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GEMA und das Internet – Coverbands

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Da die Frage aufkam, ob und in welchem Rahmen zu welchen Bedingungen Coverbands ihre musikalischen Interpretationen geschützter Werke (also Werke Dritter) als Hörproben auf der eigenen Internetseite zur Verfügung stellen können, soll dies kurz erklärt werden.

Einführung

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist ein wirtschaftlicher Verein durch staatliche Verleihung gemäß § 22 BGB. Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft, mit der die Urheber Wahrnehmungsverträge über die Nutzungsrechte (Lizenzen) ihrer Werke abschließen. Rechtliche Grundlage ist unter anderem das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhWahrnG).
Jede natürliche und juristische Person (§ 1 IV UrhWahrnG) kann die Nutzungs- und Einwilligungsrechte sowie die Vergütungsansprüche gemäß des Urheberrechtsgesetzes für Rechnung der Urheber wahrnehmen und bedarf zuvor der Genehmigung laut § 1 I UrhWahrnG. Gem. § 2 i.V.m. § 18 UrhWahrnG ist der schriftliche Antrag an die Aufsichtsbehörde (= Patentamt und Bundeskartellamt!) zu richten. Zwei der wichtigen Verwertungsgesellschaften in Deutschland sind zum Beispiel die GEMA und die VG Wort.

Vergütungsbeispiele für Coverbands

Wir wollen uns zunächst hauptsächlich auf die Vergütungen konzentrieren, welche auf (Cover)bands zukommen, welche „ihre“ Musikstücke als Hörproben auf ihrer Internetseite anbieten wollen.1. Eine Band, von welcher kein Bandmitglied Mitglied der GEMA ist, die lediglich ihre eigenen musikalischen Schöpfungen online stellt, muss freilich nichts an die GEMA entrichten.

2. Eine Coverband, von welcher kein Bandmitglied Mitglied der GEMA ist, möchte gerne Hörbeispiele auf deren Internetseite zur Vergütung stellen. Hierfür sieht die GEMA zur Zeit (laut Angabe von heute auf gema.de) im Folgenden kurz erläuterte, Vergütungsregelung vor:

zuzüglich 7% MwSt sind zu entrichten:
Für 5 Musikwerke aus dem GEMA-Repertoires, ist ein Jahresbetrag von 100 Euro zu entrichten, wobei jedes einzelne Stück eine Spieldauer von bis zu 5 Minuten haben darf und innerhalb eines Jahres 50% der Werke ausgetauscht werden können. Stellt man Ausschnitt eines Stückes mit einer Spiellänge von jeweils bis zu 1.45 Minuten online, zählen somit 2 Stücke bis zu 1.45 Minuten als 1 Werk. Bei 10 Musikwerken bis zu einer Spiellänge von 5 Minuten, beziehungsweise 20 Ausschnitte aus Musikstücken mit einer Dauer von bis zu 1.45 Minuten, beträgt die Vergütung im Jahr 200 Euro.

Halten wir fest (alternative Enumeration):

  • 5 Werke (je bis zu 5 Minuten)
  • 10 Ausschnitte (je bis zu 1.45 Minuten)
  • 1 Jahr
  • 50% austauschbar
  • 100 €

Zu beachten ist, dass o.g. Vergütungen nicht für kommerzielle Webseiten (auch: Werbebanner, eigenes Bestellsystem) bestimmt ist. Die Musikstücke dürfen nicht (als MP3) zum Download zur Verfügung stehen. Alternativ können z.B. Streaming oder Flash empfohlen werden. Grundsätzlich muss die Musiknutzung vor dem Anbieten auf der Internetseite der GEMA gemeldet werden.

Grundsatz des Urheberrechts: gemäß § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht „siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers“.

Weiteres sowie Meldeunterlagen und Erklärungsbögen zu den Meldeunterlagen gibt es auf gema.de.

Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt.

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