. Bei einem vom BT beschlossenen Gesetz kann es sich im ein Einspruchsgesetz (Schaubild zum Einspruchsgesetz) oder Zustimmungsgesetz (Schaubild zum Zustimmungsgesetz) handeln. Ob es sich um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz handelt, kann im GG nachgelesen werden: Art. 23 I 2, 79 II, 104a III, IV, V GG

Bei Einspruchsgesetzen ist keine explizite Zustimmung des BR notwendig. Will der BR Einspruch gegen ein Gesetz einlegen (Art. 77 III) , so hat er zunächst den Vermittlungsausschuss, bestehend aus Mitgliedern des BTs und BRs, anzurufen. Einspruchsgesetze kommen also zustande, wenn:

  • der BR nicht innerhalb von drei Wochen den Vermittlungssausschuss (VA) anruft
  • der BR den VA anruft und nach Abschluss des verfahrens nicht binnen zweier Wochen Einspruch einlegt
  • der BT den Einspruch des BR mit der Mehrheit nach Art. 77 IV zurückweist.

Zustimmungsgesetze kommen nur zustande, wenn der BR ausdrücklich zustimmt. Bei Zustimmungsgesetzen ist die Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht vorgeschrieben, der BR kann den Ausschuss allerdings anrufen (Art. 77 II 4 GG „auch“). Bei Änderungsvorschlägen muss der BT “ wie bei Einspruchsgesetzen “ erneut abstimmen. Zustimmungsgesetze kommen nicht zustande, wenn:

  • die Vorlage in der Schlussabstimmung des BTs keine Mehrheit findet (Art. 77 I 1 GG)
  • der Einspruch des BR nicht mit der ausreichenden Mehrheit zurückgewiesen wird
  • der BR die Zustimmung verweigert.

Art 78 GG
Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird. „.

Ist das Gesetz zustande gekommen, wird es von der Bundesregierung unterzeichnet (Art. 58 S1 GG, § 29 I GeschOBReg) und zur Ausfertigung und Verkündigung dem Bundespräsidenten (Art. 82 I 1 GG) vorgelegt. Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Ab nun kann ein Normenkontrollverfahren durchgeführt werden (Art. 93 I Nr. 2 GG).

Art. 82 II GG legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Gesetzes fest, sofern es selbst keinen bestimmt: 14 Tage „ nach Ablauf des Tages […], an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist. „. Entscheidens ist der Tag des erstmaligen Inverkehrbringens der jeweiligen Nummer des Bundesgesetzblatts. Bei der Bestimmung der Frist nach Art 82 II 2 GG wird der Ausgabetag selbst nicht mitgezählt.

Dies ist nur ein grober Grundriss. Mehr gibt es z. B. in den angegebenen Links. Vor einigen Jahren gab es den Adler Findulin der Bundesregrierung, der das Gesetzgebungsverfahren „kindgerecht“ erklärte und einen dieses Verfahren simulieren ließ, leider habe ich ihn nun nicht gefunden. Ich hoffe euch einen verständlichen Einblick in eine komplexe Materie gegeben zu haben.

Weiterführende Links
Plakat zur Gesetzgebung (PDF, 1,2 MB)
GeschOBT
GeschOBReg
staatsrecht.honikel.de/gesetzgebung
bundestag.de/gesetzgebung
wikipedia.de/gesetzgebungsverfahren
bpb.de

Nachtrag 11.02.2008
Auf Hinweis des Webseitenbetreiber die Links zu seiner Seite aktualisiert. Aus staatsrecht4u.de wurde staatsrecht.honikel.de

Nachtrag 5. März 2010
Links zu den Unterseiten/Dokumenten des Bundestages aktualisiert.

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Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!

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