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Impressum Pflicht

Achtung: Der Artikel stammt aus dem Jahre 2006 und ist veraltet. Keine Gewähr.

Es ist nicht neu, was ich jetzt schreibe, allerdings scheint es noch nicht bei allen angekommen zu sein.

In Deutschland gibt es folgende für die Thematik Impressum-Pflicht heranzuziehende Gesetze:

Der seit 01.01.2002 gültige und für unsere Betrachtung wichtige § 6 TDG, der so genannte ABM-Paragraph für arbeitslose Juristen wird im Folgenden näher erläutert…

Zum Einen sind freilich kommerzielle Webangebote des Impressums verpflichtet (§ 6 TDG), was den Verbraucher schützt, aber nach ganz hM gilt dies für alle Internetseiten, welche dauerhaft zugänglich sind. Dies wird oft missverstanden und viele private Anbieter sehen sich nicht in der Pflicht. Ein Blick auf § 3 Nr. 10 TKG hilft hier weiter „“geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten“ das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht;“. Auf kommerzielle Webangebote und den damit verbundenen Informationspflichten (s. z.B. Fernabsatzverträge nach § 312 c BGB) wird evtl. in einem späteren Eintrag eingegangen, hier geht es vorrangig um private Angebote.

In den §§ 6 TDG und 10 MDStV finden sich die Mindestanforderungen was die Informationspflicht betrifft.
§ 6 I TDG

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
[…]

Nr. 1 heißt hier die tatsächliche Postanschrift, unter der man niedergelassen ist. Wer Angst hat, seine persönlichen Daten preis zu geben, dem sei gesagt, dass jeder Domaininhaber z.B. ohnehin für alle abrufbar ist.
Nr. 2 fordert mindestens die Angaben der Telefonnummer und der e-Mail-Adresse (s. Entwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr, Drucksache 14/6098). Weiterführend in diesem § werden zB die Umsatzsteueridentifikationsnummer (muss, wenn vorhanden nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes (UstG), angegeben werden), die verschiedenen Register (Handels-, Vereinsregister usw.) und die Aufsichtbehörden genannt. Ein eingetragener Verein muss zB die Registernummer angeben, ein Handwerker seine zuständige Handwerkskammer et cetera.

Es liegen zwei richterliche Entscheidungen vor, die den in § 6 I genannten Begriff der „unmittelbaren Erreichbarkeit“ eingrenzen: nach dem OLG München mit einem Urteil vom September 2003 sind zwei Klicks zum Impressum nicht zu viel. Nach dem LG Düsseldorf (Januar 2003) sind vier zu viel. Im Januar 2004 entschied das OLG München, dass aufwendiges Scrollen (4 Bildschirmseiten) zu viel sind. Ohnehin ist es gängige Praxis, eine eigene Impessumseite on zu stellen, die von jeder Seite des Onlineangebots aus verlinkt ist, z.B im footer, bzw. header, bzw. in der Seitenleiste.

Bei Nichbeachtung der Impressum-Pflicht weiß der § 12 TDG von ordungswidrigkeitsrechtlichen Folgen bis zu einer Höhe von 50.000 € zu berichten. Für gewerbliche Angebote können sich Haftung auf Unterlassung und ggfls. Schadenserstatz aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ergeben.

Ergänzend noch ein Link mit weiteren Informationen und einem Impressum-Assistenten.

Obiges ist lediglich als Hinweis anzusehen, es besteht kein Recht auf Vollständigkeit, respektive wurde eine verkürzte inhaltliche Darstellung zum Besten gegeben.
Gerade was das TDG und die Impressum-Pflicht angeht, gibt es einige Meinungen und divergierende Entscheidungen.

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