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Präsidentenanklage

Was ist die Präsidentenanklage?

Die Präsidentenanklage (Bundespräsidentenanklage, nicht: Präsidentenklage) ist die einzige Möglichkeit der Absetzung (außerordentliche Beendigung) des Bundespräsidenten. Bundestag oder Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen (Art. 61 I GG). Das Bundesverfassungsgericht kann die Schuld des Bundespräsidenten feststellen und ihn seines Amtes für verlustig erkären.

Nicht zu verwechseln ist die Präsidentenanklage mit dem Organstreitverfahren (Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG).

Wo ist die Präsidentenanklage geregelt?

Die Artikel 54 bis 61 GG behandeln das Amt des Bundespräsidenten, Art. 61 GG die so genannte Präsidentenanklage.

Art. 61 GG
(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

Das Verfahren ist in den §§ 13 Nr. 4, 49 – 57 BVerfGG geregelt.