Untertitel:
Die rechtliche Grundlage des Espressos im Zusammenhang mit den Gebrüder Grimm, dem Frauenzimmerlexikon und Maria Stuart. Eine rechtliche und kulturhistorische Aufarbeitung.
„Was haben eine Brille und ein Espresso gemeinsam?“ fragt Kay vom Optikerblog und beantwortet dies in seinem Artikel.
Ein weiterer Aspekt wird, methodisch im klassischen (zu deutsch: old skool) Crossblogging, im Folgenden umrissen. Gemeinsamkeiten bestehen sodann in der jeweiligen Stärke, welche sowohl der Brille als auch dem Espresso das Gepräge gibt.
Es gilt also die aktuelle rechtliche Grundlage des Espressos zu beleuchten und selbigen in Zusammenhang mit den Gebrüder Grimm, dem Frauenzimmerlexikon und Maria Stuart zu bringen. Ein in diesem Kontext bis heute zu unrecht vernachlässigtes Forschungsgebiet.
Soll der Espresso, aus herkömmlichen Kaffeebohnen zubereitet, und dessen Kaffeekonzentration betrachtet werden, vermag sich die Frage aufzudrängen,
was ist Kaffee?
Die Begriffsbestimmung für Röstkaffee finden wir in der
Anlage Nr. 1 lit. a und b zu §§ 1 u. 2 der Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte (KaffeeV)
a) Rohkaffee:
der von der Frucht- und Samenschale befreite ungeröstete Samen von Pflanzen der Gattung Coffea;
b) Röstkaffee, Kaffee:
gerösteter Rohkaffee, ungemahlen oder gemahlen, mit einem Wassergehalt von höchstens 50 Gramm in einem Kilogramm.
Vorschriften über die Zusammensetzung und den Koffeingehalt bestehen nicht. Es entscheidet daher die allgemeine Verkehrsauffassung.1