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Verwaltungsgericht Gießen fragt sich, ob das Jobcenter eine Behörde sei

Bei Burhoff (blog.strafrecht.jurion.de) fand ich den Hinweis auf dieses Urteil.

Das Verwaltungsgericht Gießen äußerte in seinem Urteil vom 24.02.2014 – 4 K 2911/13.GI „erhebliche Zweifel“ daran, dass eine Einrichtung namens „Jobcenter“ eine Behörde sei.

Das Gericht stellt fest, dass die Amtssprache und Gerichtssprache deutsch sei.

„Bei der Bezeichnung Jobcenter handelt es sich indes gerade nicht um eine aus der deutschen Sprache herrührende Begrifflichkeit. Von daher ist mehr als fraglich, ob eine unter dem Begriff „Jobcenter“ firmierende Einrichtung eine deutsche Verwaltungsbehörde sein kann.
[…]
Bei weiterem Fortschreiten derartiger sprachlicher Auswüchse erscheint infolge der verursachten Verwirrung die Funktionsfähigkeit des Verwaltungshandelns insgesamt gefährdet (vgl Die Heilige Schrift, 1. Mose 11, Verse 1, 7-9). Auch die Bezeichnung des Beklagten hätte man besser bei der alten Begrifflichkeit „Sozialamt“ belassen und statt der neu- deutschen Bezeichnung „Kunden“ trifft der Begriff „Antragsteller“ den Kern der Sache besser, denn im allgemeinen Sprachgebrauch ist der Kunde König, was im Aufgabenbereich des Beklagten wohl nur seltenst der Fall ist. […]“

Im Ergebnis handle der Beklagte
„innerhalb der deutschen Rechtsordnung wie eine Behörde und gibt sich, um einmal in der Begrifflichkeit des Beklagten zu bleiben, auch den „touch“ einer Behörde. [..] und ist damit im Rechtsverkehr demzufolge auch wie eine Behörde zu behandeln.“

Weitere Verweise auf dieses Urteil findet Ihr unter dejure.org.

Stay blogged. 😎

Euer Matthias Düsi

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