3 EU Verordnungen, 1 EU Richtlinie und 1 Bundesverordnung ergeben 1 Stempel auf 1 Ei.
Ich nehme Euch mit, auf die verwirrende Reise der europarechtlichen Grundlage der Kennzeichnung der "EU-Eier"1. Wir klären diese spannenden Fragen:
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3 EU Verordnungen, 1 EU Richtlinie und 1 Bundesverordnung ergeben 1 Stempel auf 1 Ei.
Ich nehme Euch mit, auf die verwirrende Reise der europarechtlichen Grundlage der Kennzeichnung der "EU-Eier"1. Wir klären diese spannenden Fragen:
Unter anderem behandeln diese Rechtsquellen unser Thema "Stempel auf den Eiern":
Artikel 1 lit. k der VO (EG) 589/2008 (EG-Eier-VermarktungsDVO) verrät uns, was Eier sind:
""Eier": Eier in der Schale – ausgenommen angeschlagene, bebrütete oder gekochte Eier – von Hühnern der Gattung Gallus gallus, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Herstellung von Eiprodukten geeignet sind;"
Weiter wird auf die Begriffsbestimmung der Nummer 5 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwiesen, die da lautet:
""Eier"“ Farmgeflügeleier in der Schale – ausgenommen angeschlagene Eier, bebrütete Eier und gekochte Eier –, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Herstellung von Eiprodukten geeignet sind;"
Art. 116 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bestimmt:
"Erzeugnisse der Sektoren Eier und Geflügelfleisch werden im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs XIV vermarktet."
Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 regelt:
"Eier der Klasse A werden mit dem Erzeugercode gekennzeichnet."
Die Verordnung (EG) Nr. 589/2008 enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier. Ihr Art. 6, Abs. 1 legt Fristen für u.a. das Kennzeichnen der Eier fest:
"Eier werden innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und verpackt."
Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 bestimmt, dass der Erzeugercode aus den unter Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG vorgesehenen Codes und Buchstaben besteht. Er muss deutlich sichtbar, leicht lesbar und mindestens 2 mm hoch sein.
Die Kennzeichnung mit dem Erzeugercode erfolgt in der Produktionsstätte oder der ersten Packstelle
An erster Stelle können stehen:
Danach folgt zweistellig der Code des Registrierungsmitgliedstaats, zum Beispiel DE für Deutschland. Die letzte Ziffernfolge ist die jeweilige Betriebsnummer.
Ihr sitzt nun bestimmt gefesselt vor diesem Text und fragt Euch nervös
Ganz einfach: § 3 III ZZulV bestimmt, dass die in Anlage 1 (der ZZulV) aufgeführten Zusatzstoffe [...] für Kennzeichnungen auf Schalen von Eiern im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 [...] zugelassen sind.
Welche Farbstoffe dürfen also die Stempel auf Eier beinhalten?
Die in der Anlage 1, zu § 3 ZZulV, aufgeführten und für Eier zulässigen Zusatzstoffe. Z. B. Brillantblau FCF (E133), Grün S (E142), Allurarot AC (E129), Brillantschwarz BN (E151).
Die Provinzen Lappi, Oulu, die Regionen Nordkarelien und Nordsavo in der Provinz Ostfinnland, und Åland Finnlands sind von oben Genannten gem. Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 ausgenommen.
Den auf meinem abfotografierten Ei aufgedruckten Code, könnt Ihr Euch zum Beispiel auf was-steht-auf-dem-ei.de entschlüsseln lassen.
Eieiei.
Stay blogged.
Euer
Matthias
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1 Der Überblick ist lediglich einleitend und soll Euch zeigen, wie wirr EU-Recht sein kann. Auch, wenn es sich "nur" um die Kennzeichnung und deren Farbe auf Eiern handelt.
Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!
Kommentare
Frisch gebloggt Rechtsgrundlage der Eierkennzeichnung und den Stempel auf Eiern http://t.co/CPNTmNMx
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3 europarechtliche Verordnungen, 1 Richtlinie und 1 bundesrechtliche Verordnung für die Stempel(farbe) auf Eiern http://t.co/dJKWrm07