Kategorien
Jurablog Zivilrecht

Hunde im Scheidungsrecht

Hund
(c) Uta Braunfeldt / pixelio.de

Kann ich nach der Scheidung das „Sorgerecht“ für unseren Hund bekommen? Ich möchte „Umgangsrecht“ für unseren Hund haben. Habe ich Anspruch auf mehr Unterhalt, weil ich nach der Trennung den Hund versorge?

Genehmigen wir uns eine kurze Einsicht in das Thema „Hunde im Scheidungsrecht“.

Im Jahre 2009 wurden 378.439 Ehen in Deutschland geschlossen und 185.817 Ehen geschieden1. Im Gegensatz zu anderen Haustieren, geht es bei Trennungen nicht selten auch um Hunde. Begriffe wie „Umgangsgrecht“, „Besuchzeiten“ und „Sorgerecht“ sowie „Unterhalt“ aus dem Familienrecht fallen in diesem Zusammenhang immer wieder. Rechtlich sind Hunde allerdings, naja, dem Hausrat zugeordnet und es kann allenfalls um die „Nutzung“ eines Hundes gehen, der wiederum im „Miteigentum“ der Getrenntlebenden stehen könnte.

Einmal kann hier ein „Umgangsrecht“ mit dem liebgewonnenen Vierbeiner im Mittelpunkt des Streits stehen. Ein anderer Grund kann die Bemessung von Unterhaltsgeld sein. Gehen wir der Reihe nach.

Unterhaltsrechtlich

kann sich ein Hund zum Beispiel in zwei Richtungen auswirken: der auf Unterhalt Verklagte kann die Kosten für den ehemals gemeinsamen Hund, für den er nun Sorge trägt, als einkommensmindernde Belastung2 einbringen. Andererseits können Tierhaltungskosten für einen Hund einen über die Tabellenunterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle hinausgehenden Mehrbedarf auslösen, weil diese Kosten nicht in den Unterhaltssätzen enthalten sind. Hat der Unterhaltsschuldner einen Hund für das Kind angeschafft und ist er mit der Hundehaltung einverstanden, kann der Anspruch begründet sein.3

Das OLG Zweibrücken hatte über folgenden Fall zu befinden. Anlässlich ihrer Trennung schlossen die Parteien eine privatschriftliche Vereinbarung zur Zahlung eines monatlichen Betrages für die Betreuung des gemeinsamen Hundes. Der nun Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung, die Klägerin zur Betreuung des Hundes. Die ursprünglich „bis zum Ableben“ des Hundes geschlossene Vereinbarung konnte vom Beklagten nicht gekündigt werden4.

„Umgangsrecht“ mit Hunden

Häufig geht es natürlich um ein „Umgangsrecht“ mit einem Hund nach Trennung der Eheleute. Hier ist allerdings in der romantischen Rechtssprache von der „zeitweisen Nutzung“ die Rede. Geht das?

Über solch einen Fall hatte unter anderem das OLG Hamm in zweiter Instanz zu entscheiden5. Dies stellte fest, dass das Begehren der Antragstellerin, nämlich die zeitweise Nutzung aus § 1361a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB des beim Ehegatten verbliebenen Hundes, nicht vereinbar ist.

Ein Hund ist als Haustier Hausratsgegenstand i.S.v. § 1361a BGB, § 1 HausratsVO. Auch wenn Tiere keine Sachen sind (§ 90 a BGB), werden die Regelungen zur vorläufigen (§ 1361 a BGB) oder endgültigen Hausratsverteilung zumindest analog angewendet, so das OLG Hamm in oben erwähnter Entscheidung. Die Hausratsverordnung sieht ein Umgangsrecht nicht vor, hier geht es vielmehr um die Verteilung. §§ 1684, 1685 BGB betreffen allein das Umgangsrecht mit Kindern. Eine gesetzliche Grundlage für die Regelung des Umgangs mit Haustieren kann nicht durch Richterrecht geschaffen werden6.

Anders sah dies das Amtsgericht Mergentheim in einer nicht unkritischen Entscheidung7. Während der Verhandlung räumte ein sachverständiger Tierarzt tierpsychologische Bedenken im vorliegenden Fall gegen ein Umgangsrecht aus. In dem Urteil heißt es auszugsweise: „Unter Respektierung des in § 90a BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens der Anerkennung des Hundes als eines Mitgeschöpfes und der daraus sich ergebenden zwingenden Folge eines Verbots, mit diesem Mitgeschöpf völlig willkürlich umzugehen […]. Entsprechend dem Hilfsantrag aber ist dem Ast. zuzubilligen, daß er in der Weise mit diesem Pudel zusammensein kann, wie dies […] vereinbart worden war. Diese „Umgangsregelung“, die hier einer Umgangsregelung nachgebildet ist, wie sie sonst bei Kindern angewendet wird, erscheint billig und angemessen, sie schadet nach den Ausführungen des Sachverständigen dem Hunde und seinem Wohlbefinden nicht, sie ist vielmehr sogar nach den Beobachtungen, die in der mündlichen Verhandlung […] gemacht werden konnten, und bei denen der Hund freudig auf den Ast. zuging, durchaus geeignet, das weitere Wohlbefinden des Hundes zu fördern.“

Wir sehen, dass Hunde (Tiere) im Scheidungsrecht ein spannendes und nicht seltenes Thema sind. Der mutige Beschluss des AG Bad Mergentheim vom 19.12.1996 darf kritisch betrachtet werden. Allerdings befriedigen die weiteren hier erwähnten Urteile auch nicht vollständig. Auch, wenn Sie weitesgehend die herrschende Meinung aus Literatur und Rechtsprechung wiedergeben. Zusammenfassend ist zu empfehlen ein „Umgangsrecht“ mit Struppi einvernehmlich außergerichtlich zu vereinbaren.

Stay blogged. 😎

Euer Matthias

x
Aktualisierung: 26.03.2013
Schleswig-Holsteinisches OLG 20.2.2013, 15 UF 143/12:

Ein gemeinsamer Hund der Eheleute, der mit im Haushalt lebt, wird bei der Ehescheidung nach den Regeln über die Verteilung von „Haushaltsgegenständen“ aufgeteilt. In einer vor kurzem ergangenen Entscheidung hat der 5. Familiensenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts durch die Einzelrichterin in einem „Haushaltsverfahren“ dem geschiedenen Ehemann eine Basset Hündin zugesprochen, während der Boxerrüde und der Cocker Spaniel bei der geschiedenen Ehefrau verblieben.

Quelle: Pressemitteilung S-H OLG 4/2013

—————————————————————-
1 destatis.de/…/EheschliessungenScheidungen
2 OLG Hamm verneint dies mit Beschluss vom 03.12.2003 – 11 UF 68/03
3 Dies bejahte OLG Bremen mit Beschluss v. 29.04.2010 – 4 WF 41/10: openjur.de/u/56614.html
4 OLG Zweibrücken mit Beschluss vom 12.05.2006 – 2 UF 87/05
5 Beschluss des OLG Hamm vom 25.11.2010 – II-10 WF 240/10 mit guten Anmerkung von HOPPENZ in FamFR 2011, 20. Weiter dazu zusammenfassend: haufe.de/recht/newsDetails?newsID=1293104063.59 und ra-scheuten.net/news/kein-umgangsrecht-mit-dem-hund.html
6 OLG Bamberg – Kein Umgangsrecht mit Hund
7 AG Bad Mergentheim, Beschluss vom 19.12.1996 – 1 F 143/95, NJW 1997, 3033

Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!

Kommentare sind geschlossen.