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Weinrecht: Neue Qualitätsstufen für österreichischen Sekt g.U. Klassik, Reserve, Große Reserve

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Sie sind viele tausend Jahre alt, geben bis heute große Rätsel auf und sind aus der hipster Qualitäts-Weinwelt nicht mehr wegzudenken. Die Pyramiden. Österreichischer Sekt mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) darf nur mit den Begriffen „Klassik“, „Reserve“ und „Große Reserve“ in Verkehr gebracht werden. Dabei hat sich die Verkehrsbezeichnung aus der Kategorie (Qualitätsschaumwein oder Sekt), dem Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung (nur Bundesland bei Klassik und Reserve, Bundesland und Gemeinde/-teil sowie ggf. Großlage oder Riede bei Großer Reserve) und aus den Begriffen „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „g.U.“ zusammenzusetzen.

Sektpyramide Österreich
Bild: ÖWM

Ich freue mich bereits auf meinen ersten österreichischen Sekt g.U. Klassik, der noch 2016 in Verkehr gebracht werden darf.

§ 2 Abs. 2 Österreichisches Weingesetz bestimmt, was „österreichischer Wein“ ist: in Österreich aus österreichischen Weintrauben hergestellter Wein. Dies gilt ebenso für Sekt. § 13 Abs. 2 Österreichisches Weingesetz bestimmt, dass österreichischer Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) und Sekt g.U. in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes und in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden dürfen. Abs. 3 nennt die Qualitätsstufen „Klassik“, „Reserve“ und „Große Reserve“, die Österreich Wein Marketing wie folgt definiert.

Österreichischer Sekt Klassik

Die Stufe „Klassik“ definiert strenge Mindestanforderungen und garantiert vor allem die Herkunft der zugrunde liegenden Trauben aus einem Bundesland sowie eine Mindestlagerzeit des Sekts auf der Hefe von 9 Monaten.

  • Trauben aus einem Bundesland, Verarbeitung und Versektung in Österreich
  • Mindestens 9 Monate Lagerzeit auf der Hefe
  • Mindestens 12 Monate ab Ernte / Erstverkauf am 22.10. des Folgejahres
  • Alle Methoden erlaubt, die zur Sekterzeugung geeignet sind
  • Alles Stilistiken / alle Dosagen / alle „Farben“ (weiß, Rosé, rot) erlaubt
  • Alkoholgehalt, der mit max. 12,5% Vol. am Etikett anzugeben ist
  • Keine Lagenbezeichnung, keine nähere Herkunftsbezeichnung erlaubt
  • Jahrgangsbezeichnung erlaubt
  • Traubenverarbeitung nach dem Gesetz

Österreichischer Sekt Reserve

Ab der Stufe „Reserve“ sind ausschließlich Sekte zugelassen, die nach der traditionellen Methode (Flaschengärung) produziert wurden. Die Trauben und Grundweine müssen hier aus einem generischen Weinbaugebiet stammen (Bundesland), eine Reifezeit auf der Hefe von mindestens 18 Monaten ist vorgeschrieben.

  • Ernte und Pressung in einem Bundesland
  • Trauben zu 100% aus einem Bundesland (als Weinbaugebiet)
  • Ausschließlich Traditionelle Flaschengärung
  • Mindestens 24 Monate ab Ernte / Erstverkauf am 22.10. des dem Folgejahr folgenden Jahres (nach 2 Jahren)
  • Mindestens 18 Monate Reifung auf der Hefe
  • Ausbeutesatz 60% (Saft der Traubenmenge)
  • Herkunftsbezeichnung Bundesland
  • Keine Lagen-/Ortschaftsbezeichnung erlaubt
  • Jahrgangsbezeichnung erlaubt
  • Ausschließlich brut und extra brut bzw. brut nature
  • Weiß und Rosé erlaubt
  • Handlese
  • Ganztraubenpressung

Österreichischer Sekt Große Reserve

Für die höchste Stufe „Große Reserve“ der flaschenvergorenen Spitzensekte dürfen die Trauben nur in einer einzigen Weinbaugemeinde gelesen und gepresst werden und dürfen nach dieser bezeichnet werden, wobei Lagenbezeichnungen möglich sind. Nach der Flaschengärung von mindestens 30 Monaten kommen die Sekte dieser Kategorie erst frühestens drei Jahre nach der Ernte auf den Markt.

  • Trauben aus abgegrenztem Gebiet / Gemeinde
  • Mindestens 36 Monate ab Ernte / Erstverkauf 22.10. (nach 3 Jahren)
  • Mindestens 30 Monate auf der Hefe
  • Ausschließlich Traditionelle Flaschengärung
  • Ausbeutesatz 50% (Saft der Traubenmenge)
  • Lagenbezeichnung für angemeldete Rieden erlaubt
  • Ausschließlich brut und extra brut/brut nature
  • Handlese (max. Schütthöhe 35cm)
  • Pressung: Korbpresse oder pneumatisch
  • Grundweine weiß oder Rosé (kein Vermischen/Verschneiden von rotem und weißem Wein). D.h. keine weißen Trauben für Rosé
  • Pressung im Gerichtsbezirk der Traubenherkunft / Mosttransport erlaubt
  • Derzeit keine Eingrenzung des Alkoholgehalts nach unten oder oben
  • Ganztraubenpressung

Stay blogged. 😎

Euer Matthias Düsi